Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 28 W (pat) 72/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 25 657

(hier: Löschungsverfahren S 205/98)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit dem 23. September 1996 für zahlreiche Waren der Klasse 10

sowie für die Dienstleistungen

"Dienstleistungen eines Hörgeräteakustikers, insbesondere

Beratung in Fragen der Verbesserung der Hörleistung,

Durchführung von Hör- und Sprachtests, Reparatur von Hörhilfsmitteln und Vorrichtungen zum Schutz des Gehörs"

eingetragene Wortmarke

"PÄDAKUSTIKER"

ist Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit nach § 50 Abs 1 Ziff 3 und 4 MarkenG

gestellt worden, dem die Markeninhaberin rechtzeitig widersprochen hat. Zur

Begründung des Löschungsantrags hat die Antragstellerin ua vorgetragen, die

Bezeichnung "PÄDAKUSTIKER" stelle eine Angabe über eine berufliche Zusatzqualifikation dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art bzw Bestimmung der

beanspruchten Waren sowie der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen

dienen könne (§ 8 Abs 2 Nr 2) und die darüber hinaus iSd § 8 Abs 2 Nr 3

MarkenG zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sei.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Löschung der Marke hinsichtlich der Dienstleistungen angeordnet, im übrigen hat

sie den Löschungsantrag zurückgewiesen.

In ihrer Entscheidung führt sie aus, die Marke hätte für die beanspruchten Dienstleistungen wegen § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht eingetragen werden dürfen, da

"PÄDAKUSTIKER" ein personalifizierter Hinweis auf den Erbringer der Dienstleistungen darstelle. Hinsichtlich der Waren sei eine unmittelbar beschreibende Verwendung weder belegt noch üblich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Auffassung, der Löschung stünde entgegen, daß es sich bei "PÄDAKUSTIKER" um eine

fantasievolle Wortneuschöpfung handele, die der ursprüngliche Markeninhaber

1991 erfunden habe. Sowohl die Anfangssilbe "PÄD-" als auch der Begriff des

Akustikers seien mehrdeutig und könnten daher nicht ohne weiteres als Hinweis

auf einen Kinderakustiker verstanden werden, so daß an der Bezeichnung insgesamt kein Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs bestehe.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag in vollem Umfang abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf ihren schriftsätzlichen Vortrag

vor dem Amt und auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Der Senat hat im Wege der Amtsermittlung Auskünfte von sachverständigen Verbänden bzw Institutionen eingeholt. Soweit Antworten eingingen, hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet. Die angegriffene Marke ist von der Markenabteilung hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen zu Recht gelöscht worden.

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit ua dann gelöscht

wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist. Bezüglich der allein streitigen Dienstleistungen wirkt der Eintragung der Marke auch nach Ansicht des

Senats in erster Linie das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Bereits im Eintragungszeitpunkt handelte es sich bei dem schon seinerzeit sprachüblich gebildeten Wort "PÄDAKUSTIKER" um die Bezeichnung einer beruflichen

Zusatzqualifikation von Hörgeräteakustikern. Dies belegen die von der Antragstellerin mit dem Löschungsantrag vorgelegten Unterlagen. So ist der Fachzeitschrift

"Hörgeräteakustik" in mehreren Ausgaben beginnend ab März 1995 eine Anzeige

der "Audio-Med-Schule" zu entnehmen, die eine Weiterbildung zum "Päd-Akustiker" anbietet, und zwar ohne daß dieser Begriff für sich genommen einer näheren

Erklärung bedarf. Das in der Ausgabe vom Mai 1996 enthaltene umfassende

Kursangebot desselben Veranstalters enthält neben weiteren Fortbildungskursen

ua auch einen Hinweis auf das "3. Braunschweiger Päd-Akustiker-Symposium". In

einer Werbung für die Firma "Köttgen Hörakustik" geschaltet in den "HNO-Mitteilungen" vom Juli 1995 (S 217) wird unter der Überschrift "Ganzzeitliche Hilfe für

Betroffene" ua durch "Päd-Akustiker in Cooperation mit Ärzten und Pädagogen"

angeboten. Das Lexikon der Hörschäden (Herausgeber Peter Plath, Heidelberg)

führt bereits im Jahr 1993 unter dem Stichwort "Pädaudiologie" den Begriff "Pädakustiker" auf, der zwar noch der Definition als "Hörgeräte-Akustiker mit speziellen

Kenntnissen über die Anpassung von Hörgeräten bei Kindern und Säuglingen"

bedarf, aber rein sachbezogen und als Fachwort Verwendung findet. Soweit die

Markeninhaberin hierzu vorträgt, die Aufnahme des Begriffs in das Lexikon sei mit

ausdrücklicher Erlaubnis des früheren Markeninhabers erfolgt, geht dies jedenfalls

nicht aus der betreffenden Textstelle hervor.

Daß es sich bei der Bezeichnung "PÄDAKUSTIKER" um eine gebräuchliche

Angabe iS einer Zusatzqualifikation für Hörgeräteanpassung im Kindesalter handelt, bestätigt auch die Auskunft der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und

Pädaudiologie e.V. (Fachmedizin für Kommunikationsstörungen) vom 2. Juli 2001,

in der mitgeteilt wird, eine entsprechende Ausbildungsordnung liege vor, sei aber

noch nicht in Kraft gesetzt. Die weiteren zwei Antworten, des Fachverbands Deutscher Hörgeräte-Akustiker e.V. und der Fördergemeinschaft Gutes Hören, können

die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Senats nicht widerlegen, da sie in

ihrem Aussagegehalt teilweise widersprüchlich sind, zum anderen von Personen

oder Institutionen abgegeben wurden, die in unmittelbaren Beziehungen zur Markeninhaberin selbst stehen.

Im Zusammenhang mit den allein noch im Streit befindlichen "Dienstleistungen

eines Hörgeräteakustikers, insbesondere Beratung in Fragen der Verbesserung

der Hörleistung, Durchführung von Hör- und Sprachtests; Reparatur von Hörhilfsmitteln und Vorrichtungen zum Schutz des Gehörs" dient die Bezeichnung

"PÄDAKUSTIKER" daher ausschließlich dazu, deren Art und Beschaffenheit

dahingehend näher zu bezeichnen, daß diese von einem Hörgeräteakustiker mit

Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Kinderversorgung angeboten bzw

erbracht werden. Daß diese berufliche Fachbezeichnung nicht zu Gunsten der

Markeninhaberin monopolisiert werden darf, sondern ein Hinweis darauf allen mit

dieser Berufsausbildung ausgestatteten Hörgeräteakustikern unbeanstandet von

Rechten Dritter freistehen muß, liegt auf der Hand.

Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte daher keinen Erfolg.

Für die Auferlegung von Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1

MarkenG besteht kein Anlaß. Weder hat die Antragstellerin Billigkeitsgesichtspunkte vorgetragen noch sind solche für den Senat ersichtlich, wonach es erforderlich wäre, von dem Grundsatz abzuweichen, daß im Markenbeschwerdeverfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Stoppel

Martens

Voit

Fa