Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.11.2001 – 24 W (pat) 133/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 12 464.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. März 2000 und vom 4. Oktober 2000 aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

NEOCARE

Die Bezeichnung

ist als Marke für

„Pflege- und Reinigungsmittel für Fußböden, insbesondere

aus Holz oder Kork“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden

Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Bezeichnung „NEOCARE“ handle

es sich um eine sprachüblich gebildete Wortverbindung mit der Bedeutung „neue

Pflege“ bzw. „junge Pflege“. Die angemeldete Marke weise lediglich darauf hin,

daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um eine neue Art von Pflege-

und Reinigungsmitteln handle.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke sei nicht sprachüblich gebildet und weise auch nicht den von der

Markenstelle angenommenen beschreibenden Sinngehalt auf. Die Vorsilbe „Neo-“

werde ausschließlich im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer früheren Epoche auf dem Gebiet der Geschichte, Kunst, Philosophie usw. verwendet und weise

insoweit nicht auf etwas völlig Neues, noch nie Dagewesenes hin, sondern im Gegenteil auf die Wiederbelebung der betreffenden Epoche.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

1. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Verbindung

der Vorsilbe „NEO-“ mit dem Wort „CARE“ kann nicht als sprachüblich angesehen werden. Wie die Anmelderin zutreffend dargelegt hat, wird die Vorsilbe

„Neo-“ durchgehend in Verbindung mit der Bezeichnung einer vergangenen

Epoche bzw. Stil- oder Denkrichtung verwendet und weist insoweit auf deren

Wiederbelebung, nicht aber auf etwas gänzlich Neues hin. Das gilt sowohl für

den deutschen wie für den englischen Sprachgebrauch (vgl zB Duden, Das

große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6, 1999, S 2721 f;

Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, 753). Die von der

Markenstelle angenommene beschreibende Bedeutung im Sinne von „neue

Pflege“ bzw. „junge Pflege“ kommt daher in der angemeldeten Marke allenfalls

in einer sprachlich verfremdeten Form zum Ausdruck. Derartige Verfremdungen stehen der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegen, weil insoweit

keine ausschließlich beschreibende Angabe vorliegt, wie in § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG vorausgesetzt wird.

2. Die angemeldete Marke weist darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zwar ist nicht jede sprachliche

oder sonstige Verfremdung geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zu überwinden. Es kommt insoweit vielmehr auf das Maß der Verfremdung im Verhältnis zu dem beschreibenden Sinngehalt an (vgl. für die vergleichbare Fragestellung bei graphischen Gestaltungen beschreibender Angaben BPatG GRUR 1996, 410, 411 „Color COLLECTION“). Im vorliegenden Fall

ist zu berücksichtigen, daß sich der von der Markenstelle angenommene beschreibende Sinngehalt nicht unmittelbar, sondern nur nach Überwindung der

aufgezeigten sprachlichen Verfremdung erschließt. Insoweit mag es sich um

eine „sprechende Marke“ handeln, der aber nicht jede Unterscheidungskraft

abgesprochen werden kann, zumal nicht davon ausgegangen werden kann,

daß ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund steht (vgl hierzu

BGH GRUR 2001, 1150 „LOOK“).

Ströbele

Schmitt

Hacker

Ko