Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.11.2001 – 27 W (pat) 174/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 398 52 875.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
GAS-NET
Die Wortmarke
soll für
Meßgeräte, elektronische Geräte zur Erfassung und Registrierung
von Mengen und Verbrauch im Zusammenhang mit Energietransport und Energieversorgungsleitungen und -stationen, insbesondere im Zusammenhang mit Gasleitungen und Gasstationen, Gaszähler, Mengenumwerter
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer
im Erinnerungsverfahren erging, die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Denn bei der Anmeldemarke handele es
sich um eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, da sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich beschreibend darauf hinweise, daß es sich dabei um solche
Geräte handele, die dem Betrieb eines Gasnetzes dienten bzw dabei eine maßgebliche Rolle spielten und die ihrer Art nach für diesen Zweck besonders bestimmt und geeignet seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zwar habe
das Zeichen mit dem Wort "Gas" einen beschreibenden Bestandteil, bei Kombinationsmarken komme es aber nicht darauf an, ob einzelne Wörter, sondern ob die
schutzsuchende Kombination als Fachausdruck von Mitbewerbern tatsächlich benötigt werde. Für "Gas-Net" sei hierfür aber kein Grund ersichtlich. Einen solchen
Begriff gebe es in der Branche nicht in Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren. Auf den Bestandteil "Net" könne nicht abgestellt werden, sonst müsse
man allen Marken mit diesem Bestandteil die Markenfähigkeit absprechen. Es sei
auch nicht richtig, daß den angesprochenen Verkehrskreisen das Wort "NET" vom
Begriff "Internet" her bekannt sei; vielmehr unterscheide der durchschnittlich informierte, verständige und aufgeklärte Fachmann sehr wohl zwischen technisch derart fernliegenden Branchen und wisse auch, daß der Begriff "NET" in der Branche
regelmäßig nicht für die Kennzeichnung solcher Waren benutzt werde, zumal die
hier in Rede stehenden Waren üblicherweise nicht im Internet angeboten bzw erworben würden, was bei der Prüfung der Schutzfähigkeit von Zeichen mit Anlehnung an das Wort "Internet" ebenfalls beachtlich sei. Die Anmeldemarke sei auch
nicht freihaltebedürftig. Der Wortbestandteil "NET" habe im klassischen Sinn mit
den angemeldeten Waren der Klasse 9 überhaupt keine Verbindung; ein unmittelbarer Produktbezug liege daher nicht vor.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,
da der Eintragung des Anmeldezeichens jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu
überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt BGH,
GRUR 2001, 162 [163] mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Sie ist
jedenfalls dann zu verneinen, wenn einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, aaO - RA-
TIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dies ist hier der Fall.
Die Anmeldemarke ist nämlich aus zwei für sich genommen leicht verständlichen
Worten gebildet. "Gas" kann dabei sowohl als deutsches als auch als englisches
Wort aufgefaßt werden; dabei wird ihm in Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren dieselbe Bedeutung beigelegt werden, da auch das englische Wort "gas" in
erster Linie (wie im Deutschen) "Gas" bedeutet (vgl Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Neubearbeitung 2001, S 477). Das weitere, erkennbar englischsprachige Wort "net" wird allgemein als "Netz(werk)" verstanden,
wofür nicht nur die Nähe zum deutschen Wort "Netz" spricht, sondern auch die
Bekanntheit des weltweit größten Netzwerkes, nämlich des Internets.
In ihrer Gesamtheit wird die Wortfolge somit ohne weiteres als "Gas-Netz(werk)"
verstanden werden. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Anmelderin
nicht um einen dem Verkehr unverständlichen Phantasie-Begriff; auch wenn er lexikalisch nicht nachweisbar sein mag, ist dem Senat bekannt, daß er als Sachbezeichnung iZm der Gasversorgung allgemein gebräuchlich ist. Ungeachtet dessen
wird sich den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung der Wortfolge "Gas-Net" bzw "Gasnetz" als Ausdruck für die Gasversorgung auch ohne weiteres unmittelbar aufdrängen, zumal vergleichbare Ausdrücke für die Versorgung
mit anderen Energieformen ebenfalls allgemein üblich sind (zB Wassernetz,
Stromnetz).
In bezug auf die beanspruchten Waren, die verkürzt mit "Meßgeräte, insbesondere
Gaszähler" zusammengefaßt werden können, wird das Anmeldezeichen somit lediglich als bloßer Hinweis auf den (zumindest möglichen) Einsatzort dieser Geräte
verstanden werden. In diesem Sinne wird es der Verkehr aber nur als Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren, nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft verstehen. Ohne einen solchen Herkunftshinweis fehlt dem angemeldeten Zeichen aber jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Ob die Anmeldemarke darüber hinaus auch freihaltebedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner abschließenden Entscheidung mehr,
wenn auch nach Ansicht des Senats hierfür die naheliegende und gebräuchliche
Verwendung der angemeldeten Wortfolge zur Bezeichnung der Gasversorgung
spricht.
Da somit die Markenstelle zu Recht dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt
hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Albert
Friehe-Wich
Schwarz
Pü