Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.11.2001 – 17 W (pat) 28/01

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 03 182

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie des Richters Dipl.-Phys Dr. Greis,

der Richterin Püschel und des Richters Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

1. Auf die am 1. Februar 1995 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 195 03 182.2 – 34, wurde unter der Bezeichnung

"Sinterwerkstoff auf der Basis Silber-Zinnoxid für elektrische Kontakte und Verfahren zu dessen Herstellung"

am 10. Januar 1996 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent

(Streitpatent) erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung

ist der

15. Mai 1996.

Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs der D… GmbH & Co

in P… hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 17. Januar 2001 das Patent in vollem

Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der

Einsprechenden, mit der sie weiterhin den Widerruf des Patents verfolgt.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:

"1. Pulvermetallurgisch hergestellter Sinterwerkstoff auf der Basis

Silber-Zinnoxid mit Zusätzen Indiumoxid und Wismutoxid für

elektrische Kontakte dadurch gekennzeichnet, daß er aus 3,2 bis

19,9 Gew.-% Zinnoxid, je 0,05 bis 0,4 Gew.-% Indiumoxid und

Wismutoxid, Rest Silber besteht."

"2. Verfahren zur Herstellung von Sinterwerkstoffen gemäß Anspruch 1, durch Mischen der Pulver, kaltisostatischem Pressen des

Pulvergemisches, Sintern bei Temperaturen von 500 bis 940°C und

Strangpressen zu Drähten oder Profilen, dadurch gekennzeichnet,

daß mehr als 60 Gew-% des Zinnoxidpulvers vor dem Vermischen

mit dem Silberpulver und den übrigen Oxidpulvern eine Teilchengröße von mehr als 1µm aufweist."

Wegen der abhängigen Ansprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

2. Die beschwerdeführende Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf folgende

Druckschriften:

[1]

[2]

[3]

[4]

[5]

EP 0 024 349 A1

DE 27 54 335 A1

DE 24 28 147 A1

US 4 695 330

US 4 680 162

[6]

K. Herz / P. Hass: Investigation into the Switching Behaviour of New

Silver-Tin Oxide Contact Materials, Proc. 14th Intern. Conference on

El.

[7]

[8]

[9]

Contacts, Paris 1988, 20. – 24 June, S. 405 - 409

DE 43 31 526 A1

DE 43 19 137 A1

DE 29 52 128 A1

[10] D. Gengenbach et al.: Mechanism of Arc Erosion on Silver-Tin Oxide

Contact Materials, Proc. 11th Intern. Conference on El. Contacts,

1982, S. 208 - 211

Sie macht geltend, der Patentgegenstand sei nicht erfinderisch, weil die pulvermetallurgische Herstellung einschlägiger Sinterwerkstoffe für elektrische Kontakte

aus dem Stand der Technik als einfache handwerkliche Alternative zum Verfahren

der inneren Oxidation bekannt sei. Was die konkrete qualitative und quantitative

Zusammensetzung des streitpatentgemäßen Werkstoffs anbelange, so ergebe

sich diese ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent

195 03 182 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent 195 03 182 in

der erteilten Fassung gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 und Beschreibung Seiten 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag.

Sie vertritt die Auffassung, der Stand der Technik gebe weder eine Anregung für

die pulvermetallurgische Herstellung von Werkstoffen mit der im Streitpatent beanspruchten Zusammensetzung noch für die dort quantitativ angegebenen Bereiche von Gewichtsprozenten. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß bekannte, nach

dem Verfahren der inneren Oxidation hergestellte Werkstoffe völlig andere Materialeigenschaften als pulvermetallurgisch erzeugte aufweisen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil sowohl der Sinterwerkstoff gemäß Patentanspruch 1 als auch das Verfahren zu seiner Herstellung gemäß Patentanspruch 2 die Kriterien der Patentfähigkeit gemäß §§ 1 bis 5 PatG erfüllen.

1. Der Fachmann, der nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der

Beteiligten als Hochschulabsolvent der Fachrichtung Physik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Metallurgie anzusehen ist, entnimmt dem Streitpatent

einen Sinterwerkstoff für elektrische Kontakte, der gemäß der Streitpatentschrift

(Sp. 2 Z. 39 - 47) nicht zum Verschweißen und beim Schalten von 20 A bis 100 A

wenig zur Erwärmung neigen sowie hohe Lebensdauer gewährleisten soll und

gemäß geltendem Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:

1.

Sinterwerkstoff auf der Basis Silber-Zinnoxid mit Zusätzen von

Indiumoxid und Wismutoxid für elektrische Kontakte.

1.1 Der Werkstoff ist pulvermetallurgisch hergestellt

und besteht aus

1.2

1.3

1.4

3,2 bis 19,9 Gew.-% Zinnoxid,

0,05 bis 0,4 Gew.-% Indiumoxid,

0,05 bis 0,4 Gew.-% Wismutoxid.

