Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.10.2001 – 6 W (pat) 9/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 41 668

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt

beschlossen:

Die Beschwerde des Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents auf die am 17. Dezember 1991 eingereichte Patentanmeldung ist am 1. August 1996 veröffentlicht worden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Außenfassade an einem Bauwerk aus vorgelegten, hinterlüfteten

Fassadenplatten (1) mit doppelwandigem Aufbau, die aus jeweils

einem Außenplattenteil (3) und einem Innenplattenteil (2) bestehen,

deren Plattenteile (2, 3) über Stege (4) miteinander verbunden sind,

wobei die Fassadenplatten (1) mit Befestigungsmitteln in Verbindung mit einer Unterkonstruktion an einer Gebäudewand befestigt

sind, offene vertikale Stoßfugen (8) bilden, und wobei an den horizontalen Rändern der Fassadenplatte (1) im Bereich ihrer Oberkante das Innenplattenteil (2) das Außenplattenteil (3) und im Bereich ihrer Unterkante das Außenplattenteil (3) das Innenplattenteil (2) überragt, dadurch gekennzeichnet, daß benachbarte Fassadenplatten (1) labyrinthartig überlappende horizontale Stoßfugen (7) bilden; daß an den vertikalen Rändern der Fassadenplatte (1) das Außenplattenteil (3) das Innenplattenteil (2) gleichmäßig überragt; und daß die Fassadenplatten (1) durch ein von außen unsichtbares Befestigungssystem in Form von die Ränder der

Innenplattenteile (2) und Trageschienen (15) der Unterkonstruktion(14) erfassenden Anfangs- (16), Flächen- (22) und Endspangen (32) mit der Gebäudeaußenwand verbunden sind."

Zur Fassung der Patentansprüche 2 bis 11, die auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent-

und Markenamts durch Beschluß vom 18. Februar 1999 das Patent in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschuß hat der Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Der Einsprechende trägt unter Hinweis auf § 21 Abs 1 Nr 2 PatG vor, daß der

Patentanspruch 1 die Ausbildung der Außenfassade nicht so deutlich und vollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Insbesondere beständen Offenbarungsmängel hinsichtlich der Begriffe "Anfangs-, Flächen und Endspange" sowie ein Widerspruch bzw eine Unklarheit hinsichtlich der unsichtbaren

Anordnung der Endspangen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber

der DE 84 01 080 U1 (E3) in Zusammenschau mit

der DE 39 39 872 A1 (E1)

auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Einsprechende verweist darüber

hinaus auf die folgenden Veröffentlichungen der Firma Dachziegelwerk Möding

GmbH & Co. KG, 8380 Landau/Isar:

ArGeTon-Ziegelfassade Arbeitsblätter für Gesamt- und Detailgestaltung der

Strangfassade (E8),

FassadenTechnik aktuell Ausgabe 87 (D9)

FassadenTechnik aktuell Ausgabe 2/88 (D10)

sowie auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Sonderdruck aus der Zeitschrift DDH Das Dachdecker-Handwerk,

Heft 18/86, Seiten 31 bis 33.

Zum Stand der Technik sind weiterhin folgende Druckschriften genannt worden:

DE 86 21 835 U1 (E2)

DE 81 07 947 U1 (E4)

DE 30 19 844 C2 (E5)

DE 30 20 458 C2 (E6)

DE 30 20 458 A1 (E7)

DE 30 50 596 C2 (E9).

Der Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen des Einsprechenden. Sie führt

aus, daß der Fachmann den Angaben im Patentanspruch 1 gestützt durch die Beschreibung eine klare Lehre zum technischen Handeln entnehmen könne. So

weise das von außen unsichtbare Befestigungssystem Befestigungsspangen auf,

die je nach ihrer Anordnung in der Fassade als Anfangs-, Flächen- oder Endspangen bezeichnet werden. Die Ausbildung der Ränder der Innenplattenteile nach

dem Patentanspruch 1 ermögliche auch für die Endspangen eine von außen nicht

sichtbare Anordnung. Diese Außenfassade nach dem Patentanspruch 1 sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aus den nachstehend genannten Gründen in

der Sache aber keinen Erfolg. Das Patent 41 41 668 hat im Umfang der erteilten

Patentansprüche Bestand.

