Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.11.2001 – 32 W (pat) 110/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 40 632.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 11. Januar 2001

aufgehoben, soweit die Eintragung versagte wurde.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortzeichen

Radio 21 – Der neue Rocksender

ua für die Waren und Dienstleistungen

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD-Rom; Waren aus

Papier, Pappe und Karton; Druckereierzeugnisse, Photographien,

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Werbung;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen, da es sich um einen Hinweis dahingehend handele, dass es sich bei den

angemeldeten Waren- und Dienstleistungen um Radioprogramme, Publikationen

oder ähnliches handele, die ein Sender ausstrahle oder herausgebe, der sich mit

der Zahl 21 benenne, da er auf dem Kanal 21 sende und sich vorwiegend mit

Rockmusik befasse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt

vor, dass der Bezug zu einem "Kanal 21" sich aus keinem logischen Zusammenhang erschließe. Die Bezeichnung "21" sei vielmehr aus dem Begriff des

21. Jahrhunderts abgeleitet worden. Die Bezeichnung "Der neue Rocksender" resultiere aus der Abgrenzung des Programms zu den Mitbewerbern, welches vorwiegend für die Zielgruppe der heute 35 bis 50-jährigen ausgewählt sei. Somit sei

der beanspruchte Begriff durchaus unterscheidungskräftig; ein Freihaltebedürfnis

sei ebenfalls nicht erkennbar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das

einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. auch jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,

S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren- und Dienstleistungen

im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr, vgl BGH BlPMZ 2000, 161, 162 – Radio von hier

mwNachw). Die se kann der Marke auch für die noch beanspruchten Waren nicht

abgesprochen werden, denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu. "Radio 21 – Der neue Rocksender" konnte für keine der

noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe festgestellt werden. Es konnte auch nicht ermittelt werden, dass "Radio 21 – Der neue

Rocksender" im Sinne von "Radiostation auf Kanal 21" (die sich vorwiegend mit

Rockmusik befaßt)" verstanden wird. Eine Internetrecherche vom 8. Oktober 2001

mit dem Suchsystem Metager ergab beim Suchbegriff "Radio 21", keinen Treffer,

der eine beschreibende Verwendung belegen könnte. Dasselbe gilt für andere

Kombinationen von "Radio" mit einer Zahl. So ergab eine Internetrecherche vom

8. Oktober 2001 mit dem Suchsystem "Google" unter dem Suchbegriff "Radio" ua

die Treffer "Radio eins" und "Radio 66 a". In beiden Fällen kann kein beschreibender Bezug zu einem Radiokanal festgestellt werden. Der Verkehr nimmt ein als

Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl BGH BlPMZ 2000, 190,

191 - St. Pauli Girl mwNachw). Es muß deshalb markenregisterrechtlich außer

Betracht bleiben, dass der Verkehr möglicherweise nach mehreren analysierenden Schritten auf die von der Markenstelle herangezogene Deutung des Begriffs

kommt.

Da "Radio 21 – Der neue Rocksender" nicht beschreibend ist, steht der Eintragung auch nicht das Hindernis des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Dafür,

dass in Zukunft "Radio 21 – Der neue Rocksender", die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen unmißverständlich beschreiben könnte, waren keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION mwNachw).

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Ju