Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 26 W (pat) 194/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 52 898.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker sowie
der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2000 aufgehoben.
Die Löschung der Marke 398 52 898.5 wird wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 700 956 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Dienstleistungen
„Vermittlung von Versicherungen, insbesondere für den Bedarf
von Reisenden; Veranstaltung, Vermittlung und Buchung von Reisen, Ausflugsfahrten, Besichtigungen; Beförderung von Reisenden; Reiseberatung, Reisebegleitung, Vermittlung von Reisebegleitungen; Reservierungsdienste für Reisende, insbesondere
Flug-, Bahn-, Schiffs- und Mietwagenreservierungen; Vermittlung
und Reservierung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;
Vermittlung und Reservierung von Hotelunterkünften, Ferienwohnungen, Appartements, Feriencamps und anderen Unterkünften“
eingetragene Marke 398 52 898.5
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Dienstleistungen
« 36 Assurances, assurances contre
les accidents, émission de
chèques de voyage, opérations de change, services de
financement, paiement par acompte, services de cartes de crédits
et de débits.
Agences de tourisme (à l’exception de la réservation d’hôtels, de
pensions), organisation de voyages, réservations pour
les
voyages, accompagnement de voyageurs, visites touristiques,
organisation d’excursions, organisation de croisières, courtage de
transpo
rt, informations en matière de transport réservations
pour le transport, transport de voyageurs, transports aériens, en
chemin de fer, en autobus, en automobile et en bateau, transport
de marchandises, assistance en cas de pannes de véhicules
(remorquage), location de véhicules, location de wagons, location
de bateaux, services de bateaux de plaisance, services de
chauffeurs, services de navigation, services de taxis, services de
transit.
Services hôteliers, réservation d’hôtels, réservation et location de
logements temporaires, réservation de pension, services de
motels, agences de
logement (hôtel, pension), restauration
(repas), restaurants libre-service, restaurants à service rapide et
permanent (snack-bars), cafétérias, services de bars, exploitation
de
terrains de camping, services de camps de vacances
(hébergement), location de temps d’accès à un centre serveur de
bases de données, location de temps d’accès à un ordinateur pour
la manipulation de données, accompagnement
(escorte),
accompagnement en société (personnes de compagnie). »
international registrierten und in Deutschland Schutz genießenden prioritätsälteren
Marke 700 956
siehe Abb. 2 am Ende
(farbig).
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluß vom 4. April 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, weil sie sich in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck auch bei Zugrundelegung einer Identität der Dienstleistungen deutlich voneinander unterschieden. Dem Wort "MAXI" komme innerhalb der
angegriffenen Marke keine prägende Stellung zu, da es mit dem weiteren Wort
"ÖZTÜRK" einen Gesamtbegriff bilde, der sich dem inländischen Publikum ohne
weiteres Nachdenken als solcher erschließen werde. Dies gelte um so mehr, als
die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke die beiden Markenwörter
miteinander verbinde. Aus der beschreibenden Bedeutung des auf den unterschiedlichsten Warengebieten verwendeten, anpreisenden Werbewortes "MAXI"
folge zudem, daß der Schutzumfang der Widerspruchsmarke eng zu bemessen
sei. Für die Annahme der Gefahr einer gedanklichen Verbindung fehle es insbesondere an einer eigenständigen betrieblichen Kennzeichnungsfunktion des Wortes "MAXI" in der angegriffenen Marke.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, das Wort "MAXI" sei der prägende Bestandteil der angegriffenen Marke, weil
das weitere Wort "ÖZTÜRK" sowie der Bildbestandteil demgegenüber in Folge ihrer geringen Größe vollständig in den Hintergrund träten. Hinzu komme, daß die
beiden letztgenannten Bestandteile wegen ihrer Aufnahme in den dunkelgehaltenen Buchstaben "A" bereits in normalem Sichtabstand nicht mehr erkennbar und
erst recht nicht mehr lesbar seien. Das Wort "MAXI" dominiere die angegriffene
Marke derart, daß es deshalb als selbständig kollisionsbegründend anzusehen
sei. Bei dem Begriff "MAXI" handele es sich auch nicht um ein Wort ohne jede betriebliche Kennzeichnungsfunktion. Dem widerspreche bereits die Eintragung der
Widerspruchsmarke sowie weiterer Wortmarken
"MAXI"-.