1. Das Patent betrifft eine Außenfassade aus Fassadenplatten mit doppelwandigem Aufbau entsprechend den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen. Neben dem in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift

41 41 668 im Hinblick auf die Druckschriften E1 und E3 genannten Problem der

Herausnahme einzelner Platten aus einer montierten Außenfassade sieht die Patentinhaberin nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein weiteres

technisches Problem darin, daß die Halter aller bekannten Befestigungssysteme

nach der Montage der Fassade zumindest teilweise sichtbar seien und daher, wie

in der Druckschrift D10 angegeben, sichtbare Halter in ihrer Farbe der Farbe der

Fassadenplatten angepaßt würden.

Von daher besteht die dem Patentgegenstand zugrunde liegende objektive technische Aufgabe darin, eine Fassadenkonstruktion zu schaffen, die eine Belüftung

der Unterkonstruktion zuläßt, ohne diese den äußeren Witterungseinflüssen auszusetzen, die auch bei fertiggestellter Verkleidung eine schnelle und einfache

Auswechselbarkeit einzelner Fassadenplatten ermöglicht und die darüber hinaus

ein von außen völlig unsichtbares Befestigungssystem bei fertig montierter

Außenfassade bereitstellt.

Diese Aufgabe wird durch die insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmale gelöst.

Maßgeblich für den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 ist das Verständnis des

Fachmannes, hier eines mit der Planung und dem Bau von Außenfassaden befaßten Bauingenieurs. Dieser Fachmann entnimmt den Angaben im Patentanspruch 1 gestützt durch die Beschreibung in der Patentschrift (vgl Sp 2, Z 53 bis

Sp 3, Z33), daß das unsichtbare Befestigungssystem Befestigungsspangen (16,

22, 32) aufweist, die je nach Bestimmung am unteren Fassadenrand als Anfangsspangen (16), in der Mitte der Fassadenverkleidung als Flächenspangen (22) und

am oberen Fassadenrand als Endspangen (32) bezeichnet werden. Des weiteren

entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch 1, daß neben dem angegebenen

labyrinthartigen Überlappen der horizontalen Ränder im Bereich der horizontalen

Stoßfugen auch an den vertikalen Rändern der Fassadenplatte das Außenplattenteil das Innenplattenteil gleichmäßig überragt und daß die Befestigungsspangen - ganz allgemein - die Ränder der Innenplattenteile erfassen. Diese Angabe

beschränkt das Erfassen der Befestigungsspangen nicht auf die horizontalen

Ränder, sondern schließt auch ein Erfassen der vertikalen Ränder mit ein. Durch

ein Erfassen des oberen vertikalen Randes des Innenplattenteiles einer Fassadenplatte im Bereich des oberen Abschlusses der Außenfassade ist dem Fachmann die Möglichkeit gegeben, auch in diesem Bereich eine Befestigungsspange

aufgrund des das Innenplattenteil überragenden Außenplattenteils von außen

nicht sichtbar zu montieren. Somit ist der Gegenstand des Patents im Patentanspruch 1 widerspruchsfrei sowie so deutlich und vollständig offenbart, daß ein

Fachmann ihn ausführen kann. Unbenommen bleibt ihm, entsprechend Fig. 4 das

Außenplattenteil am oberen horizontalen Rand so zu verlängern, daß eine am

oberen horizontalen Rand des obersten Innenplattenteils angebrachte Endspange

von außen unsichtbar ist.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Die gewerblich anwendbare und im Sinne der vorstehenden Ausführungen

unter Punkt II.1 zu verstehende Außenfassade nach dem Patentanspruch 1 ist in

der Gesamtheit der in diesem Anspruch angegebenen Merkmale aus keiner der

zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften bekannt und somit neu. Im

einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt

II.2.b).

