Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.11.2001 – 24 W (pat) 120/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 37 289

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens

wird abgesehen.

G r ü n d e

I.

Der gegen die Eintragung der Marke 397 37 289 "Schloß Vollrads" aufgrund der

Marke 396 39 458 "Vollrath" erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Dazu

ist ausgeführt, die zum Vergleich stehenden Marken unterlägen nicht der Gefahr

von Verwechslungen, da von einer Verkürzung der angegriffenen Marke auf den

Eigennamen-Bestandteil "Vollrads" nicht auszugehen sei.

Die Widersprechende hat am 8. Februar 2001 Beschwerde eingelegt und am

23. Oktober 2001 den Widerspruch zurückgenommen.

In einem parallelen Verletzungsprozeß hat eine Kammer für Handelssachen beim

LG Nürnberg-Fürth am 30. Mai 2001 die Klage abgewiesen. Sie hat die Streitmarken "Schloß Vollrads" und "Vollrath" nicht für verwechselbar gehalten, weil die

Kennzeichnung "Schloß Vollrads" eine Einheit bilde.

Die Markeninhaberin hält es für billig, daß die Widersprechenden die Kosten des

Beschwerdeverfahrens trägt. Deren Verhalten bei der Führung des Verfahrens sei

mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren gewesen. Sie habe trotz des

zutreffenden Beschlusses der Markenstelle und des klageabweisenden Urteils des

LG Nürnberg-Fürth ihren aussichtslosen Widerspruch in der Beschwerdeinstanz

weiterverfolgt. Dabei habe sie sich zur Begründung der Beschwerde überwiegend

auf im Widerspruchsverfahren unzulässigen Sachvortrag gestützt und sei nicht

den ihr obliegenden Pflichten zur Glaubhaftmachung der behaupteten Kennzeichnungsstärke der Widerspruchsmarke nachgekommen.

Die Markeninhaberin beantragt,

der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die von der Markeninhaberin begehrte Belastung der Widersprechenden mit den

Kosten des Beschwerdeverfahrens kann nicht in Betracht kommen.

Auch im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz,

daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von

diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm

abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten

vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (Althammer/Ströbele, MarkenG, 2. Aufl, § 71 Rdn 18). Im vorliegenden Fall kann der Widersprechenden nicht der Vorwurf gemacht werden,

ihre Beschwerde sei in diesem Sinne offensichtlich unbegründet gewesen.

Ihre Rechtsbehauptung, die angegriffene Marke "Schloß Vollrads" sei mit der Widerspruchsmarke "Vollrath" zu verwechseln, ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Die in beiden Marken enthaltenen Wörter "Vollrads" und "Vollrath" sind sehr

ähnlich, und "Vollrads" in der angegriffenen Marke ist nicht von Haus aus ohne

kollisionsbegründende Bedeutung. Bei der Kombination der Gebäudebezeichnung

"Schloß" und der Ortsteilbezeichnung "Vollrads" i Sinne eines Eigennamens geht

es nicht um eine Fallgestaltung, in der das fragliche Markenelement zur Prägung

des Gesamteindrucks der betreffenden Marke zweifelsfrei ungeeignet ist, wie dies

wie etwa bei einem schutzunfähigen Bestandteil der Fall ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rdn 21). Jedenfalls existiert keine gefestigte Rechtsprechung in dem Sinne, daß bei solchen aus Schloßnamen oder rechtlich vergleichbaren Bezeichnungen bestehenden Kombinationsmarken der den Eigennamen

bildende Bestandteil den Markengesamteindruck grundsätzlich nicht zu prägen

vermag. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu erkennen, daß gerade die

Problematik der kollisionsbegründenden Eigenschaft von Markenbestandteilen in

jüngerer Zeit Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen und wissenschaftlicher Erörterungen gewesen ist, wobei ein teilweiser sehr kontroverser und auf den

jeweiligen Einzelfall bezogen stark unterschiedlicher Meinungsstand festzustellen

ist.

Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 23 Nr 2 MarkenG waren vorliegend die Marken nicht eindeutig unverwechselbar, so daß hier die Eintragung der

angegriffenen Marke in die Weinbergsrolle des Landes Hesse als Anbauflächenbezeichnung der Markeninhaberin dahinstehen kann. Denn § 23 MarkenG ist im

Widerspruchsverfahren nicht anwendbar (BGH GRUR 1998, 930, 931 "Fläminger";

vgl auch Althammer/Ströbele aaO, § 23 Rdn 3).

Der Widersprechenden läßt sich schließlich ein Sorgfaltsmangel auch nicht mit

Blick auf die Qualität des Vortrags zur Beschwerdebegründung einschließlich einer glaubhaft zu machenden Kennzeichnungsstärke der Widerspruchsmarke anlasten, selbst wenn die diesbezügliche Kritik der Markeninhaberin zuträfe. Die Beschwerde muß ebensowenig wie der Widerspruch begründet werden (Althammer/Ströbele, aaO, § 42 Rdn 32, § 66 Rdn 38). Mithin kann eine falsche oder unvollständige Begründung unter Umständen zum Unterliegen führen, grundsätzlich

aber nicht eine Pflicht zur Kostentragung auslösen (vgl Althammer/Ströbele, aaO,

§ 71 Rdn 23).

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt