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BPatG Beschluss vom 06.11.2001 – 27 W (pat) 196/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 42 744.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. November 2001 unter Mitwirkung des Richters

Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

CLIMAWARM

Die Wortmarke

soll für

Bekleidungsstücke

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen

mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Wortkombination werde

von den inländischen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den vorgesehenen

Waren im Sinne einer beschreibenden Sachangabe verstanden, mit der schlagwortartig darauf hingewiesen werde, daß es sich bei den Waren um funktionelle

Bekleidungsstücke handele, die nach bekleidungsphysiologischen Gesichtspunkten aus speziellen Stoffen gefertigt und Kälte, Wind oder Regen von außen nach

innen sperren, jedoch hinsichtlich Feuchtigkeit (Schweiß) von innen nach außen

durchlässig seien. Diese Produkteigenschaften würden dem inländischen Publikum seit Jahren durch die Werbung besonders angepriesen, so daß dies die

nächstliegende Bedeutung des Zeichens sei. Ob es sich bei der Anmeldemarke

um eine Wortneuschöpfung handele, sei genauso wenig entscheidend wie ihre

mögliche Eintragung in anderen europäischen Staaten, da sie sprachüblich gebildet und ihr Bedeutungsgehalt ohne weiteres erfaßbar sei und ausländische Voreintragungen keine Bindungswirkung für das Inland entfalten könnten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach orientiert sich der Beschluß nicht am Gesamteindruck des Kunstwortes "CLIMAWARM", sondern an begrifflichen Andeutungen seiner Einzelworte.

Vielmehr bleibe unklar, welche Eigenschaften der konkret angemeldeten Waren

das Markenwort beschreibe. Es sei nicht zu erwarten, daß der inländische Verkehr

die Angabe "CLIMAWARM" benötige. Auch sei in der Vergangenheit bereits eine

Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil "CLIMA" für Klasse 25 eingetragen worden; zudem sei die Anmeldemarke in mehreren anderen Staaten bereits eingetragen worden.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist in der Sache der Erfolg zu

versagen, da der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten

Waren jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu

überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt BGH,

GRUR 2001, 162 [163] mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES;

BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist dabei allein das mögliche

Verständnis, welches die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der Anmeldemarke beimessen werden. Nach diesen Grundsätzen stellt die Anmeldemarke eine bloße Beschreibung der beanspruchten Waren dar.

Das Anmeldezeichen ist aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, deren jeweilige Bedeutung unmittelbar einleuchtet: "Clima" wird überwiegend als das deutsche

Wort "Klima" empfunden werden, da diese Abwandlung des Anfangsbuchstabens "C" häufig anzutreffen ist und keinen Anlaß gibt, eine abweichende Bedeutung anzunehmen; selbst die Teile des Publikums, welche von einem englischen

Wort ausgehen, werden es nicht anders interpretieren, selbst wenn sie wissen,

daß das deutsche "Klima" in der englischen Sprache korrekt mit "climate" übersetzt wird, da sie wegen der engen Anlehnung an das deutsche Wort "Klima" in

diesem Fall den Bestandteil allenfalls als Abkürzung dieses englischen Wortes ansehen werden. Ob "warm" als englisches oder deutsches Wort empfunden wird,

kann auf sich beruhen, da es in beiden Sprachen dieselbe Bedeutung hat. Auch

bei Annahme der Kombination eines englischen und eines deutschen Bestandteils, die häufig anzutreffen ist und an welche das Publikum gewöhnt ist, drängt

sich für maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs allein die Bedeutung "klimawarm" auf.

Nun handelt es sich hierbei zwar um eine Wortneuschöpfung, da ein solches Wort

bislang lexikalisch nicht nachweisbar ist. Wortneubildungen sind aber gerade auf

dem hier in Rede stehenden Bekleidungssektor zur Bezeichnung bloßer Eigenschaften der Bekleidungsstücke nicht ungewöhnlich und werden vom Verkehr regelmäßig auch nur als beschreibend aufgefaßt. Ein sprachüblich gebildetes Wort

wie "klimawarm" wird daher ohne jedes Nachdenken nur als Eigenschaftswort interpretiert werden.

