Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.10.2001 – 30 W (pat) 92/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 92/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 13 900.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

GlobalHelp – Help Desk Solutions

für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9

Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den

Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen,

Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-,

-übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher, -ausgabe- und –eingabegeräte; Computer, Software; zugehörige Einrichtungen und

Teile aller vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik,

insbesondere der

Fernsprechvermittlungs- und Fernsprechübertragungstechnik wie

Telefone, Bildtelefone, Telefonanrufbeantworter, Wählgeräte,

Heimfernsprechgeräte, Telefonnebenstellenanlagen, zugehörige

Einrichtungen und Teile aller vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte; Telekommunikationsnetze, bestehend aus

Vermittlungs- und Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen

und Bauteilen dieser Geräte, wie Geräte der Stromversorgung,

Übertragungsmittel wie Nachrichtenkabel und Lichtwellenleiter und

zugehörige Verbindungselemente, zugehörige Einrichtungen und

Teile aller vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte.

Klasse 38

Betrieb und Verwaltung von Geräten, Anlagen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der Daten-, Informations- und

Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen, sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Vermietung von Geräten und Anlagen der Daten-, Informations- und

Kommunikationstechnik.

Klasse 42

Beratung beim Aufbau und Betrieb von Geräten, Anlagen und

sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung, Projektierung, Beratung, Test, technische Überwachung, Systemintegration und

Produktintegration auf dem Gebiet der Daten-, Informations- und

Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen;

elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern,

Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen,

Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen

von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierenden (Computer-)Systeme;

Vermietung von Geräten und Anlagen der Daten-, Informations-

und Kommunikationstechnik;

Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, weil sie in der ohne weiteres verständlichen Bedeutung "umfassende, globale Hilfe - Help Desk Lösungen" lediglich schlagwortartig die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Bestimmung bzw Inhalt beschreibe.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erachtet die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Insbesondere beanstandet sie eine zergliedernde Betrachtung. Auf vom Senat übermittelte Fundstellen zur Verwendung des Begriffs "help desk" ist die Anmelderin

der Meinung, daß jedenfalls bezüglich folgender Dienstleistungen keine beschreibende Angabe vorliege:

"Beratung beim Aufbau und Betrieb von Geräten, Anlagen und

sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung, Projektierung, Beratung, Test, technische Überwachung, Systemintegration und

Produktintegration auf dem Gebiet der Daten-, Informations- und

Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen"

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses sowie die der Anmelderin übermittelten Beispiele zur Verwendung von "help desk" Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 368,

369 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; MarkenR 2001, 363, 364 – REICH UND

SCHOEN; MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 306, 307 – LOCAL

PRESENCE, GLOBAL POWER jeweils mwN).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und

Werbeslogans (wie hier GlobalHelp – Help Desk Solutions) auszugehen. Zu prüfen ist, ob die Wortfolge einen primär beschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine

noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen soll (vgl BGH aaO jeweils mwN). Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können danach Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie

die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge bzw Werbeaussage sein, wobei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht

von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann

(vgl BGH aaO – Test it; aaO - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2000, 321,

322 - Radio von hier, Radio wie wir; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the

Best). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist dagegen bei beschreibenden Angaben und Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sowie in der Regel

längeren Wortfolgen auszugehen.

Wie bereits die Markenstelle im angefochtenen Beschluß aufgezeigt hat und die

vom Senat der Anmelderin übermittelten Internet-Rechercheergebnisse belegen,

wird mit den Bestandteilen "Help Desk" - über den Wortsinn "Hilfeschreibtisch"

hinaus - der Arbeitsplatz beim Kundendienst einer Hotline (= call center) bezeichnet; dabei handelt es sich um einen Service, den insbesondere Software-Häuser

und Computerhersteller für ihre Kunden unterhalten; fachkundige Mitarbeiter beraten Kunden telefonisch, wenn mit den Produkten Schwierigkeiten auftreten, die

sich vor Ort nicht klären lassen (vgl Schulze, Lexikon Computerwissen, S 410,

419; Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausgabe 2001 S 336). "Solutions" ist das

englische Wort für "Lösungen"; "global help" bedeutet "globale (= weltweite) Hilfe/Unterstützung". Die angemeldete Wortfolge lautet in ihrer Gesamtheit "globale

Hilfe/Unterstützung – Help Desk Lösungen" und wird in ihrer deutschen Bedeutung von den hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres

erkannt. Sämtliche Wörter gehören entweder zum Grundwortschatz, sind in der

deutschen Sprache vorhanden oder im Inland geläufige Begriffe. Ergänzend ist

darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der

vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst hat aufkommen lassen, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind.

Die angemeldete Wortfolge bescheinigt in zeitgemäßer und werbeüblicher Form

sämtlichen so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die Eignung für Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb eines help desk und weist anpreisend darauf

hin, daß damit Lösungen für den erfolgreichen Betrieb eines help desk realisiert

werden und die hierauf bezogene Unterstützung mit eben diesen Waren und

Dienstleistungen global angeboten wird. Warum speziell bei den von der Anmelderin angeführten Beratungstätigkeiten der beschreibende Bezug fehlen soll, ist

nicht ersichtlich; auch hierbei kann es sich um eine Beratung handeln, die Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb eines help desk beinhaltet und mit "GlobalHelp

– Help Desk Solutions" nach Gegenstand und Inhalt für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich beschrieben wird.

Ein phantasievoll wirkender Überschuß, der den Verkehr veranlassen könnte, in

der Wortfolge einen Hinweis zur Kennzeichnung der Herkunftsstätte zu sehen,

kann der Anmeldung unter diesen Umständen nicht beigemessen werden. Diese

Wortfolge weist auch keine solche Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit auf, die zu einem unterscheidungskräftigen Werbeslogan führen könnte. Die

Sachaussage ist klar erkennbar. Die den Wortzwischenraum weglassende

Schreibweise der Bestandteile "GlobalHelp" ist werbeüblich und für sich nicht

schutzbegründend (PAVIS PROMA-Kliems, Beschluß vom 18. Februar 1998,

29 W (pat) 101/97 - DataSearch). Die angenommene beschreibende Sachaussage geht entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR

1996, 771 - THE HOME DEPOT). Sie beruht hier gerade nicht auf einer deren

einzelne Bestandteile analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der

beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer beschreibenden, anpreisenden Sachaussage zukommt.

Fehlt der angemeldeten Marke danach bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die

Eintragung auch wegen eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG zu versagen wäre.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu