Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.11.2001 – 30 W (pat) 210/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 01 081

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet

EURO-CALCULATOR

für

"Software, insbesondere Software für eine dynamische Euro-Programmsteuerung mit Euro-Umrechnungsfunktionen für Rechner-,

insbesondere Großrechnersysteme sowie für Personal-Computerbetriebssysteme;

Erstellen von Software für die Datenverarbeitung;

Technische Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines

Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle eine lediglich beschreibende Angabe auf die Funktion

und Art der beanspruchten Software beziehungsweise die beanspruchten Dienstleistungen dar und weise keine über diesen Bestimmungsgehalt hinausgehende

Merkmale auf. Aus diesem Grund fehle dem angemeldeten Zeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die

Marke insgesamt für schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Februar 2000 und

vom 29. August 2000 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten, insbesondere auf die patentamtlichen Beschlüsse, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren oder

Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung EURO-CALCU-

LATOR ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher

den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Das aus der englischen Sprache stammende Wort CALCULATOR bedeutet allgemein und auch im hier maßgebenden Bereich "Kalkulator, Rechentabelle, Rechenmaschine, Rechner" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 106)

und ist durch den gleichklingenden und aus der lateinischen Sprache herrührenden deutschen Wortstamm "Kalkul...", der sich etwa in den Worten "Kalkulation"

oder "kalkulieren" wiederfindet, auch im Deutschen allgemein geläufig. Unter der

Bezeichnung EURO wird allgemein die ab 1. Januar 2002 in der Bundesrepublik

Deutschland gültige Währungseinheit verstanden.

Die Marke EURO-CALCULATOR in ihrer Gesamtheit bedeutet daher Rechner

zum Berechnen des Euro oder kürzer: Euro-Rechner. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich daher die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich um Softwareerzeugnisse handelt, die nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung zur Umrechnung der derzeit

noch gültigen Währungen in den Euro dienen. Hinsichtlich der Dienstleistungen

"Erstellen von Software für die Datenverarbeitung" beziehungsweise "Technische

Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" kann die angemeldete Marke

schlagwortartig den Gegenstand der Dienstleistung beschreiben, nämlich einerseits die zur Berechnung eingesetzte Software als auch andererseits die zur Implementierung sowie zum Umgang mit der Software erforderlichen Kenntnisse und

Voraussetzungen. Aus dieser beschreibenden Funktion resultiert das Freihaltebedürfnis, zumal ja, wie die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Fundstellen aus dem Internet zeigen, zahlreiche Mitbewerber der Anmelderin dieselbe

Bezeichnung beschreibend für ihre Produkte verwenden.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses wäre im übrigen auch nicht

davon abhängig, dass die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den

hier einschlägigen Waren- oder Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch)

nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG,

der lediglich voraussetzt, dass die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung

"dienen können", ergibt sich, dass auch die erstmalige Verwendung nicht schutzbegründend wäre (vgl BGH GRUR 1996, 770 – MEGA).

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit

Hu