Bei "MAXI" handele es sich auch nicht um die übliche Abkürzung von "maximal",
sondern eher um eine Koseform des Vornamens "Max". Deshalb sei er angesichts
seiner beherrschenden Stellung in der angegriffenen Marke geeignet, diese zu allein zu prägen, selbst wenn man ihm eine verminderte Kennzeichnungskraft zuschreiben müßte. Unter Berücksichtigung der Identität der prägenden Markenbestandteile und der Identität bzw starken Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen eines Reisebüros bestehe zwischen den Marken Verwechslungsgefahr.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2000 aufzuheben und die Löschung der Marke 398 52 898.5 wegen des Widerspruchs aus der
IR-Marke 700 956 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zu der ihr übersandten Beschwerde nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen der
angegriffenen Marke 398 52 898.5 und der prioritätsälteren IR-Marke 700 956 besteht Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon).
Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit iSd § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG ist angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der Dienstleistung und allenfalls noch die Vorstellung des
Verkehrs, daß die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht
werden (BGH MarkenR 2001, 31, 33 – Wintergarten).
Bei den unter der Widerspruchsmarke angebotenen Dienstleistungen handelt es
sich durchweg um solche, wie sie typischerweise von einem Reiseveranstalter
oder Reisevermittler angeboten werden. Dasselbe gilt uneingeschränkt auch für
die Dienstleistungen, die mit der angegriffenen Marke beansprucht worden sind.
Soweit deshalb vorliegend nicht, was weitgehend der Fall ist, bereits eine Identität
der beiderseitigen Dienstleistungen gegeben ist, liegt jedenfalls eine außerordentlich große Nähe beider Serviceangebote vor, weil die betreffenden Dienstleistungen von gleicher Art sind. Sie bewegen sich ohne Ausnahme auf dem Sektor der
Veranstaltung und Vermittlung von Reisen und Unterkünften sowie damit unmittelbar zusammenhängenden Nebenleistungen wie der Vermittlung von Reiseversicherungen, Verkehrsmitteln und Veranstaltungen am Reiseziel sowie von Reisebegleitungen. Der Verkehr wird deshalb bei gleichen oder ähnlichen Marken auch
die Vorstellung haben, daß die in Frage stehenden Dienstleistungen unter der
gleichen unternehmerischen Verantwortung erbracht werden.
Die Widerspruchsmarke besitzt von Haus aus für die Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, normale Kennzeichnungskraft. Dies gilt auch für das in ihr enthaltene Wort "MAXI" als solches; denn auch wenn angenommen wird, daß der Verkehr in ihm eine Kurzform der Begriffe "maximal" oder "Maximum" erkennt, was
bereits deshalb als fraglich erscheint, weil "MAXI" zugleich die Koseform des deutschen Vornamens "MAX" ist und die Begriffe "maximal" bzw "Maximum" auf Grund
des Einflusses der englischen Werbesprache auch in Deutschland eher auf "MAX"
als auf "MAXI" verkürzt werden, kommt dem Markenbestandteil "MAXI" in der Widerspruchsmarke für die beanspruchten Dienstleistungen kein eindeutiger und
konkret beschreibender Begriffsinhalt zu. Anders als bei Waren, die eine maximale
Größe oder, wie zB bei Kleidern und Röcken, Länge aufweisen können, ist für den
Verkehr bei dem Angebot einer Dienstleistung nämlich nicht sofort und ohne
Erläuterung erfaßbar, was an dieser maximal sein soll.
