Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.11.2001 – 30 W (pat) 101/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 18 212.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. November 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des
Richters Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. November 2000 und vom 8. Februar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
techno line
für die Waren
"Geräte für die technische Endoskopie".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen,
weil mit der Marke lediglich beschreibend auf eine Produkt-/Baureihe für technische Anwendungsbereiche hingewiesen werde.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie in ihrer Gesamtheit keinen eindeutigen, warenbeschreibenden Begriffsinhalt habe. So werde das Wort "Techno"
in erster Linie für eine Musikrichtung verwendet. Insbesondere verweist sie auf die
Eintragung der Marke in Großbritannien und die unmittelbar bevorstehende Registrierung in den USA.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten
Marke entgegenstehende Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht hinreichend sicher festgestellt werden können.
techno line enthält aufgrund seiner Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende warenbezogene beschreibende, freihaltebedürftige Aussage im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Waren, für die die Anmeldung erfolgt ist, Bezug
nimmt (vgl BGH WRP 2001, 1445, 1446 - INDIVIDUELLE; EuG MarkenR 2001,
181, 183 Ziff 31 – EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst c GMV; Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 51).
"Techno" ist in der englischen wie in der deutschen Sprache die Kurzform von
"technisch/technologisch" (technological). In Alleinstellung ist es die Bezeichnung
für elektronisch erzeugte Musik; in Wortzusammensetzungen ist "techno" ein
Wortbildungselement mit der Bedeutung "die Technik betreffend, mit Hilfe der
Technik erfolgend" (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl S 1318).
Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort "line" bedeutet "Linie" (vgl Weis, Grund- und Aufbauwortschatz, Englisch, S 61) und bezeichnet in Kombination mit anderen Begriffen eine bestimmte Produktlinie oder Produktgruppe mit gemeinsamen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen, und
zwar nicht nur im Modebereich (vgl BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE), sondern auf vielen Waren- und Dienstleistungsgebieten (vgl BPatG GRUR 1996, 883
- BLUE LINE; EuG MarkenR 2000, 70 – Companyline). Die angemeldete Bezeichnung techno line bedeutet in ihrer Gesamtheit wörtlich übersetzt "technische/
technologische (Produkt)linie" bzw "die Technik betreffende, mit Hilfe der Technik
erfolgende Produktlinie".
Beide Wörter beschreiben aber keine irgendwie bedeutsamen Umstände mit konkretem Bezug auf die Waren selbst. Die Anmeldung wirkt in ihrer Gesamtheit vielmehr unspezifisch und verschwommen und erscheint zumindest etwas interpretationsbedürftig. Eine hinreichend konkret auf die beanspruchten Waren bezogene
Aussage läßt sich ihr (anders als im Fall COTTON LINE (BGH aaO)) somit nicht
ohne weiteres entnehmen.
Für dieses Ergebnis spricht auch die Voreintragung im Markenregister von
Großbritannien. Es ist anerkannt, daß die Voreintragung einer Marke in dem
Sprachgebiet, dem das betreffende Markenwort entstammt, ein Indiz dafür darstellen kann, daß es sich insoweit nicht um eine beschreibende Angabe handelt (vgl
BGH MarkenR 2001, 304, 305 - GENESCAN).
Die angemeldete Wortfolge besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
als die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich
ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH
aaO - INDIVIDUELLE; WRP 2001, 1201, 1202 - anti(cid:23)KALK). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO - INDIVIDUELLE mwN). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. Die Marke vermittelt - wie oben dargelegt - keine ohne weiteres einleuchtende, eindeutige, rein warenbeschreibende Gesamtaussage, so daß von
daher dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl BGH
WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Fa