Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 7 W (pat) 49/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 38 03 128
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Hochmuth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Juni 1999 geändert.
Das Patent 38 03 128 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 – 3 nach Hauptantrag,
Beschreibung Seiten 1 – 3 und Spalten 1 – 5 und
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, nach Hauptantrag,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
24. Oktober 2001.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents auf die am 3. Februar 1988 unter der Bezeichnung
"Rohrbiegegerät" eingereichte Patentanmeldung ist am 8. Dezember 1994 veröffentlicht worden.
Nach Prüfung eines auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 25. Juni 1999 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Auffassung, dem Gegenstand des Streitpatents fehle gegenüber den japanischen
Gebrauchsmustern 57-181 423 und 61-72 322 die Neuheit, zumindest beruhe er
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2001 neue Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 3 jeweils zum Hauptantrag und zu einem Hilfsantrag eingereicht.
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet:
"Rohrbiegegerät mit einem Grundkörper, an dem ein schwenkbarer Ratschenhebel vorgesehen ist, der mit einer Antriebsklinke in
eine mit einem Amboß verbundene Ratschenstange eingreift, die
verschiebbar im Grundkörper geführt ist und in die eine Sperrklinke eingreift, die in Richtung auf ihre Sperrstellung federbelastet
und in eine die Ratschenstange freigebende Freigabestellung verstellbar ist, und mit einem am Grundkörper angeordneten, ein zu
biegendes Rohr abstützenden Paar von Widerlagern,
dadurch gekennzeichnet,
daß die einstückige Sperrklinke und der Ratschenhebel miteinander zusammenwirkende Abschnitte aufweisen, durch die das Verstellen der Sperrklinke in die Freigabestellung erfolgt, und zwar
dadurch, daß der Ratschenhebel über seine Ausgangslage hinaus
entgegengesetzt zum Grundkörper verschwenkt wird, daß die
Sperrklinke um eine im Grundkörper gelagerte Achse schwenkbar
ist, daß die Sperrklinke einen in Richtung auf den Ratschenhebel
ragenden Vorsprung aufweist, daß der Ratschenhebel einen Vorsprung aufweist, der den Vorsprung der Sperrklinke übergreift und
die Sperrklinke über deren Vorsprung um die Achse verschwenkt,
daß die Antriebsklinke am Ende des Ratschenhebels in einer
Ausnehmung gelagert ist, daß die Antriebsklinke und der Ratschenhebel von einer gemeinsamen Schwenkachse durchsetzt
sind, und daß der Ratschenhebel beim Ratschvorgang aus seiner
Ausgangslage heraus gegen den Grundkörper verschwenkt wird."
Die Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf
diesen zurückbezogen.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den jeweils am 24. Oktober 2001 überreichten
Unterlagen (Patentansprüche 1 – 3, Beschreibung und 2 Blatt
Zeichnungen) nach Haupt-, hilfsweise nach Hilfsantrag.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insofern Erfolg, als sie zu einer
Beschränkung des Patents führt.
1.
Das Patent betrifft ein Rohrbiegegerät nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung müsse bei bekannten derartigen Rohrbiegegeräten zum Verstellen der Sperrklinke in ihre Freigabestellung zusätzlich zum Ratschenhebel noch ein weiterer Hebel betätigt werden. Zwar seien auch Rohrbiegegeräte bekannt (JP-Gbm 57-181 423, JP-Gbm
61-72 322), bei denen zum Verstellen eines Sperrstifts in die Freigabestellung lediglich der Ratschenhebel entgegengesetzt zum Grundkörper verschwenkt werde.
Der hierzu erforderliche Zwischenhebel sowie die gesonderte Schwenklagerung
der Antriebsklinke führten jedoch zu einer konstruktiv aufwendigen Gestaltung des
Rohrbiegegerätes.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde (S 2 Abs 2), das gattungsgemäße Rohrbiegegerät so auszubilden, daß die Ratschenstange nach dem Biegevorgang zum
Herausnehmen des gebogenen Rohres auf einfache Weise freigegeben werden
kann.