1.5 Der Rest besteht aus Silber.

Der Fachmann versteht dabei unter "pulvermetallurgisch" ein Verfahren, bei dem

das Gemisch aus den in Pulverform vorliegenden Bestandteilen gemischt, kaltisostatisch gepresst, gesintert und ggfs. mittels Extrusions- bzw. Strangpreßtechnik

in eine für Halbfabrikate geeignete Form gebracht wird.

2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibt einen Sinterwerkstoff mit allen in diesem Anspruch ausgewiesenen Merkmalen. Er ergibt sich zudem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und beruht

somit auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus der Druckschrift [6] sind pulvermetallurgisch hergestellte Sinterwerkstoffe für

elektrische Schaltkontakte aus Silber-Zinnoxid mit Zusätzen von weiteren Oxiden

des Indiums, Wismuts, Kupfer, Molybdäns oder Wolframs bekannt (Seite 405

abstract und li Sp letzter Abs. sowie Seite 406 li Sp iVm Tabelle 1). Die bekannte

pulvermetallurgische Herstellung beinhaltet dabei wie im Streitpatent Mischen der

Pulver, Kaltpressen, Sintern bei 800°C bis 920°C und anschließendes Extrudieren.

Das unter No. 3 der Tabelle 1 angegebene Material enthält bspw. 9% SnO2 sowie

zwei weitere, nicht spezifizierte Oxide und erfüllt somit die Merkmale 1 und 1.1,

sowie quantitativ 1.2 und 1.5. des Patentanspruchs 1.

Als Überschuß über den gen. Stand der Technik verbleibt die Wahl von Indiumoxid und Wismutoxid aus der angegebenen Gruppe von Metalloxiden und die konkrete Bemessung dieser beiden Zuschläge gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4

des geltenden Patentanspruchs 1. Hinweise darauf

finden sich

in der

Druckschrift [6] nicht. Zwar wird der Fachmann immer versuchen, durch Variation

der Herstellungsparameter und der Zuschläge die Verschleißfestigkeit der

Werkstoffe weiter zu verbessern, die in elektrischen Kontakten zwangsläufig einer

hohen Abnutzung unterliegen und trotzdem eine möglichst lange Lebensdauer

besitzen müssen; eine Anregung für die streitpatentgemäße Lösung erhält er aus

der Druckschrift [6] aber schon deshalb nicht, weil dort darauf abgestellt wird, daß

der gesamte Gehalt an Oxiden etwa 12 Gew% betragen soll (Seite 406, li Sp.,

letzter Abs.), womit nach Abzug des SnO2 für weitere Oxide ein Anteil verbleibt,

der um mehr als eine Größenordnung über den Bemessungen nach

Patentanspruch 1 liegt.

Auch der übrige im Verfahren genannte Stand der Technik führt den Fachmann

nicht zum Gegenstand des Streitpatents.

Die Druckschrift [4] beschreibt zwar Werkstoffe für elektrische Kontakte auf der

Basis Silber-Zinnoxid mit Zusätzen von Indium und Wismut. Diese Materialien

werden aber nach der Methode der inneren Oxidation hergestellt, derzufolge Metallpulver gemischt und einer Sauerstoffatmosphäre ausgesetzt werden, in der die

dem Silber zugesetzten Metalle oxidieren. Die in Druckschrift [4] angegebenen

Gewichtsprozente beziehen sich dabei auf den jeweiligen Metallanteil im Ausgangsgemisch. Wenn man von einer vollständigen Oxidation ausgeht, ergibt sich

eine Zusammensetzung, die zwar in die im Patentanspruch 1 angegebenen Bereiche fällt und insoweit die Merkmale 1.2 bis 1.5 des Patentanspruchs 1 erfüllt,

gleichwohl wird der Fachmann aber nicht davon ausgehen, daß dieses Material in

gleicher Weise statt über die innere Oxidation auch auf pulvermetallurgischem

Weg hergestellt werden kann, weil ihm geläufig ist, daß sich die Gemenge-Struktur und Eigenschaften solcher Materialien, die keine Legierungen im eigentlichen

Sinne, sondern komplexe Verbundwerkstoffe bilden, je nach Herstellungsart deutlich unterscheiden, und sich Mischungsverhältnisse nicht ohne weiteres von einer

Herstellungsart auf die andere übertragen lassen.

