Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.11.2001 – 32 W (pat) 291/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 41 230.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. November 2001 durch Richter Dr. Albrecht als
Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
COOL
Die Anmeldung der Wortmarke
vom 30. Mai 2000 für die Waren
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Fotografische und Filmapparate; optische Apparate, nämlich
Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillengestelle, soweit in
Klasse 9 enthalten;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Sportbekleidung, Schuhe, Fußballschuhe und Stollen hierfür, Teile von Schuhen, nämlich Solen, Absätze, Stiefelschäfte; Kleidereinlagen, vorgefertigte Kleidertaschen;
Miederwaren;
Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, nämlich Ski, Skibindungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle, Spielbälle, Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere, Tennis-, Kricket-, Golf-
und Hockeyschläger; Roll- und Schlittschuhe; elektrische
oder elektronische Spiele, Fechtsportwaffen, Sportbögen,
Ballspielnetze, Tennisnetze, Angelgeräte, Angelhaken,
Käscher, Schwimmflossen, Spezialtaschen für Sportgeräte
wie Golftaschen, Kricketsäcke;
Biere, Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer u.a.
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte,
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
hat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 20. September 2000 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen auf eine kühlende Wirkung hinweise
oder für "super, toll" stehe. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe. Die Eintragung
von Drittzeichen gebe der Anmelderin keine rechtlichen Ansprüche; die Eintragung
sei keine Ermessensentscheidung.
Der Beschluss ist der Anmelderin am 5. Oktober 2000 zugestellt worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am Montag, dem 6. November 2000, Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr bezahlt. Sie ist der
Ansicht, es gebe eine Reihe von Eintragungen im nationalen und europäischen
Bereich für COOL. Das Synonym für "ruhig" sage nichts über die konkrete
Beschaffenheit der Waren aus. COOL müsse wie die schutzfähige Marke YES
behandelt werden.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 20. September 2000
aufzuheben und die Wortmarke COOL einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Hierbei ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr; vgl. BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier; 2000,
323 - Partner with the Best). Wenn es sich aber um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw.).
Das Wort COOL entstammt ursprünglich der englischen Sprache, hat aber laut
Duden (22. Aufl. 2000, S. 266) Eingang ins Deutsche mit der Bedeutung "ruhig,
überlegen, kaltschnäuzig" und über die Jugendsprache als "hervorragend" gefunden. Mit dieser Bedeutung war es sogar Trendwort der 90-er Jahre (cooler Preis,
schlank ist cool; vgl. Horx, Matthias, Trendbuch, Düsseldorf, 1994). Anders als
LOOK (vgl. BGH WRP 2001, 1310) muss COOL daher nicht (mehr) aus dem Englischen übersetzt werden, so dass seine umgangssprachliche Bedeutung in den
Vordergrund gestellt und der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu Grunde
gelegt werden kann.
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise verstehen COOL im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nur in dieser übertragenen Bedeutung.
Anders als etwa bei den Marken YES, FOR YOU und LOGO (vgl. BGH GRUR
1999, 1089, 1091; 1999, 1093, 1094; 2000, 722, 723) kann bei COOL keine über
das reine deutsche Wortverständnis hinausgehende Aussage festgestellt werden.
Bei solchen in die deutsche Umgangssprache eingegangenen Wörtern liegt es
eher fern anzunehmen, dass der Verbraucher eine Übersetzung dem ursprünglich
fremdsprachigen Wortsinn nach vornimmt. Dies würde hier außerdem bei einem
Teil der Waren wieder zu einer beschreibenden Bedeutung im Sinn von "kühl, kühlend" führen. Die Wortmarke weist daher auch keine Mehrdeutigkeit auf, die zum
Nachdenken anregt (BGH BlPMZ 2001, 321 - marktfrisch).
Soweit die Anmelderin sich auf zwei Eintragungen von COOL beruft, rechtfertigt
dies keine andere Beurteilung. Nur eine davon betrifft eine reine Wortmarke, während es sich bei der anderen um eine farbige Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil "cool:" handelt, was ohnehin keinen Schluss auf die angebliche Schutzfähigkeit des Wortbestandteils "COOL" zuläßt. Vereinzelte Eintragungen gleicher
Marken können jedenfalls nicht zu einer Bindung des Bundespatentgerichts führen
(vgl. BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD).
Dr. Albrecht
Klante
Sekretaruk
Fa