Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.11.2001 – 17 W (pat) 28/01
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 03 182
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie des Richters Dipl.-Phys Dr. Greis,
der Richterin Püschel und des Richters Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
1. Auf die am 1. Februar 1995 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 195 03 182.2 – 34, wurde unter der Bezeichnung
"Sinterwerkstoff auf der Basis Silber-Zinnoxid für elektrische Kontakte und Verfahren zu dessen Herstellung"
am 10. Januar 1996 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent
(Streitpatent) erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung
ist der
15. Mai 1996.
Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs der D… GmbH & Co
in P… hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 17. Januar 2001 das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der
Einsprechenden, mit der sie weiterhin den Widerruf des Patents verfolgt.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:
"1. Pulvermetallurgisch hergestellter Sinterwerkstoff auf der Basis
Silber-Zinnoxid mit Zusätzen Indiumoxid und Wismutoxid für
elektrische Kontakte dadurch gekennzeichnet, daß er aus 3,2 bis
19,9 Gew.-% Zinnoxid, je 0,05 bis 0,4 Gew.-% Indiumoxid und
Wismutoxid, Rest Silber besteht."
"2. Verfahren zur Herstellung von Sinterwerkstoffen gemäß Anspruch 1, durch Mischen der Pulver, kaltisostatischem Pressen des
Pulvergemisches, Sintern bei Temperaturen von 500 bis 940°C und
Strangpressen zu Drähten oder Profilen, dadurch gekennzeichnet,
daß mehr als 60 Gew-% des Zinnoxidpulvers vor dem Vermischen
mit dem Silberpulver und den übrigen Oxidpulvern eine Teilchengröße von mehr als 1µm aufweist."
Wegen der abhängigen Ansprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
2. Die beschwerdeführende Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf folgende
Druckschriften:
[1]
[2]
[3]
[4]
[5]
EP 0 024 349 A1
DE 27 54 335 A1
DE 24 28 147 A1
US 4 695 330
US 4 680 162
[6]
K. Herz / P. Hass: Investigation into the Switching Behaviour of New
Silver-Tin Oxide Contact Materials, Proc. 14th Intern. Conference on
El.
[7]
[8]
[9]
Contacts, Paris 1988, 20. – 24 June, S. 405 - 409
DE 43 31 526 A1
DE 43 19 137 A1
DE 29 52 128 A1
[10] D. Gengenbach et al.: Mechanism of Arc Erosion on Silver-Tin Oxide
Contact Materials, Proc. 11th Intern. Conference on El. Contacts,
1982, S. 208 - 211
Sie macht geltend, der Patentgegenstand sei nicht erfinderisch, weil die pulvermetallurgische Herstellung einschlägiger Sinterwerkstoffe für elektrische Kontakte
aus dem Stand der Technik als einfache handwerkliche Alternative zum Verfahren
der inneren Oxidation bekannt sei. Was die konkrete qualitative und quantitative
Zusammensetzung des streitpatentgemäßen Werkstoffs anbelange, so ergebe
sich diese ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
195 03 182 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent 195 03 182 in
der erteilten Fassung gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 und Beschreibung Seiten 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag.
Sie vertritt die Auffassung, der Stand der Technik gebe weder eine Anregung für
die pulvermetallurgische Herstellung von Werkstoffen mit der im Streitpatent beanspruchten Zusammensetzung noch für die dort quantitativ angegebenen Bereiche von Gewichtsprozenten. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß bekannte, nach
dem Verfahren der inneren Oxidation hergestellte Werkstoffe völlig andere Materialeigenschaften als pulvermetallurgisch erzeugte aufweisen.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil sowohl der Sinterwerkstoff gemäß Patentanspruch 1 als auch das Verfahren zu seiner Herstellung gemäß Patentanspruch 2 die Kriterien der Patentfähigkeit gemäß §§ 1 bis 5 PatG erfüllen.
1. Der Fachmann, der nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der
Beteiligten als Hochschulabsolvent der Fachrichtung Physik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Metallurgie anzusehen ist, entnimmt dem Streitpatent
einen Sinterwerkstoff für elektrische Kontakte, der gemäß der Streitpatentschrift
(Sp. 2 Z. 39 - 47) nicht zum Verschweißen und beim Schalten von 20 A bis 100 A
wenig zur Erwärmung neigen sowie hohe Lebensdauer gewährleisten soll und
gemäß geltendem Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:
1.
Sinterwerkstoff auf der Basis Silber-Zinnoxid mit Zusätzen von
Indiumoxid und Wismutoxid für elektrische Kontakte.
1.1 Der Werkstoff ist pulvermetallurgisch hergestellt
und besteht aus
1.2
1.3
1.4
3,2 bis 19,9 Gew.-% Zinnoxid,
0,05 bis 0,4 Gew.-% Indiumoxid,
0,05 bis 0,4 Gew.-% Wismutoxid.
