Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.11.2001 – 30 W (pat) 18/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 25 983.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. November 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie des Richters Voit und der Richterin Schwarz-Angele 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom 30. September 1997 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

FF2

ist zur Eintragung in das Markenregister für folgende Waren angemeldet:

Farbig beschichtete Bänder, Bleche oder Tafeln aus Metall, insbesondere aus Aluminiumlegierungen; Fassadenverkleidungselemente und Dacheindeckungen aus farbig beschichteten Bändern, Blechen, Platten oder Tafeln aus Metall, insbesondere aus

Aluminium oder Aluminiumlegierungen, auch gekantet und/oder

profiliert.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Kombination von

Buchstaben und Zahlen sei auf dem hier einschlägigen Warengebiet branchenüblich, was sich zB aus den Bezeichnungen K (Hinweis auf Kenngröße oder Korrosionsschutz) und c (im Metallbereich für chromatiert) ergebe. Die Zahlen seien

gerade im Metallbereich ein Hinweis auf die physikalischen Eigenschaften des

Werkstoffs. So stehe zB Al 99 oder AlMg 3 für die mechanischen Eigenschaften

von Aluminium und Aluminiumlegierungen. Der Verkehr werde in dem Zeichen

deshalb keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft sehen.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen,

dass eine spezielle Verwendung der angemeldeten Marke gerade nicht nachgewiesen werden konnte. Bei der Kombination FF zusammen mit der Zahl 2 handele

es sich weder um eine einschlägige DIN-Norm, noch werde damit auf einen Härtegrad des Metalls (wie zB in F 30, F 36 usw) hingewiesen. Auch handele es sich

nicht um eine sogenannte Werkstoffnummer, denn diese aus Buchstaben und

Zahlen zusammengesetzten Kolonnen seien in aller Regel siebenstellig.

Der Senat hat zur Ermittlung eines warenbeschreibenden Inhalts der angemeldeten Marke die Auskünfte von Verbänden eingeholt. Deren Schreiben sind der Anmelderin zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt worden. Des weiteren wird

auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der angemeldeten Bezeichnung FF2 stehen die Schutzhindernisse eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz und der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz nicht entgegen, so dass die

Marke gemäß § 33 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz einzutragen ist.

Unterscheidungskraft im Sinne oben genannter Vorschrift liegt vor, wenn die Marke - aus der Sicht des Verkehrs - geeignet ist, als Unterscheidungsmittel der jeweils gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Unternehmer zu dienen

(ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE).

Bei der Beurteilung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass immer dann,

wenn kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt der Marke vorliegt (oder es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird), kein tatsächlicher Anhalt dafür

gegeben ist, daß die Unterscheidungseignung fehlt. Davon ist hier bei der Marke FF2 auszugehen. Nach Auskunft der Fachverbände und -beratungsstellen

(Aluminium-Zentrale e. V., Düsseldorf; Gütegemeinschaft Aluminiumfenster, -fassaden und -haustüren e. V., Frankfurt; Gesamtverband der Deutschen Metallindustrie e. V., Düsseldorf und Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

Berlin) ist die Bezeichnung FF2 weder aus Normen oder Richtlinien bekannt, noch

handelt es sich dabei um eine Werkstoffkennzeichnung, die zB auf die chemische

Zusammensetzung oder des Werkstoffzustandes oder physikalischen Kennwert

hinweist. Nach Mitteilung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

wurde zur Beantwortung dieser Frage in den dort verfügbaren Literatur-, Normen-

und Patentdatenbanken recherchiert. Eine seitens des Gerichts durchgeführte Internetsuche erbrachte ebenso wenig einen Hinweis auf eine allgemein verwendete

warenbeschreibende Bedeutung der Marke. Da es aber konkreter Nachweise für

die Feststellung bedarf, dass der Verkehr die Bezeichnung nicht als Herkunftskennzeichnung versteht, sondern als glatt beschreibende Angabe für die in Anspruch genommenen Waren, genügt die Marke den (geringen) Anforderungen an

die Unterscheidungskraft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anmelderin selbst die Marke als Hinweis auf die Ware "Farbaluminium für Fassadenbekleidungen

in 2 mm Stärke“ verwendet, denn Abkürzungen von Beschaffenheitsangaben sind nur dann ohne Unterscheidungskraft, wenn ihr Bedeutungsinhalt für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkennbar und

üblich ist. Davon kann bei einer firmenspezifischen Abkürzung nicht ausgegangen

werden.

Die angemeldete Marke stellt auch keine Kennzeichnung dar, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann und deshalb freihaltebedürftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG). Der Umstand allein, dass die Anmelderin selbst die Abkürzung erfunden hat und verwendet, reicht noch nicht aus, um ein Freihaltebedürfnis zu bejahen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 143, 21). Hinzukommen

muss, dass der beschreibende Aussagegehalt derart eindeutig ist, dass er sich zur

Sachangabe für die beanspruchten Waren derzeit und in absehbarer Zukunft eignet. Da FF2 sich aber weder in den allgemein gebräuchlichen Werkstoffkennzeichnungen findet, noch sonst nachweisbar ist, dass der Begriff auf dem betreffenden Warengebiet eine erkennbare und übliche Sachaussage beinhaltet, gibt es

keinen Anlass, ein derzeitiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zu bejahen. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ändern würde

sind nicht erkennbar, so dass auch dieses Schutzhindernis nicht besteht.

Auf die Beschwerde der Anmelderin war demnach der angefochtene Beschluß

aufzuheben.

Winter

Voit

Schwarz-Angele

br/Ju