Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 26 W (pat) 194/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 52 898.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker sowie

der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2000 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 398 52 898.5 wird wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 700 956 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

„Vermittlung von Versicherungen, insbesondere für den Bedarf

von Reisenden; Veranstaltung, Vermittlung und Buchung von Reisen, Ausflugsfahrten, Besichtigungen; Beförderung von Reisenden; Reiseberatung, Reisebegleitung, Vermittlung von Reisebegleitungen; Reservierungsdienste für Reisende, insbesondere

Flug-, Bahn-, Schiffs- und Mietwagenreservierungen; Vermittlung

und Reservierung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;

Vermittlung und Reservierung von Hotelunterkünften, Ferienwohnungen, Appartements, Feriencamps und anderen Unterkünften“

eingetragene Marke 398 52 898.5

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Dienstleistungen

« 36 Assurances, assurances contre

les accidents, émission de

chèques de voyage, opérations de change, services de

financement, paiement par acompte, services de cartes de crédits

et de débits.

39

Agences de tourisme (à l’exception de la réservation d’hôtels, de

pensions), organisation de voyages, réservations pour

les

voyages, accompagnement de voyageurs, visites touristiques,

organisation d’excursions, organisation de croisières, courtage de

transpo

rt, informations en matière de transport réservations

pour le transport, transport de voyageurs, transports aériens, en

chemin de fer, en autobus, en automobile et en bateau, transport

de marchandises, assistance en cas de pannes de véhicules

(remorquage), location de véhicules, location de wagons, location

de bateaux, services de bateaux de plaisance, services de

chauffeurs, services de navigation, services de taxis, services de

transit.

42

Services hôteliers, réservation d’hôtels, réservation et location de

logements temporaires, réservation de pension, services de

motels, agences de

logement (hôtel, pension), restauration

(repas), restaurants libre-service, restaurants à service rapide et

permanent (snack-bars), cafétérias, services de bars, exploitation

de

terrains de camping, services de camps de vacances

(hébergement), location de temps d’accès à un centre serveur de

bases de données, location de temps d’accès à un ordinateur pour

la manipulation de données, accompagnement

(escorte),

accompagnement en société (personnes de compagnie). »

international registrierten und in Deutschland Schutz genießenden prioritätsälteren

Marke 700 956

siehe Abb. 2 am Ende

(farbig).

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluß vom 4. April 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, weil sie sich in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck auch bei Zugrundelegung einer Identität der Dienstleistungen deutlich voneinander unterschieden. Dem Wort "MAXI" komme innerhalb der

angegriffenen Marke keine prägende Stellung zu, da es mit dem weiteren Wort

"ÖZTÜRK" einen Gesamtbegriff bilde, der sich dem inländischen Publikum ohne

weiteres Nachdenken als solcher erschließen werde. Dies gelte um so mehr, als

die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke die beiden Markenwörter

miteinander verbinde. Aus der beschreibenden Bedeutung des auf den unterschiedlichsten Warengebieten verwendeten, anpreisenden Werbewortes "MAXI"

folge zudem, daß der Schutzumfang der Widerspruchsmarke eng zu bemessen

sei. Für die Annahme der Gefahr einer gedanklichen Verbindung fehle es insbesondere an einer eigenständigen betrieblichen Kennzeichnungsfunktion des Wortes "MAXI" in der angegriffenen Marke.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, das Wort "MAXI" sei der prägende Bestandteil der angegriffenen Marke, weil

das weitere Wort "ÖZTÜRK" sowie der Bildbestandteil demgegenüber in Folge ihrer geringen Größe vollständig in den Hintergrund träten. Hinzu komme, daß die

beiden letztgenannten Bestandteile wegen ihrer Aufnahme in den dunkelgehaltenen Buchstaben "A" bereits in normalem Sichtabstand nicht mehr erkennbar und

erst recht nicht mehr lesbar seien. Das Wort "MAXI" dominiere die angegriffene

Marke derart, daß es deshalb als selbständig kollisionsbegründend anzusehen

sei. Bei dem Begriff "MAXI" handele es sich auch nicht um ein Wort ohne jede betriebliche Kennzeichnungsfunktion. Dem widerspreche bereits die Eintragung der

Widerspruchsmarke sowie weiterer Wortmarken

"MAXI"-.

