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BPatG Beschluss vom 07.11.2001 – 26 W (pat) 254/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 51 240.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. November 2001 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker sowie der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent-

und Markenamts

vom

15. Juni 1998

und

17. Juli 2000

aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 103 101

zurückgewiesen worden ist.

Die Löschung der Marke 395 51 240.9 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 103 101 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Marke 395 51 240.9

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

„Holzbetten; Bettdecken“

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

„Bettgestelle, Lattenrahmen für Bettgestelle und Metallrahmen für

Bettgestelle; Betten, Matratzen, Federbetten und –decken, Bettwäsche, Spannlaken, Wohn- und Schlafdecken, Kopfkissen für

den Schlafgebrauch, Sofakissen und sonstige Heimtextilien, insbesondere synthetische Steppdecken, synthetische Wohn- und

Schlafdecken, Handtücher, Deckbetten, Naturhaarbetten“

eingetragenen älteren Marke 2 103 101

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil

zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

bestehe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die beiderseitigen kombinierten

Wort-Bild-Marken unterschieden sich in ihren Bildbestandteilen deutlich voneinander. Der Gesamteindruck der Marken werde auch nicht von ihren Wortelementen

geprägt, weil die Bezeichnungen "TRAUMLAND" bzw. "Betten Traum Land"

kennzeichnungsschwach seien. Auf den Warengebieten von Möbeln und Bettzubehör drängten sich nämlich Werbeaussagen, die das Wort "Traum" enthielten,

geradezu auf. Das beiderseitige Markenwort "Land" sei eine werbeübliche Bezeichnung für ein Spezialgeschäft oder eine Spezialabteilung. Angesichts der

Kennzeichnungsschwäche der Wortelemente seien die Marken nur in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, in der sie sich in jeder Richtung ausreichend unterschieden.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Auffassung, die Marken seien unter Berücksichtigung der Identität bzw hochgradigen Ähnlichkeit der Waren verwechselbar. Bei kombinierten Wort-Bild-Marken

merke sich der Verkehr den Namen des Produkts, also das Wort. In ihren Wortbestandteilen unterschieden sich die in Frage stehenden Marken nur durch das Wort

"Betten", das vom Verkehr aber als unmaßgeblich angesehen werde, weil es sich

insoweit nur um eine Warenangabe handele. Die verbleibenden Wortbestandteile

"Traum Land" bzw. "TRAUMLAND" seien so ähnlich, daß sich der Verkehr an die

Unterschiede in der Schreibweise nicht erinnern werde. Die Bezeichnung

"TRAUMLAND" sei auch weder schutzunfähig noch kennzeichnungsschwach, da

sie die unter der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren nicht beschreibe. Es

würden weder Traumländer noch Träume unter der Marke angeboten, sondern

Bettwaren. Aber auch bei einer Einbeziehung der Bildbestandteile beider Marken

in die Prüfung sei eine Verwechslungsgefahr gegeben, weil der dargestellte Begriff, nämlich ein im Bett schlafender Mann, derselbe sei.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Juni 1998 und vom 17. Juli 2000

aufzuheben und die Löschung der Marke 395 51 240.9 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2 103 101 anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sich zu der ihr zugestellten Beschwerde und deren Begründung nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen der

Marke 395 51 240.9 und der prioritätsälteren Marke 2 103 101 besteht die Gefahr

von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei

besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon).

Die angegriffene Marke beansprucht Schutz für im wesentlichen die gleichen Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen worden ist. Die Ware "Bettgestelle" der Widerspruchsmarke umfaßt die Ware "Holzbetten" der angegriffenen

Marke. Die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Waren

"Federdecken, Schlafdecken und synthetische Steppdecken" sind "Bettdecken",

wie sie von der Inhaberin der angegriffenen Marke beansprucht werden. Diese

weitgehende Identität der beiderseitigen Waren erfordert einen deutlich überdurchschnittlichen Anforderungen liegenden Abstand der angegriffenen Marke gegenüber der Widerspruchsmarke.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist normal. Sie ist entgegen der

Ansicht der Markenstelle insbesondere nicht dadurch geschmälert, daß es sich bei

dem Wort "TRAUMLAND" um einen für Betten und Bettwaren beschreibenden

oder durch anderweitige Benutzung originalitätsschwachen Begriff handelt. Die

Bezeichnung "TRAUMLAND" stellt für die angeführten Waren keine konkrete Bezeichnung über die Art, die Beschaffenheit, die Bestimmung oder sonstige Eigenschaften dieser Waren dar. Dies gilt sowohl für die Wörter "TRAUM" und "LAND",

aus denen er gebildet ist, als auch für den daraus gebildeten Gesamtbegriff

"TRAUMLAND". Letzterer kann zum einen iSv "Land der Träume" verstanden

werden, also iSv dem Reich, in das einen Träume während des Schlafes entführen, aber auch iSv einer Verkaufsstätte, die eine traumhafte Auswahl, traumhafte