1.5 Der Rest besteht aus Silber.
Der Fachmann versteht dabei unter "pulvermetallurgisch" ein Verfahren, bei dem
das Gemisch aus den in Pulverform vorliegenden Bestandteilen gemischt, kaltisostatisch gepresst, gesintert und ggfs. mittels Extrusions- bzw. Strangpreßtechnik
in eine für Halbfabrikate geeignete Form gebracht wird.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibt einen Sinterwerkstoff mit allen in diesem Anspruch ausgewiesenen Merkmalen. Er ergibt sich zudem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und beruht
somit auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der Druckschrift [6] sind pulvermetallurgisch hergestellte Sinterwerkstoffe für
elektrische Schaltkontakte aus Silber-Zinnoxid mit Zusätzen von weiteren Oxiden
des Indiums, Wismuts, Kupfer, Molybdäns oder Wolframs bekannt (Seite 405
abstract und li Sp letzter Abs. sowie Seite 406 li Sp iVm Tabelle 1). Die bekannte
pulvermetallurgische Herstellung beinhaltet dabei wie im Streitpatent Mischen der
Pulver, Kaltpressen, Sintern bei 800°C bis 920°C und anschließendes Extrudieren.
Das unter No. 3 der Tabelle 1 angegebene Material enthält bspw. 9% SnO2 sowie
zwei weitere, nicht spezifizierte Oxide und erfüllt somit die Merkmale 1 und 1.1,
sowie quantitativ 1.2 und 1.5. des Patentanspruchs 1.
Als Überschuß über den gen. Stand der Technik verbleibt die Wahl von Indiumoxid und Wismutoxid aus der angegebenen Gruppe von Metalloxiden und die konkrete Bemessung dieser beiden Zuschläge gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4
des geltenden Patentanspruchs 1. Hinweise darauf
finden sich
in der
Druckschrift [6] nicht. Zwar wird der Fachmann immer versuchen, durch Variation
der Herstellungsparameter und der Zuschläge die Verschleißfestigkeit der
Werkstoffe weiter zu verbessern, die in elektrischen Kontakten zwangsläufig einer
hohen Abnutzung unterliegen und trotzdem eine möglichst lange Lebensdauer
besitzen müssen; eine Anregung für die streitpatentgemäße Lösung erhält er aus
der Druckschrift [6] aber schon deshalb nicht, weil dort darauf abgestellt wird, daß
der gesamte Gehalt an Oxiden etwa 12 Gew% betragen soll (Seite 406, li Sp.,
letzter Abs.), womit nach Abzug des SnO2 für weitere Oxide ein Anteil verbleibt,
der um mehr als eine Größenordnung über den Bemessungen nach
Patentanspruch 1 liegt.
Auch der übrige im Verfahren genannte Stand der Technik führt den Fachmann
nicht zum Gegenstand des Streitpatents.
Die Druckschrift [4] beschreibt zwar Werkstoffe für elektrische Kontakte auf der
Basis Silber-Zinnoxid mit Zusätzen von Indium und Wismut. Diese Materialien
werden aber nach der Methode der inneren Oxidation hergestellt, derzufolge Metallpulver gemischt und einer Sauerstoffatmosphäre ausgesetzt werden, in der die
dem Silber zugesetzten Metalle oxidieren. Die in Druckschrift [4] angegebenen
Gewichtsprozente beziehen sich dabei auf den jeweiligen Metallanteil im Ausgangsgemisch. Wenn man von einer vollständigen Oxidation ausgeht, ergibt sich
eine Zusammensetzung, die zwar in die im Patentanspruch 1 angegebenen Bereiche fällt und insoweit die Merkmale 1.2 bis 1.5 des Patentanspruchs 1 erfüllt,
gleichwohl wird der Fachmann aber nicht davon ausgehen, daß dieses Material in
gleicher Weise statt über die innere Oxidation auch auf pulvermetallurgischem
Weg hergestellt werden kann, weil ihm geläufig ist, daß sich die Gemenge-Struktur und Eigenschaften solcher Materialien, die keine Legierungen im eigentlichen
Sinne, sondern komplexe Verbundwerkstoffe bilden, je nach Herstellungsart deutlich unterscheiden, und sich Mischungsverhältnisse nicht ohne weiteres von einer
Herstellungsart auf die andere übertragen lassen.
Nichts anderes belegt auch die Druckschrift [5], die einleitend (Sp. 1 Z. 16 - 19) einen im wesentlichen gleichen Werkstoff wie Druckschrift [4] beschreibt und hierzu
weiter ausführt, daß bei diesem durch innere Oxidation hergestellten Material trotz
sonstiger guter Eigenschaften Abscheidungen mit lokaler, von der Materialtiefe
abhängiger Trennung der Bestandteile stattfinde. Andererseits führe die pulvermetallurgische Methode zur Herstellung von (nicht näher spezifizierten) Werkstoffen zu Strukturfehlern und zu noch weniger brauchbarem Material (Sp. 1 Zeilen 28
bis 45). Deshalb werden nach der Lehre der Druckschrift [5] diese Herstellungsverfahren verworfen; es wird ein abweichender Weg vorgeschlagen, demzufolge
Zinn teilweise als Metall und teilweise als Oxid mit den übrigen Zuschlägen zusammengesintert und anschließend durch innere Oxidation vollständig aufoxidiert
wird (Sp. 1 Z. 54 ff). Von den zugehörigen konkreten Ausführungsbeispielen hat
folgerichtig auch keines mehr die in Druckschrift [5] eingangs angegebene bzw.
die streitpatentgemäße Zusammensetzung.
Auch die Druckschrift [8] hilft dem Fachmann hier nur partiell weiter. Sie betrifft
zwar ebenfalls einen auf der Basis von Silber-Zinnoxid pulvermetallurgisch hergestellten Sinterwerkstoff, der in bekannter Weise weitere Zusätze aus einem Oxid
und/oder Karbid von Wolfram, Molybdän, Wismut, Antimon, Vanadium, Kupfer
oder Indium (Ansprüche 1 und 2) aufweist. Die Druckschrift [8] befaßt sich dabei
im wesentlichen damit, daß solche Zuschläge versprödend wirken. Dem soll dadurch begegnet werden, daß der Zusatz in möglichst geringer Menge und zwar
nicht als gesondertes Pulver, sondern als Zinnoxid-Verbundpulver dem Silber zugemischt wird. Auf diese Weise bildet sich bei dem nachfolgenden Pressen und
Sintern eine Silbermatrix mit eingelagerten Zinnoxidbereichen, in denen auch das
zusätzliche Oxid und/oder Karbid konzentriert ist. Nach den expliziten Ausführungsbeispielen der Druckschrift [8] ist in den genannten Zinnoxid-Verbundpulvern
jeweils eines der Oxide von Molybdän, Wismut, Wolfram oder von Wismut zusammen mit Kupfer enthalten. Der Fachmann erhält daraus zwar den Hinweis, die
Zuschläge gering zu halten, wobei er hierzu entnimmt, daß die Zinnoxidbereiche
bis zu 10 Gew% (bezogen auf die Menge des Zinnoxids) der weiteren Oxide
und/oder Karbide enthalten sollen (Anspruch 6); selbst wenn man annimmt, daß
dies im wesentlichen auch den Gesamtanteil der Zuschläge und nicht nur die Anteile der in der Silbermatrix enthaltenen Zinnoxidbereiche betrifft, so gelangt der
Fachmann damit zwar in etwa zu den streitpatentgemäßen Zuschlagsmengen,
aber noch nicht zu der im Patentanspruch 1 abschließend angegebenen Zusammensetzung mit der gleichzeitigen Anwesenheit von Indiumoxid und Wismutoxid
und ebensowenig zu den jeweiligen Bemessungsgrenzen. Darüberhinaus werden
nach der Lehre der Druckschrift [8] zunächst alle Zuschläge mit dem Zinnoxid verbunden ("Verbundpulver"), was nach der Lehre des Streitpatents für das Indium
nicht der Fall ist, so daß tatsächlich in beiden Fällen unterschiedliche Ausgangsgemische vorliegen, was ebenso unterschiedliche Werkstoffe zur Folge hat.
Der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik betrifft im wesentlichen
wieder die bereits genannten, an sich bekannten Maßnahmen zur pulvermetallurgischen oder über innere Oxidation erfolgenden Herstellung von Werkstoffen für
elektrische Kontakte, wobei eine umfangreiche Gruppe von Zuschlägen zur Verfügung steht, aus der der Fachmann wählen kann, wobei aber – trotz dessen hoher
Qualifikation — die Konsequenzen der gewählten Maßnahmen im einzelnen für
ihn nicht ohne weiteres vorhersehbar sind. So ist in Druckschrift [1] ausgeführt, ein
Silber-Zinnoxid-Werkstoff, der (wie im Streitpatent) Zusätze von Indiumoxid und
Wismutoxid enthält, führe zu erhöhter Temperatur am Kontakt (S. 3 Abs. 2), was
die Lebensdauer erheblich beeinträchtige. Deshalb wird, entgegen dem Streitpatent, vorgeschlagen, einen Werkstoff zu verwenden, der aus Silber sowie 8 Gew%
bis 20% Gew% Zinnoxid und bis zu 5 Gew% Wolframoxid besteht. Die Druckschrift [2] beschreibt einen ähnlichen Verbundwerkstoff, wobei anstelle des Wolframoxids Wismutoxid, mit einem Gehalt von 1,6 Gew% bis 6,5 Gew% verwendet
wird, der wiederum erheblich über dem streitpatentgemäßen Prozentsatz liegt.