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nach der sinngerecht verstandenen Lehre des Patentanspruchs 1 wird für eine

Außenfassade nach diesem Anspruch ein von außen vollständig unsichtbares

Befestigungssystem in Form von die horizontalen als im Bedarfsfall auch die vertikalen Ränder erfassenden Befestigungsspangen angegeben. Die Unsichtbarkeit

des gesamten Befestigungssystems wird nach dem Anspruch 1 insgesamt dadurch erreicht, daß im unteren horizontalen Randbereich der Außenfassade an

der horizontalen Unterkante der Fassadenplatte das Außenplattenteil das Innenplattenteil überragt, daß im Bereich horizontaler Ränder benachbarter Fassadenplatten diese sich labyrinthartig überragen und daß an den vertikalen Rändern der

Fassadenplatten das Außenplattenteil das Innenplattenteil überragt. Eine derartige

Kombination von Merkmalen zur Ausbildung von Fassadenplatten ergibt sich aus

den zum Stand der Technik genannten Druckschriften nicht. Zwar zeigen die E1

und E3 Fassadenplatten mit einem Überragen von Außen- bzw Innenplattenteilen

im Bereich horizontaler Ränder. Dieses Überragen geht jedoch nur so weit, daß,

wie in der E1 in Spalte 2, Zeilen 9 und 10 angegeben, Halter der Befestigungsvorrichtung bei fertig montierter Fassade von außen nicht "auffällig sichtbar" sind. Von

einer völligen Unsichtbarkeit des Befestigungssystems, wie im Patentanspruch 1

vorgeschrieben, kann bei den durch die E1 und E3 bekannten Fassaden, wie auch

ein Blick auf die Zeichnungsfiguren zeigt, nicht die Rede sein. Ein Überragen des

Außenplattenteils gegenüber dem Innenplattenteil an vertikalen Rändern einer

Fassadenplatte ist der E1 und E3 ebenfalls nicht zu entnehmen. Dies alles gilt

insgesamt auch für die Veröffentlichungen in der E8, D9, D10 und im Sonderdruck

DDH aaO, in dem auf Seite 32, 2. Spalte von rechts im Absatz 2 ebenfalls

angegeben ist, daß die Fassadenplatten durch "fast unsichtbare" Halter befestigt

sind. Als ein Hinweis darauf, daß diese Halter bei montierter Außenfassade zumindest teilweise sichtbar sind, ist auch zu werten, daß in der D10 auf Seite 15,

mittlere Spalte oben angegeben ist, daß die "naturroten Ziegelplatten" an ihrem

oberen und unteren Rand mit "ziegelroten" Plattenhaltern an den Tragplatten befestigt sind; ein Aufwand, der sich nur bei sichtbaren Plattenhaltern lohnt. Ein im

Patentanspruch 1 angegebenes Überragen von Plattenteilen an den horizontalen

wie auch an den vertikalen Rändern von Fassadenplatten ist auch den übrigen

aufgezeigten Druckschriften, nämlich der E2, E4, E5, E6, E7 und E9, nicht zu entnehmen.

Nachdem keiner der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften die im

Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale der Ausbildung horizontaler wie auch

vertikaler Ränder von Fassadenplatten zur Schaffung eines von außen unsichtbaren Befestigungssystems als bekannt zu entnehmen ist, vermögen diese Druckschriften dem Fachmann weder einen Hinweis noch eine Anregung in Richtung

der Kombination dieser Merkmale zu vermitteln.

Da es auch keine Anzeichen dafür gibt, daß die im Patentanspruch 1 angegebene

Kombination von Merkmalen aus dem Fachwissen des Fachmannes heraus in

Zusammenschau mit dem aufgezeigten Stand der Technik nahegelegen hat, ist

die Lehre nach dem Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend

anzusehen.

3. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder

indirekt

rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen der Außenfassade nach dem Patentanspruch 1. Sie haben in

Verbindung mit dem Patentanspruch 1 Bestand.

Rübel

Heyne

Riegler

Trüstedt

Cl