Diese Aufgabe wird mit den im vorstehenden Patentanspruch 1 angegebenen
Maßnahmen gelöst.
2.
Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in der Streitpatentschrift (Patentansprüche 1 – 3 iVm Sp 2 Z 32 – 39 und Z 53 – 63 sowie Fig 2)
enthalten und in den ursprünglichen Unterlagen (Offenlegungsschrift Patentansprüche 6 – 11 iVm Sp 2 Z 35 – 42 und 56 – 65 sowie Fig 2) offenbart.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung
iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.
Das – gewerblich anwendbare – Rohrbiegegerät nach dem Patentanspruch 1 ist
neu. Es unterscheidet sich von den aus den japanischen Gebrauchsmustern
57-181 423 und 61-72 322 bekannten Rohrbiegegeräten zumindest durch das
Merkmal, daß die Antriebsklinke und der Ratschenhebel von einer gemeinsamen
Schwenkachse durchsetzt sind. Bei den bekannten Geräten sind für die beiden
Bauteile nämlich zwei voneinander getrennte Schwenkachsen vorgesehen.
Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Kern dieser Lehre ist darin zu sehen, daß zum einem die Antriebsklinke in einer Ausnehmung des Ratschenhebels gelagert und zusammen mit dem Ratschenhebel um eine gemeinsame Schwenkachse schwenkbar ist und daß zum
anderen die Sperrklinke als solche im Grundkörper verschwenkbar gelagert ist
und einen mit dem Ratschenhebel zusammenwirkenden Vorsprung aufweist, über
den sie in Freigabestellung verschwenkt wird. Hierdurch wird eine besonders einfache Gestaltung des Ratschengetriebes erreicht. Für die Gesamtheit dieser Lehre
findet der Fachmann – ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung auf
dem Gebiet des Werkzeugbaus, insbesondere des Baus von Rohrbiegegeräten –
kein Vorbild im aufgezeigten Stand der Technik.
So sind bei den Rohrbiegegeräten nach den japanischen Gebrauchsmustern
57-181 423 und 61-72 322 die Antriebsklinke und der Ratschenhebel jeweils auf
separaten Schwenkachsen gelagert. Weiterhin ist dort die Sperrklinke nicht
schwenkbar, sondern verschiebbar im Grundkörper gelagert, was eine Gelenkverbindung mit einem schwenkbaren Zwischenhebel erfordert, an dem sich schließlich der mit dem Ratschenhebel zusammenwirkende Vorsprung befindet. Aufgrund
dieser Konstruktion sind bei den Ratschengetrieben des Standes der Technik jeweils vier Schwenklagerungen, eine Geradführung und ein Zwischenhebel erforderlich, während bei dem im Patentanspruch 1 angegebenen Ratschengetriebe
hierzu nur zwei Schwenklagerungen und eine Geradführung benötigt werden.
Die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen aus
dem Prüfungs- und Einspruchsverfahren kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ersichtlich nicht näher als die vorstehend abgehandelten Druckschriften.
Es sind auch sonst keine Anzeichen dafür erkennbar, daß die vorstehend genannte, im Patentanspruch 1 enthaltene Lehre sich – ohne rückschauende Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Streitpatents heraus – aus dem allgemeinen Wissen des Fachmanns in Zusammenschau mit dem insgesamt entgegengehaltenen Stand der Technik in naheliegender Weise ergibt.
4.
Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf weitere Ausgestaltungen des
Rohrbiegegeräts nach dem Patentanspruch 1 gerichtet und werden von dessen
Patentfähigkeit mitgetragen.
5.
Da dem Hauptantrag der Patentinhaberin entsprochen worden ist, erübrigt
sich ein Eingehen auf deren Hilfsantrag.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Hochmuth
Cl