Der Kontaktwerkstoff nach Druckschrift [3] besteht aus Silber-Zinnoxid und Indiumoxid, wird mittels innerer Oxidation hergestellt und liegt somit vom streitpatentgemäßen Material noch weiter ab.
In der Druckschrift [7] geht es im wesentlichen um die pulvermetallurgische Herstellung durch Mischen-Pressen-Sintern-Strangpressen von Silber-Zinnoxid-Werkstoffen. Es werden unter vielen Möglichkeiten von Zusätzen zwar auch Indium-
bzw. Wismutoxide erwähnt (Sp.2 Z. 60 u. 61); es wird auch eine Minimierung dieser Zuschläge angestrebt (Sp.3 Z. 35 – 40 iVm Sp. 3 Z. 6 – 16), insgesamt geht
diese Lehre aber nicht über das aus Druckschrift [8] Bekannte hinaus.
Die Druckschrift [9] betrifft das pulvermetallurgische Herstellen von Silber-Zinnoxid-Werkstoffen als Alternative zu Silber-Kadmiumoxid-Verbundmaterialien.
Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
bestehen nicht, insbesondere ist über etwaige Zuschläge nichts ausgesagt.
Die Druckschrift [10] bezieht sich ebenfalls auf die pulvermetallurgische Herstellung von Silber-Zinnoxid-Werkstoffen (Seite 208 abstract und re. Sp. unter
"2. Materials Investigated") und bleibt, soweit es die Lehre des Streitpatents
betrifft, hinter dem aus Druckschrift [6] Bekannten zurück. In der mündlichen
Verhandlung hat diese Druckschrift [10] auch keine Rolle mehr gespielt.
3. Der geltende Patentanspruch 2 betrifft das für den im Patentanspruch 1 beschriebenen Sinterwerkstoff vorgesehene Herstellungsverfahren und weist folgende Merkmale auf:
2.
Verfahren zur Herstellung von Sinterwerkstoffen gemäß Anspruch 1
mit:
2.1 Mischen der Pulver,
2.2
kaltisostatischem Pressen des Pulvergemisches,
2.3 Sintern bei Temperaturen von 500 bis 940°C und
2.4 Strangpressen zu Drähten oder Profilen,
2.5 wobei mehr als 60 Gew-% des Zinnoxidpulvers vor dem Vermischen
mit dem Silberpulver und den übrigen Oxidpulvern eine Teilchengröße
von mehr als 1µm aufweist.
Nachdem sich der Patentanspruch 2 auf die Herstellung des Werkstoffes mit den
Merkmalen des Anspruchs 1 bezieht, müssen diesbezüglich die vorgenannten Argumente in gleicher Weise gelten. Darüberhinaus beinhaltet der Anspruch 2 außer
den bekannten Maßnahmen "Mischen-Pressen-Sintern-Strangpressen" gemäß
den Merkmalen 2.1 bis 2.4 (vgl. hierzu die Druckschriften [6] bis [9]) auch noch
das Merkmal, wonach das Zinnoxidpulver zu mehr als 60% eine Teilchengröße >1µm aufweisen soll (Merkmal 2.5). Solches ist aus dem nachgewiesenen
Stand der Technik ebenfalls nicht herleitbar. Zwar ist aus der Druckschrift [9] bereits bekannt, daß sich durch Glühen des Zinnoxidpulvers bei 900°C bis 1600°C
Vorteile hinsichtlich des Gefüges und der stereometrischen Verteilung im Werkstoff erreichen lassen. (Anspruch 1 iVm S. 3 bis S. 4 Abs. 1), auch geht aus
Druckschrift [7] hervor, daß das Zinnoxid eine Teilchengröße <7µm aufweisen soll
(Anspruch 2). Hinweise auf eine untere Grenze für die Korngröße des Zinnoxids
und die erforderlichen minimalen Anteilsprozente sind im nachgewiesenen Stand
der Technik aber an keiner Stelle zu finden.
4. Die Patentansprüche 1 und 2 haben somit Bestand. Hiervon werden auch die
abhängigen Ansprüche 3 bis 5 mitgetragen, die nichttriviale Weiterbildungen des
in Anspruch 2 ausgewiesenen Herstellungsverfahrens betreffen. Auf den von der
Patentinhaberin gestellten Hilfsantrag brauchte bei dieser Sachlage nicht mehr
eingegangen zu werden.
Grimm
Greis
Püschel
Schuster
Bb