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BPatG Beschluss vom 14.11.2001 – 32 W (pat) 148/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 38 771

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 41 vom 16. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ua für die Waren

"Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten,

Bandkassetten,

Audio- und Videokassetten, Videofilme, Compact-Discs, CD-

Rom's; Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigt);

Druckereierzeugnisse, Bücher, Magazine, Poster, Papier- und

Vinylaufkleber, Rubbelbilder, Abziehbilder, Werbedrucksachen,

Broschüren; Spielkarten; Video- und Computerspiele; Sendung

und Weitersendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,

Kabel-

und Satellitenfunk

sowie

ähnliche

technische

Einrichtungen; Planung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung

von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Filmen,

Video- und Tonaufnahmen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle

Aktivitäten; Produktion, Organisation und Darbietung von

Fernsehsendungen, Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen;

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen."

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen, da die angemeldete Wortfolge lediglich eine für Inhalt und Thema eines

Werkes bestehende Bezeichnung darstelle, deren werkbezogener Sinngehalt sich

ohne weiteres erschließe. Je nach Genve mit der Angabe "Wildes Leben" nichts

weiteres zum Ausdruck gebracht als dass im Mittelpunkt des Werks die Schilderung einer ungezügelten Lebensführung oder auch die Darstellung eines den Regeln der Wildnis gehorchenden Naturlebens stehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, dass "Wildes Leben" mehrdeutig sei und viele Interpretationsmöglichkeiten zulasse. Fehlende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltungsbedürfnis

könnten in derartigen Fällen nicht angenommen werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das

eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden, denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache,

das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solches und nicht nur als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr); vgl

BGH BlPMZ 2001, 322, 323 – Reich und Schön). Der Wortfolge "Wildes Leben"

kann kein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Wie die Markenstelle

festgestellt hat, kann "Wildes Leben" etwa die Bedeutung "ungezügeltes Leben"

oder "Leben von Tieren in freier Wildbahn" haben. Die Wortfolge ist daher

mehrdeutig, ohne dass ein beschreibender Begriffsinhalt für die Waren oder

Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, im Vordergrund steht (vgl

BGH BlPMZ 2000, 329, 330 – Unter uns).

Es können auch keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der

Verkehr die als Marke beanspruchte Wortfolge "Wildes Leben" stets nur als solche

und nicht nur als Unterscheidungsmittel versteht. Die von der Markenstelle ermittelten Naturserientitel sind die der Anmelderin; der Titel eines Liedes als Werktitel

trifft zum Verkehrsverständnis weder eine Aussage in die eine noch in die andere

Richtung. Die Bezeichnung des Lebens zB eines Rauchers als "Wildes Leben"

allein reicht nicht aus, um die Annahme zu stützen, dass es sich um einen Begriff

handelt, der stets nur als solches und nicht als kennzeichnend verstanden wird.

Bei "Wildes Leben" handelt es sich auch für die noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht um eine freihaltebedürftige Angabe im Sinne der Vorschrift

des § 8 Abs 2 N 2 MarkenG. Danach sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit

unter der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses ist auch ein aktuell noch

nicht bestehendes jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 –

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Dabei scheidet die Wortfolge

"Wildes Leben" als Merkmalsangabe schon wegen der vorerwähnten unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten aus, weil dem Freihaltebedürfnis nur eindeutige

Aussagen unterfallen (vgl BGH BlPMZ 2001, 242, 243 – test it).

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Na

Abb. 1