Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.11.2001 – 32 W (pat) 107/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 36 268.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Bärenstark für die Waren
Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren, nichtmedizinische Kaugummis.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem bestehenden Freihaltebedürfnis an der Marke zurückgewiesen. "Bärenstark" sei ein umgangssprachlicher Ausdruck mit der lexikalischen Bedeutung "eindrucksvoll, sehr beeindruckend, großartig, hervorragend, ausgezeichnet" und damit die Beschreibung
der Qualität.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass Unterscheidungskraft durch die umgangssprachliche Abwandlung einer Qualitätsanpreisung und durch den Bezug zum bekannten Produkt der Anmelderin,
den "Goldbären", gegeben sei. Auch sei kein Freihaltebedürfnis anzunehmen, da
ein unmittelbarer Produktbezug fehle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; der Marke "Bärenstark" steht das
Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden
(stRspr; vgl BGH BlPMZ 2001, 321, 322 – marktfrisch). Aber auch bei Anlegung
des danach gebotenen großzügigen Maßstabs genügt das Wortzeichen "Bärenstark" nicht den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen, da es
sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Umgangssprache handelt, das
vom Verkehr im Hinblick auf die beanspruchten Waren stets nur als solches im
Sinne von "hervorragend" (und semantisch äußerst ähnlichen Bedeutungen) und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Aus der der Anmelderin zur Verfügung gestellten Internetrecherche im Umfang von 10 Seiten (Suchmaschine
MetaGer vom 3. August 2001) findet sich von 38 Treffern nur einer, der "Bärenstark" firmenmäßig für ein Bärengeschäft in Berlin verwendet. In allen übrigen
Fällen wird der beanspruchte Begriff lediglich anpreisend verwendet. Die von der
Anmelderin eingereichten Recherchen widerlegen dies nicht. Bei Beleg Nr. 1 kann
keine kennzeichnende Verwendung von "Bärenstark" festgestellt werden. Beleg
Nr. 2 erwähnt eine "bärenstark"-Zeitung. Hierbei handelt es sich ganz offensichtlich um einen Werktitel, an dessen lediglich inhaltsindividualisierende Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen gestellt werden, weil sich der Verkehr an
mehr oder weniger farblose und beschreibende Bezeichnungen gewöhnt hat (Althammer-Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 5 Rdn 55). Entsprechendes gilt für das Bärenstark-Radio (Belege Nr. 5 und 8). Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr "Bärenstark" entgegen der üblichen Verwendung markenrechtlich als kennzeichnend
für die beanspruchten Waren ansieht, können hieraus nicht gezogen werden. Belege Nr. 3 und 4 weisen "Bärenstark" als Internetdomain aus. Dem Verkehr ist bekannt, dass Internetdomains auch aus nicht unterscheidungskräftigen Begriffen
gebildet werden. Auch hieraus ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr
"Bärenstark" entgegen der üblichen Verwendung als kennzeichnend auffaßt.
Beleg Nr. 6 spricht von einer Aktion "Bärenstark" des Freundeskreises des Zoos
Augsburg e. V. Dort wird von einer bärenstarken Aktion gesprochen; hierbei
handelt es sich um eine im Vordergrund stehende werbemäßige Verwendung, die
allenfalls unter Bezugnahme zum Motto, dem Bären, möglicherweise
Unterscheidungskraft erlangt. Auch die Belege Nr. 9 und 10 bis 13 zeigen das
Wort "Bärenstark" in seiner werbemäßigen Bedeutung. Beleg Nr. 7 behandelt den
Fall des auch vom Senat recherchierten Geschäfts für Teddybären, der allein eine
Abweichung vom üblichen Wortverständnis nicht belegen kann.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Ju