Es liegt nahe, daß die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen, wie

die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, als Hinweis darauf verstehen werden,

daß die mit ihm gekennzeichneten Bekleidungsstücke ein "warmes (Innen-)Klima"

schaffen; denn in der Vergangenheit wurden, worauf die Markenstelle ebenfalls

zutreffend hingewiesen hat, vor allem in Modezeitschriften und Modekatalogen

wiederholt Textilien werbend angepriesen, die durch ihre besondere Materialbeschaffenheit für einen "natürlichen" Ausgleich zwischen Außenklima und der Körpertemperatur, insbesondere durch Herstellung einer gleichmäßigen Innentemperatur und den Außentransport von Körperfeuchtigkeit, Sorge tragen. Das Vorhandensein solcher Textilien ist besonders durch die starke Herausstellung in der

Werbung mittlerweile derart bekannt, daß die beteiligten Verkehrskreise ein Wort

wie "klimawarm" ohne weiteres Nachdenken als Hinweis darauf ansehen werden,

daß die hiermit gekennzeichneten Bekleidungsstücke gerade diese Eigenschaft

haben. Auch wenn bislang hierbei Kleidung im Vordergrund stand, welche man

vorrangig bei körperlicher, insbesondere sportlicher Betätigung trägt, wird die vorstehende naheliegende beschreibende Bedeutung des Wortes "klimawarm" ohne

weiteres auch auf hiermit gekennzeichnete andere Kleidungsstücke übertragen

und als bloßer Hinweis darauf, daß sie vergleichbare Eigenschaften haben, verstanden werden. So macht etwa auch die Bezeichnung "klimawarm" für einen Anzug oder Smoking angesichts der Bekanntheit der vorgenannten Textilstoffe

durchaus Sinn, indem sie als Hinweis darauf verstanden wird, daß er aus vergleichbaren Materialien hergestellt wurde und damit etwa einem verstärkten

Schwitzen vorbeugt.

In diesem Sinn wird die Anmeldemarke ganz überwiegend als Sachangabe, nicht

jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden; damit fehlt ihr aber

jegliche Unterscheidungskraft.

Es steht auch nicht zu erwarten, daß dem Anmeldezeichen eine andere Bedeutung zugeordnet werden wird. Insbesondere werden nur vernachlässigbare Teile

des Verkehrs "CLIMAWARM" in bezug auf Bekleidungsstücke in der von der Anmelderin genannten Weise auffassen, daß diese in "warmem Klima" getragen werden können und sollen. Aber auch in diesem Fall würde die Anmeldemarke ebenfalls nur auf mögliche (Material-)Eigenschaften der beanspruchten Waren hindeuten, also eine bloße Sachangabe und keinen Herkunftshinweis enthalten. Eine

Mehrdeutigkeit, welche geeignet wäre, das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden, liegt damit nicht vor.

Auch der Hinweis der Anmelderin auf andere Marken mit dem Bestandteil "CLIMA"

vermag nicht die Schutzfähigkeit der hier zu beurteilenden Marke zu begründen,

da diesen anderen Zeichen gerade keine Produktbeschreibung entnommen werden kann. Schließlich führt auch der Umstand, daß die Anmeldemarke in anderen

Staaten bereits eingetragen wurde, nicht zu ihrer Schutzfähigkeit, da diese ausländischen Voreintragungen keine Rückschlüsse auf das Verständnis der Anmeldemarke beim inländischen Publikum erlauben, welches der Beurteilung der Unterscheidungskraft allein zugrunde zu legen ist.

Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis der Eintragung der Anmeldemarke entgegensteht, kann auf sich beruhen, wenn hierfür auch sehr viel spricht, gerade weil

die Wortbildung "climawarm" wie ein "normales" deutsches Eigenschaftswort wirkt,

dessen Bedeutung für die beanspruchten Waren geradezu auf der Hand liegt.

Da somit die Markenstelle zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung versagt

hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz