Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.11.2001 – 28 W (pat) 250/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 34 111.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Stoppel , die Richterin Martens und den Richter Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister für die Waren „Speiseöle und
-fette“ ist die nachfolgend wiedergegebene Wortfolge
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung als freihaltebedürftige Gattungsbezeichnung zurückgewiesen, da der
Begriff „Canola-Öl“ für Rapsöl eine glatte Warenangabe sei; die übrigen Markenbestandteile seien als gleichfalls glatt beschreibend bzw. einfachste graphische
Gestaltungselemente ebenfalls nicht geeignet, kennzeichnend zu wirken.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er darauf hinweist,
dass es sich bei dem Begriff „Canola“ um eine Phantasiebezeichnung handele, die
aus Canada komme und dort schon 1978 als Marke für „Speiseöle“ eingetragen
worden sei. In Deutschland sei der Begriff weitgehend unbekannt und werde auf
dem Markt nur vom Anmelder selbst gebraucht. Mitbewerber könnten auf den
Oberbegriff Rapsöl ausweichen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht als freihaltebedürftig zurückgewiesen. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die Marke dem Eintragungsverbot
Bereits die Markenstelle hat anhand einer Internet-Recherche zutreffend festgestellt, daß die Bezeichnung „Canola-Öl“ auf dem einschlägigen Warengebiet beschreibend verwendet wird, und zwar handelt es sich hierbei um eine ursprünglich
in Kanada eingeführte Bezeichnung für das Samenöl neugezüchteter Varietäten
von Raps, die sich durch niedrige Gehalte von Erucasäure und Glucosinolaten
auszeichnen (so ausdrücklich Täufel, Lebensmittellexikon, 1993 S.257 Stichwort
„Canola“). Diese Bezeichnung hat auch bereits Eingang in die deutsche Fachliteratur wie die Werbung gefunden, wie die vom Anmelder selbst zu den Akten eingereichten Unterlagen sowie weitere Internet-Recherchen des Senats belegen.
Des weiteren sind sogar schon Mitbewerber des Anmelders am Markt, die Rapsöl
als Canola-Öl anbieten (www.mdoubleyou.de/8.htm). Damit besteht diese Wortfolge ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem
der Beschaffenheit und Art der versagten Waren dienen können. Folglich ist ein
konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelder anzunehmen, die ein berechtigtes
Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschreibender Angaben haben.
Daß der Begriff „Canola“ in Kanada als Marke eingetragen ist, steht der Angabe
eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen. Zum einen datiert diese Eintragung
aus 1978, als der Begriff noch unbekannt war, und zum anderen ist sie mit einem
dem deutschen Recht unbekannten „amendment/comment“ versehen, das die
Schutzfähigkeit einschränkt. Die für den „Canola Council of Canada“ in Deutschland seit 1984 eingetragene Bezeichnung “Canola” ist eine Kollektivmarke und nur
für Ölsaaten, nicht aber für Speiseöl geschützt.
Zutreffend hat die Markenstelle schließlich ausgeführt, dass auch die übrigen Markenbestandteile nicht geeignet sind, das Eintragungshindernis zu überwinden. Insoweit handelt es sich ebenfalls um glatt warenbeschreibende Sachangaben - was
auch der Anmelder selbst nicht in Abrede stellt – sowie um die Verwendung
einfachster graphischer Gestaltungsmittel (gelbe Schrift auf blauem Untergrund),
die nichts zur Schutzfähigkeit der Marke als ganzes beitragen können (vgl. auch
BGH WRP 2001, 1201 „antiKALK“)
Nach der Sach- und Rechtslage und dem Vorbringen des Anmelders sind keine
weiteren Gründe ersichtlich, unter denen die Beschwerde Erfolg haben könnte. Im
Ergebnis war sie daher zurückzuweisen.
Stoppel
Martens
Voit
Bb
Abb. 1