Bei "MAXI" handele es sich auch nicht um die übliche Abkürzung von "maximal",

sondern eher um eine Koseform des Vornamens "Max". Deshalb sei er angesichts

seiner beherrschenden Stellung in der angegriffenen Marke geeignet, diese zu allein zu prägen, selbst wenn man ihm eine verminderte Kennzeichnungskraft zuschreiben müßte. Unter Berücksichtigung der Identität der prägenden Markenbestandteile und der Identität bzw starken Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen eines Reisebüros bestehe zwischen den Marken Verwechslungsgefahr.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2000 aufzuheben und die Löschung der Marke 398 52 898.5 wegen des Widerspruchs aus der

IR-Marke 700 956 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zu der ihr übersandten Beschwerde nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen der

angegriffenen Marke 398 52 898.5 und der prioritätsälteren IR-Marke 700 956 besteht Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei

besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon).

Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit iSd § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG ist angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der Dienstleistung und allenfalls noch die Vorstellung des

Verkehrs, daß die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht

werden (BGH MarkenR 2001, 31, 33 – Wintergarten).

Bei den unter der Widerspruchsmarke angebotenen Dienstleistungen handelt es

sich durchweg um solche, wie sie typischerweise von einem Reiseveranstalter

oder Reisevermittler angeboten werden. Dasselbe gilt uneingeschränkt auch für

die Dienstleistungen, die mit der angegriffenen Marke beansprucht worden sind.

Soweit deshalb vorliegend nicht, was weitgehend der Fall ist, bereits eine Identität

der beiderseitigen Dienstleistungen gegeben ist, liegt jedenfalls eine außerordentlich große Nähe beider Serviceangebote vor, weil die betreffenden Dienstleistungen von gleicher Art sind. Sie bewegen sich ohne Ausnahme auf dem Sektor der

Veranstaltung und Vermittlung von Reisen und Unterkünften sowie damit unmittelbar zusammenhängenden Nebenleistungen wie der Vermittlung von Reiseversicherungen, Verkehrsmitteln und Veranstaltungen am Reiseziel sowie von Reisebegleitungen. Der Verkehr wird deshalb bei gleichen oder ähnlichen Marken auch

die Vorstellung haben, daß die in Frage stehenden Dienstleistungen unter der

gleichen unternehmerischen Verantwortung erbracht werden.

Die Widerspruchsmarke besitzt von Haus aus für die Dienstleistungen, für die sie

eingetragen ist, normale Kennzeichnungskraft. Dies gilt auch für das in ihr enthaltene Wort "MAXI" als solches; denn auch wenn angenommen wird, daß der Verkehr in ihm eine Kurzform der Begriffe "maximal" oder "Maximum" erkennt, was

bereits deshalb als fraglich erscheint, weil "MAXI" zugleich die Koseform des deutschen Vornamens "MAX" ist und die Begriffe "maximal" bzw "Maximum" auf Grund

des Einflusses der englischen Werbesprache auch in Deutschland eher auf "MAX"

als auf "MAXI" verkürzt werden, kommt dem Markenbestandteil "MAXI" in der Widerspruchsmarke für die beanspruchten Dienstleistungen kein eindeutiger und

konkret beschreibender Begriffsinhalt zu. Anders als bei Waren, die eine maximale

Größe oder, wie zB bei Kleidern und Röcken, Länge aufweisen können, ist für den

Verkehr bei dem Angebot einer Dienstleistung nämlich nicht sofort und ohne

Erläuterung erfaßbar, was an dieser maximal sein soll.

Aber auch dann, wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke von einer von Haus aus nur geringen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "MAXI"

ausgegangen wird, besteht zwischen den Marken unter Berücksichtigung der

weitgehend identischen und im übrigen im engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden

Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen, weil auch die Marken eine erhebliche Ähnlichkeit aufweisen.

Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen (EuGH aaO – Sabèl/Puma, S 390 Tz. 23; BGH Mitt 2000, 65

– RAUSCH/ELFI RAUCH). Das schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das Gesamtzeichen prägende

Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der

beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Voraussetzung hierfür ist, daß dem

fraglichen Zeichenbestandteil in der kombinierten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das

Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine

eher untergeordnete Bedeutung haben (BGH aaO – RAUSCH/ELFI RAUCH).

Hiervon ausgehend ist eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Marken zu bejahen, weil dem beiden Marken gemeinsamen Wort

"MAXI" sowohl in der Widerspruchsmarke als auch in der angegriffenen Marke

eine selbständig kennzeichnende, die Marken prägende Stellung zukommt.

Für die Widerspruchsmarke ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, daß ihre

grafische Ausgestaltung sich im wesentlichen auf eine geringfügige Verlängerung

der Unterlänge des Buchstabens "A" und eine übliche rechteckige, dunkle Unterlegung des Wortes "MAXI" beschränkt, die nicht zu einer mündlichen Wiedergabe

der Marke geeignet sind, während dem Wort "MAXI" in Alleinstellung wegen der

bereits dargelegten fehlenden Eindeutigkeit und Konkretheit in der beschreibenden Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen weder die selbständige

Schutzfähigkeit noch die erforderliche Kennzeichnungskraft gänzlich abgesprochen werden kann.

Auch innerhalb der angegriffenen Marke ist der Wortbestandteil "MAXI" für den

Gesamteindruck prägend, weil er für die beanspruchten Dienstleistungen, wie bereits dargelegt wurde, nicht ohne jede Kennzeichnungskraft ist und durch die größenmäßige Betonung und Herausstellung charakteristisch für die Gesamtmarke

ist.

Daß die Abbildung eines Sonnenschirms - unabhängig von ihrer Einfügung in den

Buchstaben "A" und die daraus resultierende geringe Größe - für den klanglichen

Gesamteindruck der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung hat,

ergibt sich bereits aus dem Erfahrungssatz, daß bei einer Kombination von Wort

und Bild in einer Marke grundsätzlich die Wortbestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben (BGH BlPMZ 2000, 322, 323 – PAPAGALLO). Die

untergeordnete Bedeutung des weiteren Wortes "ÖZTÜRK" innerhalb der angegriffenen Marke resultiert aus dem Umstand, daß dieses Wort in Folge der Einfügung in den waagerechten Querbalken des Buchstabens "A" des Wortes "MAXI"

gegenüber letzterem größenmäßig so stark in den Hintergrund der Gesamtmarke

tritt, daß es der Verkehr in rechtserheblichem Umfang als für den Gesamteindruck

nicht maßgeblich ansehen wird. Allein der Umstand, daß das Wort "ÖZTÜRK" in

das deutlich größere Wort "MAXI" hineingeschrieben worden ist, rechtfertigt es

entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht, die beiden Wörter als Gesamtbegriff zu bewerten, da es den beiden Wörtern an einem inhaltlichen Zusammenhang fehlt.

Eine für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstigere Beurteilung der Verwechslungsgefahr ergibt sich auch dann nicht, wenn zu ihren Gunsten von einer

von Haus aus nur geringen Kennzeichnungskraft des Wortes "MAXI" innerhalb der

angegriffenen Marke ausgegangen würde; denn selbst eine beschreibende und

erst recht eine kennzeichnungsschwache Angabe kann für den Gesamteindruck

einer kombinierten Marke prägend sein, wenn sie für den Verkehr durch ihre größenmäßige Betonung und Herausstellung charakteristisch erscheint und deshalb

nicht als waren- oder dienstleistungsbeschreibende Angabe, sondern als Warenkennzeichnung aufgefaßt wird (BGH BlPMZ 1998, 475, 477 – Fläminger).

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der angegriffene Beschluß der Markenstelle keinen Bestand haben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 S 1

MarkenG bestand keine Veranlassung.

Kraft

Eder

Reker

prö

Abb. 1

Abb. 2