Nichts anderes belegt auch die Druckschrift [5], die einleitend (Sp. 1 Z. 16 - 19) einen im wesentlichen gleichen Werkstoff wie Druckschrift [4] beschreibt und hierzu

weiter ausführt, daß bei diesem durch innere Oxidation hergestellten Material trotz

sonstiger guter Eigenschaften Abscheidungen mit lokaler, von der Materialtiefe

abhängiger Trennung der Bestandteile stattfinde. Andererseits führe die pulvermetallurgische Methode zur Herstellung von (nicht näher spezifizierten) Werkstoffen zu Strukturfehlern und zu noch weniger brauchbarem Material (Sp. 1 Zeilen 28

bis 45). Deshalb werden nach der Lehre der Druckschrift [5] diese Herstellungsverfahren verworfen; es wird ein abweichender Weg vorgeschlagen, demzufolge

Zinn teilweise als Metall und teilweise als Oxid mit den übrigen Zuschlägen zusammengesintert und anschließend durch innere Oxidation vollständig aufoxidiert

wird (Sp. 1 Z. 54 ff). Von den zugehörigen konkreten Ausführungsbeispielen hat

folgerichtig auch keines mehr die in Druckschrift [5] eingangs angegebene bzw.

die streitpatentgemäße Zusammensetzung.

Auch die Druckschrift [8] hilft dem Fachmann hier nur partiell weiter. Sie betrifft

zwar ebenfalls einen auf der Basis von Silber-Zinnoxid pulvermetallurgisch hergestellten Sinterwerkstoff, der in bekannter Weise weitere Zusätze aus einem Oxid

und/oder Karbid von Wolfram, Molybdän, Wismut, Antimon, Vanadium, Kupfer

oder Indium (Ansprüche 1 und 2) aufweist. Die Druckschrift [8] befaßt sich dabei

im wesentlichen damit, daß solche Zuschläge versprödend wirken. Dem soll dadurch begegnet werden, daß der Zusatz in möglichst geringer Menge und zwar

nicht als gesondertes Pulver, sondern als Zinnoxid-Verbundpulver dem Silber zugemischt wird. Auf diese Weise bildet sich bei dem nachfolgenden Pressen und

Sintern eine Silbermatrix mit eingelagerten Zinnoxidbereichen, in denen auch das

zusätzliche Oxid und/oder Karbid konzentriert ist. Nach den expliziten Ausführungsbeispielen der Druckschrift [8] ist in den genannten Zinnoxid-Verbundpulvern

jeweils eines der Oxide von Molybdän, Wismut, Wolfram oder von Wismut zusammen mit Kupfer enthalten. Der Fachmann erhält daraus zwar den Hinweis, die

Zuschläge gering zu halten, wobei er hierzu entnimmt, daß die Zinnoxidbereiche

bis zu 10 Gew% (bezogen auf die Menge des Zinnoxids) der weiteren Oxide

und/oder Karbide enthalten sollen (Anspruch 6); selbst wenn man annimmt, daß

dies im wesentlichen auch den Gesamtanteil der Zuschläge und nicht nur die Anteile der in der Silbermatrix enthaltenen Zinnoxidbereiche betrifft, so gelangt der

Fachmann damit zwar in etwa zu den streitpatentgemäßen Zuschlagsmengen,

aber noch nicht zu der im Patentanspruch 1 abschließend angegebenen Zusammensetzung mit der gleichzeitigen Anwesenheit von Indiumoxid und Wismutoxid

und ebensowenig zu den jeweiligen Bemessungsgrenzen. Darüberhinaus werden

nach der Lehre der Druckschrift [8] zunächst alle Zuschläge mit dem Zinnoxid verbunden ("Verbundpulver"), was nach der Lehre des Streitpatents für das Indium

nicht der Fall ist, so daß tatsächlich in beiden Fällen unterschiedliche Ausgangsgemische vorliegen, was ebenso unterschiedliche Werkstoffe zur Folge hat.

Der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik betrifft im wesentlichen

wieder die bereits genannten, an sich bekannten Maßnahmen zur pulvermetallurgischen oder über innere Oxidation erfolgenden Herstellung von Werkstoffen für

elektrische Kontakte, wobei eine umfangreiche Gruppe von Zuschlägen zur Verfügung steht, aus der der Fachmann wählen kann, wobei aber – trotz dessen hoher

Qualifikation — die Konsequenzen der gewählten Maßnahmen im einzelnen für

ihn nicht ohne weiteres vorhersehbar sind. So ist in Druckschrift [1] ausgeführt, ein

Silber-Zinnoxid-Werkstoff, der (wie im Streitpatent) Zusätze von Indiumoxid und

Wismutoxid enthält, führe zu erhöhter Temperatur am Kontakt (S. 3 Abs. 2), was

die Lebensdauer erheblich beeinträchtige. Deshalb wird, entgegen dem Streitpatent, vorgeschlagen, einen Werkstoff zu verwenden, der aus Silber sowie 8 Gew%

bis 20% Gew% Zinnoxid und bis zu 5 Gew% Wolframoxid besteht. Die Druckschrift [2] beschreibt einen ähnlichen Verbundwerkstoff, wobei anstelle des Wolframoxids Wismutoxid, mit einem Gehalt von 1,6 Gew% bis 6,5 Gew% verwendet

wird, der wiederum erheblich über dem streitpatentgemäßen Prozentsatz liegt.

