Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 28 W (pat) 185/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 41 421.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

"Futtermittel für Heimtiere, auch nichtmedizinische Ergänzungs-

und Stärkungsmittel für Heimtiere sowie Getränke für Heimtiere,

diätetische Erzeugnisse

für Heimtiere

für nichtmedizinische

Zwecke; sämtliche vorgenannten Waren, insbesondere für Hunde"

ist das Wort

"agility".

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung von der Eintragung

ausgeschlossen, bei diesem englischen Wort mit der Bedeutung "Flinkheit, Behändigkeit, Aufgewecktheit" handele es sich um eine freizuhaltende Angabe über

den Bestimmungszweck der genannten Waren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie hat die Beschwerde nicht begründet und ist ihrer telefonischen Ankündigung

folgend im Termin nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, denn der angemeldeten Bezeichnung steht auch nach Ansicht des Senats das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach den Feststellungen des Erinnerungsprüfers, denen sich der Senat in vollem

Umfang anschließt und die seitens der Anmelderin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen geblieben sind, handelt es sich bei dem englischen Wort "agility"

um eine die beanspruchten Waren beschreibende Angabe, mit der lediglich zum

Ausdruck gebracht wird, daß die so gekennzeichneten Heimtierfuttermittel speziell

auf besondere Leistungsanforderungen an die Tiere, insbesondere Hunde, abgestimmt sind. Diesen unmittelbar warenbezogenen Zusammenhang hat die Markenstelle durch die dem angefochtenen Erinnerungsbeschluß beigefügten Anlagen nachgewiesen. Daraus ergibt sich, daß unter "Agility" im Inland ein spezielles

Hundetraining verstanden wird, das an die Tiere besondere Anforderungen hinsichtlich Kondition, Fitness und Schnelligkeit stellt, die sich auch in einer speziell

darauf abgestimmten Ernährung widerspiegeln, wie dies beispielsweise in der

Werbung für die "Happy Dog"-Produkte zum Ausdruck kommt, von denen eines

als "die Kroketten-Alternative für alle Hunde mit erhöhtem Energiebedarf. Für

Zucht, Leistung und Agility Sport" bezeichnet wird. Ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber, denen es unbenommen bleiben muß, mit dem Fachwort

"agility" gleichfalls auf solche Futter(ergänzungs)mittel hinzuweisen, die auf spezielle Leistungsanforderungen, insbesondere bei Hunden, zugeschnitten sind, liegt

daher auf der Hand.

Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerde der Anmelderin daher keinen Erfolg haben.

Stoppel

Martens

Voit

Bb