Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 07.11.2001 – 32 W (pat) 223/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 06 606.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richterin Klante

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom

30. August 2000 und vom 1. Juni 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Gross Events

Die Anmeldung der Wortmarke

vom 31. Januar 2000 für die Dienstleistungen

Unterhaltung, Werbung

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 30. August 2000 und die

dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 1. Juni 2001 zurückgewiesen,

weil das angemeldete Zeichen den Inhalt der Dienstleistungen aufzeige. „Events“

sei mit der Bedeutung „Veranstaltungen“ in die deutsche Sprache eingegangen;

der vorangestellte Zusatz „Gross“ weise auf Großveranstaltungen hin. Die getrennte Schreibweise mit Doppel-S statt „ß“ verleihe der in jeder gängigen

Schreibweise beanspruchbaren Wortmarke keine Unterscheidungskraft; bei den

ebenfalls möglichen Majuskeln gebe es kein ß-Zeichen. Wenn ein Familienname

einem beschreibenden Begriff entspreche, erkenne der Verbraucher nicht, dass

ein Name vorliege. Die Markenstelle hat die Verwendung „Great Events“ und „Top

Events“ nachgewiesen und die Fundstellen der Antragstellerin zugeleitet.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie

vorträgt,

ihr Geschäftsführer heiße G…, dies zeige auch der Firmenname. „G…“ sei mehrdeutig und umschreibe ein weites Feld. Auch „gross“ sei

mehrdeutig, weil es im Englischen für „dick, fett, plump“ stehe. „Großevent“ sei ein

zusammengesetzter Begriff mit orthographisch

richtiger Schreibweise

(ß),

während sie „Gross Events“ beanspruche; entsprechend seien SPECIAL EVENTS

und TOP EVENTS eingetragen worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO m.w.Nachw.). Dieser

Schutzversagungsgrund kann einer Marke nur in der Form entgegengehalten

werden, in der für sie Markenschutz begehrt wird (vgl BGH BlPMZ 1991, 26 -

NEW MAN). Es ist hier also auf die schriftbildliche Form der Marke, so wie sie visuell und vor jeder klanglichen Wiedergabe wahrgenommen wird, abzustellen (vgl.

BPatG Mitt 1996, 215 - MOD'elle; BPatGE 4, 74 - Champs elysee; 5, 157 - Vitaminol-Stoß; 17, 108 - Vilêda 19, 62 - Falta; 16, 73, 76 - Zen; 13, 240 - Bessa; 34,

11

- Glass-Line; ähnlich 17, 261, 265

- Xpert; BPatG, Beschluss vom

10. Juni 1987, 26 W (pat) 13/87 - Hocka).

Eine Marke kann nicht von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn die in

ihr enthaltenen beschreibenden Angaben in einer Weise wiedergegeben oder angeordnet sind, die das Gesamtzeichen von der üblichen Art und Weise, die fraglichen Dienstleistungen oder deren wesentliche Merkmale zu bezeichnen, unterscheidet. Jede erkennbare Abweichung ist daher geeignet, die für eine Eintragung

als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. EuGH MarkenR

2001, 400 – Baby-Dry).

Abwandlungen beschreibender Angaben sind nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ohne weiteres erkennbar und so eng angelehnt sind, dass

sie keinerlei Eigenständigkeit aufweisen (vgl. BGH GRUR 1989, 666 - Sleepover).

Die angemeldete Marke weist ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf und ist

nicht wie das Wort „Großevent“ oder wie „große Events“ zu behandeln. Das von

„Events“ abgesetzte „Gross“ ist ein durchaus gebräuchlicher deutscher Nachname, den die angesprochenen Verkehrskreise in „Gross Events“ finden können.

Der Leerraum zwischen „Gross“ und „Events“ führt zu einer getrennten Betrachtungs- sowie Sprechweise und macht deutlich, dass „Gross“ der eigentlich kennzeichnende Teil sein soll, wie dies in vielen Marken und Firmenbezeichnungen

üblich ist (z.B. „Langnese Eiscreme“, „Bosch Haushaltsgeräte“ etc.).

Dass „Gross“ auch als Adjektiv stehen kann, ist zu vernachlässigen. Es gehört zur

deutschen Sprache, während „Event“ seinen englischen Ursprung noch zeigt, so

dass eher Kombinationen, wie „Topevents“, zu erwarten sind. Als Adjektiv, das auf

„Events“ bezogen sein soll, müsste es zudem „große“ heißen. Ein Verständnis von

„Gross“ als englisches Adjektiv ist selbst bei den Verkehrskreisen, die „gross“ als

solches kennen, nicht zu erwarten, weil es eine für Marken, die ja letztlich auf

Werbung zielen, zu negative Bedeutung hat.

Ohne Gleichsetzung mit der beschreibenden Angabe „Großevent“ fällt die Marke

auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen

von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Dies ist bei „Gross Events“ nicht der Fall.

Die Anmelderin begehrt nicht Schutz für die Wörter „groß“ und „Events“, sondern

für die Gesamtheit in der angemeldeten Schreibweise, die den Schutzbereich der

Marke bestimmt und beschränkt (vgl. BGH aaO - NEW MAN; BPatG Beschluss

vom 8. März 1991, 24 W (pat) 374/88 I-DEAS). Die beanspruchte Schreibweise

teilt nicht das zeichenrechtliche Schicksal von „Großevent“ oder „große Events“.

Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt in Übereinstimmung

mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie für Zurückweisungen von Abwandlungen freihaltungsbedürftiger Angaben keinen Raum (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., Köln u.a., 1997, § 8, Rdn. 60, 150 und die amtliche Begründung

zum MarkenG, Sonderheft BlPMZ 1994, 64, 74).

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Na