Preise, eine traumhafte Qualität oä zu bieten hat. Angesichts der Mehrdeutigkeit

und Interpretationsfähig- und –bedürftigkeit kann von einer eindeutigen und konkret warenbeschreibenden Angabe, wie sie für eine Schutzversagung gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG erforderlich wäre (BGH GRUR 1996, 771, 772 – THE

HOME DEPOT; 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES), nicht die Rede sein. Für

eine nachträglich in Folge einer umfangreichen Benutzung durch Dritte eingetretene Schwächung der Kennzeichnungskraft liegen dem Senat keine hinreichenden

tatsächlichen Anhaltspunkte vor.

Die Marken weisen insbesondere klanglich eine für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG ausreichende Ähnlichkeit auf.

Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen (EuGH aaO – Sabèl/Puma, S 390 Tz. 23; BGH Mitt 2000, 65

– RAUSCH/ELFI RAUCH). Das schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das Gesamtzeichen prägende

Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der

beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Voraussetzung hierfür ist, daß dem

fraglichen Zeichenbestandteil in der kombinierten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das

Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine

eher untergeordnete Bedeutung haben (BGH aaO – RAUSCH/ELFI RAUCH).

Entgegen der in den angegriffenen Beschlüssen vertretenen Ansicht kommt den in

beiden Marken bei mündlicher Wiedergabe übereinstimmenden Wortbestandteilen

"TRAUMLAND" bzw "Traum Land" diese selbständige, die Gesamtmarken prägende Kennzeichnungskraft zu.

Bei einer aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marke sind, insbesondere

was den klanglichen Gesamteindruck angeht, in aller Regel die Wortelemente für

den Gesamteindruck prägend, weil sie sich zur mündlichen Bestellung von Waren

eher eignen (BGH BlPMZ 2000, 322, 323 – PAPPAGALLO; BlPMZ 2001, 348, 349

- Dorf MÜNSTERLAND). Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Marken, da deren Bildbestandteile eine Vielzahl von Benennungen eröffnen,

während die Wortbestandteile begrifflich eindeutig und somit leichter erfaßbar und

besser erinnerbar sind.

Von den Wortelementen der angegriffenen Marke stellt das an erster Stelle stehende Wort "Betten" eine glatt beschreibende Angabe über die Art der angebotenen Ware dar. Solche glatt warenbeschreibenden Angaben scheiden zur Benennung einer Marke in der Regel aus (BGH aaO – PAPPAGALLO). Zwar dürfen solche beschreibenden Angaben nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Sie

sind jedoch für den Gesamteindruck einer Marke nur dann von Bedeutung, wenn

sie zusammen mit einem weiteren, kennzeichnungskräftigeren Bestandteil der

Marke –z.B. in Folge der Verschmelzung zu einem Gesamtbegriff - wesentlich zur

besonderen Identifizierung und damit zur Einprägsamkeit der Gesamtmarke beitragen (BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion). Davon kann jedoch in Bezug

auf das Wort "Betten" der angegriffenen Marke nicht ausgegangen werden. Bereits auf Grund der Anordnung dieses Wortes in der angegriffenen Marke oberhalb

der folgenden Wörter "Traum Land" ist für den Verkehr erkennbar, daß es nicht zu

dem folgenden Wort "Traum" gehören soll und die Marke nicht in dem von der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgetragenen Sinne "Bettentraum-Land" zu verstehen ist. Die separate Voranstellung des warenbeschreibenden Begriffs "Betten"

in einer eigenen Zeile läßt vielmehr den Schluß zu, daß der Verkehr diesen Begriff

als Hinweis auf die Art der angebotenen Ware und die folgende Zeile "Traum

Land" als Betriebs- und Herkunftskennzeichnung verstehen wird und die angegriffene Marke -wegen der erfahrungsgemäß gegebenen Tendenz zur Verkürzung

längerer Bezeichnungen - auf den kennzeichnenden Teil "Traum Land" verkürzen

wird. Angesichts der klanglichen Identität der sich in diesem Falle gegenübertretenden Bezeichnungen "TRAUMLAND" und "Traum Land" auf dem Gebiet identischer bzw hochgradig ähnlicher Waren besteht eine hochgradige klangliche Verwechslungsgefahr, so daß die angefochtenen Beschlüsse in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben konnten und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG) lagen keine Anhaltspunkte vor.

Kraft

Eder

Reker

prö

Abb. 1