Aber auch dann, wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke von einer von Haus aus nur geringen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "MAXI"
ausgegangen wird, besteht zwischen den Marken unter Berücksichtigung der
weitgehend identischen und im übrigen im engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden
Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen, weil auch die Marken eine erhebliche Ähnlichkeit aufweisen.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen (EuGH aaO – Sabèl/Puma, S 390 Tz. 23; BGH Mitt 2000, 65
– RAUSCH/ELFI RAUCH). Das schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das Gesamtzeichen prägende
Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der
beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Voraussetzung hierfür ist, daß dem
fraglichen Zeichenbestandteil in der kombinierten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das
Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine
eher untergeordnete Bedeutung haben (BGH aaO – RAUSCH/ELFI RAUCH).
Hiervon ausgehend ist eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Marken zu bejahen, weil dem beiden Marken gemeinsamen Wort
"MAXI" sowohl in der Widerspruchsmarke als auch in der angegriffenen Marke
eine selbständig kennzeichnende, die Marken prägende Stellung zukommt.
Für die Widerspruchsmarke ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, daß ihre
grafische Ausgestaltung sich im wesentlichen auf eine geringfügige Verlängerung
der Unterlänge des Buchstabens "A" und eine übliche rechteckige, dunkle Unterlegung des Wortes "MAXI" beschränkt, die nicht zu einer mündlichen Wiedergabe
der Marke geeignet sind, während dem Wort "MAXI" in Alleinstellung wegen der
bereits dargelegten fehlenden Eindeutigkeit und Konkretheit in der beschreibenden Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen weder die selbständige
Schutzfähigkeit noch die erforderliche Kennzeichnungskraft gänzlich abgesprochen werden kann.
Auch innerhalb der angegriffenen Marke ist der Wortbestandteil "MAXI" für den
Gesamteindruck prägend, weil er für die beanspruchten Dienstleistungen, wie bereits dargelegt wurde, nicht ohne jede Kennzeichnungskraft ist und durch die größenmäßige Betonung und Herausstellung charakteristisch für die Gesamtmarke
ist.
Daß die Abbildung eines Sonnenschirms - unabhängig von ihrer Einfügung in den
Buchstaben "A" und die daraus resultierende geringe Größe - für den klanglichen
Gesamteindruck der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung hat,
ergibt sich bereits aus dem Erfahrungssatz, daß bei einer Kombination von Wort
und Bild in einer Marke grundsätzlich die Wortbestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben (BGH BlPMZ 2000, 322, 323 – PAPAGALLO). Die
untergeordnete Bedeutung des weiteren Wortes "ÖZTÜRK" innerhalb der angegriffenen Marke resultiert aus dem Umstand, daß dieses Wort in Folge der Einfügung in den waagerechten Querbalken des Buchstabens "A" des Wortes "MAXI"
gegenüber letzterem größenmäßig so stark in den Hintergrund der Gesamtmarke
tritt, daß es der Verkehr in rechtserheblichem Umfang als für den Gesamteindruck
nicht maßgeblich ansehen wird. Allein der Umstand, daß das Wort "ÖZTÜRK" in
das deutlich größere Wort "MAXI" hineingeschrieben worden ist, rechtfertigt es
entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht, die beiden Wörter als Gesamtbegriff zu bewerten, da es den beiden Wörtern an einem inhaltlichen Zusammenhang fehlt.
Eine für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstigere Beurteilung der Verwechslungsgefahr ergibt sich auch dann nicht, wenn zu ihren Gunsten von einer
von Haus aus nur geringen Kennzeichnungskraft des Wortes "MAXI" innerhalb der
angegriffenen Marke ausgegangen würde; denn selbst eine beschreibende und
erst recht eine kennzeichnungsschwache Angabe kann für den Gesamteindruck
einer kombinierten Marke prägend sein, wenn sie für den Verkehr durch ihre größenmäßige Betonung und Herausstellung charakteristisch erscheint und deshalb
nicht als waren- oder dienstleistungsbeschreibende Angabe, sondern als Warenkennzeichnung aufgefaßt wird (BGH BlPMZ 1998, 475, 477 – Fläminger).
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der angegriffene Beschluß der Markenstelle keinen Bestand haben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 S 1
MarkenG bestand keine Veranlassung.
Kraft
Eder
Reker
prö
Abb. 1
Abb. 2