Der Kontaktwerkstoff nach Druckschrift [3] besteht aus Silber-Zinnoxid und Indiumoxid, wird mittels innerer Oxidation hergestellt und liegt somit vom streitpatentgemäßen Material noch weiter ab.

In der Druckschrift [7] geht es im wesentlichen um die pulvermetallurgische Herstellung durch Mischen-Pressen-Sintern-Strangpressen von Silber-Zinnoxid-Werkstoffen. Es werden unter vielen Möglichkeiten von Zusätzen zwar auch Indium-

bzw. Wismutoxide erwähnt (Sp.2 Z. 60 u. 61); es wird auch eine Minimierung dieser Zuschläge angestrebt (Sp.3 Z. 35 – 40 iVm Sp. 3 Z. 6 – 16), insgesamt geht

diese Lehre aber nicht über das aus Druckschrift [8] Bekannte hinaus.

Die Druckschrift [9] betrifft das pulvermetallurgische Herstellen von Silber-Zinnoxid-Werkstoffen als Alternative zu Silber-Kadmiumoxid-Verbundmaterialien.

Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

bestehen nicht, insbesondere ist über etwaige Zuschläge nichts ausgesagt.

Die Druckschrift [10] bezieht sich ebenfalls auf die pulvermetallurgische Herstellung von Silber-Zinnoxid-Werkstoffen (Seite 208 abstract und re. Sp. unter

"2. Materials Investigated") und bleibt, soweit es die Lehre des Streitpatents

betrifft, hinter dem aus Druckschrift [6] Bekannten zurück. In der mündlichen

Verhandlung hat diese Druckschrift [10] auch keine Rolle mehr gespielt.

3. Der geltende Patentanspruch 2 betrifft das für den im Patentanspruch 1 beschriebenen Sinterwerkstoff vorgesehene Herstellungsverfahren und weist folgende Merkmale auf:

2.

Verfahren zur Herstellung von Sinterwerkstoffen gemäß Anspruch 1

mit:

2.1 Mischen der Pulver,

2.2

kaltisostatischem Pressen des Pulvergemisches,

2.3 Sintern bei Temperaturen von 500 bis 940°C und

2.4 Strangpressen zu Drähten oder Profilen,

2.5 wobei mehr als 60 Gew-% des Zinnoxidpulvers vor dem Vermischen

mit dem Silberpulver und den übrigen Oxidpulvern eine Teilchengröße

von mehr als 1µm aufweist.

Nachdem sich der Patentanspruch 2 auf die Herstellung des Werkstoffes mit den

Merkmalen des Anspruchs 1 bezieht, müssen diesbezüglich die vorgenannten Argumente in gleicher Weise gelten. Darüberhinaus beinhaltet der Anspruch 2 außer

den bekannten Maßnahmen "Mischen-Pressen-Sintern-Strangpressen" gemäß

den Merkmalen 2.1 bis 2.4 (vgl. hierzu die Druckschriften [6] bis [9]) auch noch

das Merkmal, wonach das Zinnoxidpulver zu mehr als 60% eine Teilchengröße >1µm aufweisen soll (Merkmal 2.5). Solches ist aus dem nachgewiesenen

Stand der Technik ebenfalls nicht herleitbar. Zwar ist aus der Druckschrift [9] bereits bekannt, daß sich durch Glühen des Zinnoxidpulvers bei 900°C bis 1600°C

Vorteile hinsichtlich des Gefüges und der stereometrischen Verteilung im Werkstoff erreichen lassen. (Anspruch 1 iVm S. 3 bis S. 4 Abs. 1), auch geht aus

Druckschrift [7] hervor, daß das Zinnoxid eine Teilchengröße <7µm aufweisen soll

(Anspruch 2). Hinweise auf eine untere Grenze für die Korngröße des Zinnoxids

und die erforderlichen minimalen Anteilsprozente sind im nachgewiesenen Stand

der Technik aber an keiner Stelle zu finden.

4. Die Patentansprüche 1 und 2 haben somit Bestand. Hiervon werden auch die

abhängigen Ansprüche 3 bis 5 mitgetragen, die nichttriviale Weiterbildungen des

in Anspruch 2 ausgewiesenen Herstellungsverfahrens betreffen. Auf den von der

Patentinhaberin gestellten Hilfsantrag brauchte bei dieser Sachlage nicht mehr

eingegangen zu werden.

Grimm

Greis

Püschel

Schuster

Bb