Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.11.2001 – 32 W (pat) 114/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 395 36 353
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für
Klasse 30 – vom 18. Mai 1998 und 18. Januar 2000 dahingehend
abgeändert, dass die Marke 395 36 353 "HERBARO" für die Waren "Tee; medizinische Tees" gelöscht wird.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die ua für
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel; medizinische
Tees
eingetragene Wortmarke 395 36 353
Herbaro
ist Widerspruch aus der eingetragenen Marke 394 10 132
Herba
erhoben worden, die eingetragen ist für die Waren
Tee, teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter-/Früchtetee), auch aromatisiert, vitaminisiert und instantisiert.
Die Markenstelle für Klasse 30 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen mangels
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der
Widersprechenden.
Sie beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
18. Mai 1998 und vom 18. Januar 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke hinsichtlich der Waren "Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel; medizinische Tees" zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Hinsichtlich der Waren "Tee
und medizinische Tees" besteht Verwechslungsgefahr, hinsichtlich der übrigen
Waren jedoch nicht.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr
ist dabei unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht
(vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem). Bei der Beurteilung der
Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art
der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (BGH BlPMZ 1999,
314, 315 – Canon II).
Zwischen den von der Widersprechenden beanspruchten Waren "Tee, teeähnliche
Erzeugnisse (Kräuter-/Früchtetee), auch aromatisiert, vitaminisiert und instantisiert" und den von der Markeninhaberin beanspruchten Waren "Tee; medizinische Tees" besteht Warenidentität, zu den von ihr beanspruchten Waren "Kaffee,
Kakao, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel" besteht allenfalls eine mittlere Warenähnlichkeit. Bei der Vertriebsart von Tee, Kaffee und Kakao ergeben sich Überschneidungen. So gibt es Marken wie Dallmayr oder Eilles, die beispielsweise bei Tee
und Kaffee eingesetzt werden. Zucker wird häufig mit der Kaffee- bzw Teemarke
gekennzeichnet (zB Jakobs, Tee Handels Kantor Bremen). Der Verwendungszweck ist zumindest überschneidend; es handelt sich um einander ergänzende
Produkte.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Herba" ist von Hause aus
durchschnittlich da nicht vorausgesetzt werden kann, dass die angesprochenen
Verkehrskreise – die breite Masse der Verbraucher – die lateinische Bedeutung
des Wortes "Herba" (Kraut) kennen.
Der Umsatz von … DM im Jahre 2001 allein vermag indes keine Steigerung
der Kennzeichnungskraft zu begründen. Es ist weder vorgetragen noch gerichtsbekannt, wie hoch der Umsatz der Konkurrenten der Widersprechenden ist.
Bei dieser Sachlage reicht – soweit Warenidentität besteht – der Unterschied zwischen "Herba" und "HERBARO" nicht aus, um Verwechslungen zu vermeiden.
Beide Wortmarken kommen sich klanglich, schriftbildlich und begrifflich so nahe,
dass wegen der Warenidentität Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden
könnten. Hingegen scheidet eine Verwechslungsgefahr bei den nur durch eine
mittlere Warenähnlichkeit in Bezug zu setzenden Waren aus. Hier bewirkt die zusätzliche Silbe "RO" einen ausreichenden Abstand, um Verwechslungen noch
auszuschließen.
Zur einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Klante
Hu