Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.11.2001 – 28 W (pat) 250/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 34 111.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Stoppel , die Richterin Martens und den Richter Voit

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister für die Waren „Speiseöle und

-fette“ ist die nachfolgend wiedergegebene Wortfolge

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung als freihaltebedürftige Gattungsbezeichnung zurückgewiesen, da der

Begriff „Canola-Öl“ für Rapsöl eine glatte Warenangabe sei; die übrigen Markenbestandteile seien als gleichfalls glatt beschreibend bzw. einfachste graphische

Gestaltungselemente ebenfalls nicht geeignet, kennzeichnend zu wirken.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er darauf hinweist,

dass es sich bei dem Begriff „Canola“ um eine Phantasiebezeichnung handele, die

aus Canada komme und dort schon 1978 als Marke für „Speiseöle“ eingetragen

worden sei. In Deutschland sei der Begriff weitgehend unbekannt und werde auf

dem Markt nur vom Anmelder selbst gebraucht. Mitbewerber könnten auf den

Oberbegriff Rapsöl ausweichen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht als freihaltebedürftig zurückgewiesen. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die Marke dem Eintragungsverbot

Bereits die Markenstelle hat anhand einer Internet-Recherche zutreffend festgestellt, daß die Bezeichnung „Canola-Öl“ auf dem einschlägigen Warengebiet beschreibend verwendet wird, und zwar handelt es sich hierbei um eine ursprünglich

in Kanada eingeführte Bezeichnung für das Samenöl neugezüchteter Varietäten

von Raps, die sich durch niedrige Gehalte von Erucasäure und Glucosinolaten

auszeichnen (so ausdrücklich Täufel, Lebensmittellexikon, 1993 S.257 Stichwort

„Canola“). Diese Bezeichnung hat auch bereits Eingang in die deutsche Fachliteratur wie die Werbung gefunden, wie die vom Anmelder selbst zu den Akten eingereichten Unterlagen sowie weitere Internet-Recherchen des Senats belegen.

Des weiteren sind sogar schon Mitbewerber des Anmelders am Markt, die Rapsöl

als Canola-Öl anbieten (www.mdoubleyou.de/8.htm). Damit besteht diese Wortfolge ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem

der Beschaffenheit und Art der versagten Waren dienen können. Folglich ist ein

konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelder anzunehmen, die ein berechtigtes

Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschreibender Angaben haben.

Daß der Begriff „Canola“ in Kanada als Marke eingetragen ist, steht der Angabe

eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen. Zum einen datiert diese Eintragung

aus 1978, als der Begriff noch unbekannt war, und zum anderen ist sie mit einem

dem deutschen Recht unbekannten „amendment/comment“ versehen, das die

Schutzfähigkeit einschränkt. Die für den „Canola Council of Canada“ in Deutschland seit 1984 eingetragene Bezeichnung “Canola” ist eine Kollektivmarke und nur

für Ölsaaten, nicht aber für Speiseöl geschützt.

Zutreffend hat die Markenstelle schließlich ausgeführt, dass auch die übrigen Markenbestandteile nicht geeignet sind, das Eintragungshindernis zu überwinden. Insoweit handelt es sich ebenfalls um glatt warenbeschreibende Sachangaben - was

auch der Anmelder selbst nicht in Abrede stellt – sowie um die Verwendung

einfachster graphischer Gestaltungsmittel (gelbe Schrift auf blauem Untergrund),

die nichts zur Schutzfähigkeit der Marke als ganzes beitragen können (vgl. auch

BGH WRP 2001, 1201 „antiKALK“)

Nach der Sach- und Rechtslage und dem Vorbringen des Anmelders sind keine

weiteren Gründe ersichtlich, unter denen die Beschwerde Erfolg haben könnte. Im

Ergebnis war sie daher zurückzuweisen.

Stoppel

Martens

Voit

Bb

Abb. 1