Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 28 W (pat) 46/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 396 09 282
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 29, vom 18. März 1998 und 31. Oktober 2000 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 850 014 wird die Löschung der Marke 396 09 282 für die Waren
"im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips, Kartoffelsticks, im Extrudierverfahren hergestellte Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Nahrungszwecke, Puffmais"
angeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
"im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke;
Kartoffelchips, Kartoffelsticks;
Rosinen, Haselnuß-, Erdnuß-, Cashewkerne, Pistazienkerne und
Mandeln, getrocknete, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt;
getrocknete Früchte;
im Extrudierverfahren hergestellte Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Nahrungszwecke, Puffmais"
am 13. Juni 1996 eingetragene Wortmarke
Cornitos
ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Wortmarke 850 014
DORITOS
die seit dem 23. September 1968 ua für die Waren "konservierte Kartoffel- und
Kornchips sowie konserviertes Knabbergebäck, Obst" geschützt ist.
Auf die Einrede der Nichtbenutzung durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung für
sog. Nachos bzw Tortilla Chips (Knabberchips auf Maisbasis) eingereicht, die von
ihr seit 1991 mit Millionenumsätzen in amerikanischen Militäreinrichtungen (Kantinen, PX-Läden) in Deutschland vertrieben würden.
Die Markenstelle hat zunächst dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet, da vor dem Hintergrund gleicher bzw sehr
ähnlicher Waren die Marken für den Endverbraucher in ihrer starken klanglichen
Annäherung keinen hinreichenden Abstand mehr zueinander einhielten, um eine
Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat
der Erinnerungsprüfer den Erstbeschluß aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen, da die Marken angesichts der Kennzeichnungsschwäche der auf
dem vorliegenden Warengebiet häufig verwendeten Endung "itos" und des für den
Verkehr erkennbaren Begriffsanklangs von "corn" keine eine Verwechslungsgefahr
begründende Ähnlichkeit mehr aufwiesen.
Hiergegen richtet sich nunmehr die Beschwerde der Widersprechenden mit dem
Antrag,
unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses die angegriffene
Marke zu löschen.
Sie hält die Marken für phonetisch hochgradig ähnlich, was vor dem Hintergrund
weitgehend identischer Waren und der Beteiligung von Endverbrauchern als maßgeblichem Verkehr zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen
müsse.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist wie der angefochtene Beschluß der Auffassung, daß die Marken einen ausreichenden Abstand aufwiesen, zumal sie nicht nur in den hauptsächlich beachteten Anfangsbuchstaben unterschiedlich seien, sondern beide sinnfällige
Begriffsinhalte aufwiesen; so bedeute die Endung "itos" im Spanischen "gebrannt",
während "dor" auf "Gold" und "corn" auf "Korn" hinweise.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise, und zwar im Umfang der im Tenor ausgesprochenen Löschung begründet.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist eine eingetragene Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke
mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten
Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich
der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte
oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht vorliegend
die Gefahr von Verwechslungen, allerdings nur im Bereich sich gegenüberstehender gleicher bzw hochgrad ähnlicher Waren.
Was die Warenlage betrifft hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für sog. Tortilla Chips hinreichend glaubhaft gemacht. Dem insoweit vorgelegten Affidavit eines führenden Mitarbeiters der Widersprechenden ist im Zusammenhang mit den eingereichten Benutzungsbeispielen schlüssig zu entnehmen, daß die Widerspruchsmarke auf der Verpackung
dieser Chips markenmäßig Verwendung findet und daß diese Benutzung im hierfür maßgeblichen Zeitraum seit 1991 stattgefunden hat. Daß der Verkauf der Ware
bislang ausschließlich in militärischen Einrichtungen von in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften stattgefunden hat, ist markenrechtlich unschädlich, da es sich hierbei um keine exterritorialen Gebiete und damit um eine
Inlandbenutzung handelt (vgl Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000, § 26 Rdnr 91). Die
Benutzung für "Nachos, Tortillachips" läßt sich zwanglos unter die "Kornchips" im
Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke subsumieren, die damit den Waren der
angegriffenen Marke gegenüberzustellen sind. Dabei besteht hinsichtlich der im
Tenor genannten und letztlich versagten Waren entweder Identität oder hochgradige Ähnlichkeit hinsichtlich stofflicher Beschaffenheit, Herstellungsstätten, Verwendungszweck und Vertrieb als Knabberartikel, die sich an breiteste Verkehrskreise richten.
Bei der warenmäßigen Ausgangslage sind an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr zu fordernden Abstand der Marken zueinander, wie bereits die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, strenge Maßstäbe anzulegen, die vorliegend angesichts eines äußerst ähnlichen klanglichen wie schriftbildlichen Gesamteindrucks der Marken auf Grund der Übereinstimmung im tragenden Klanggerüst von Konsonantenstruktur und Vokalabfolge nicht mehr eingehalten werden.
Das gilt umsomehr, als sich die Waren auf einem niedrigen Preisniveau bewegen
können und der Verkehr in solchen Fällen erfahrungsgemäß beim Erwerb der
Ware deren Kennzeichnungen eher geringere Aufmerksamkeit zukommen läßt,
was vorliegend die Gefahr von Verwechslungen vor allem aus der Erinnerung
heraus nahelegt. Einer solchen Gefahr kann auch der den Marken innewohnende
Bedeutungsinhalt nicht ausreichend entgegenwirken, da dieser zum einen ("dor –
itos") zu wenig bekannt und augenfällig ist und zum anderen ("corn") ohnehin nur
erkannt werden kann, wenn das Wort akustisch richtig erfaßt worden ist, was angesichts der klanglichen Nähe der Marken zueinander aber gerade das Problem
ist. Von einer Schwächung der Widerspruchsmarke aufgrund der Verwendung der
Endung "-itos" kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Selbst wenn diese Endung – worauf die Drittzeichenlage und die von den beteiligten vorgelegten Beispielsfälle hindeuten könnten – auf dem vorliegenden Warengebiet häufiger Verwendung findet, reicht das für sich noch nicht aus, von einer hierdurch bedingten
Schwächung der gesamten Marke zu sprechen. Letztlich unterscheiden sich die
Marken damit lediglich im – schriftbildlich allerdings sehr ähnlichen – Anfangskonsonanten "C/D" und im eingeschobenen "n" in Mittelstellung, während die Übereinstimmungen deutlich überwiegen. Im System der Wechselwirkung zwischen
Waren- und Markenähnlichkeit muß das bei identischen bzw hochgradig ähnlichen
Waren zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinne
führen.
Anders liegen die Dinge jedoch dort, wo sich nicht mehr identische, sondern lediglich ähnliche Waren gegenüberstehen, die ggfls zueinander nochmals in einem
gewissen Abstand stehen. In diesem Umfeld wird sich der Verkehr eher an den
Unterschieden der Marken orientieren, so daß markenregisterrechtlich gesehen
die zwar objektiv bestehende Ähnlichkeit der Marken durch die geringere Ähnlichkeit der Waren kompensiert wird und insoweit eine Verwechslungsgefahr noch
ausgeschlossen werden kann.
Im Ergebnis konnte die Beschwerde daher nur teilweise Erfolg haben und war im
übrigen zurückzuweisen.
Der Senat sieht jedoch keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1
MarkenG Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten aufzuerlegen.
Stoppel
Martens
Voit
Bb