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BPatG Beschluss vom 28.11.2001 – 26 W (pat) 146/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 08 457.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 unter Mitwirkung des Richters

Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Natürliches Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer aus

dem Baruther Johannesbrunnen und daraus hergestellte alkoholfreie Getränke"

eingetragene Marke 395 08 457.1

Baruther Johannesbrunnen

ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 1 077 888

Johannis Quell

die für die Waren

"Natürliches Mineralwasser mit geringem Kohlensäuregehalt aus

dem Johannisbrunnen in Heimersheim"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 32 des DPMA hat dem Widerspruch zunächst mit Beschluß vom 4. September 1997 mit der Begründung stattgegeben, daß es sich bei

dem in der jüngeren Marke enthaltenen zusätzlichen Wortbestandteil "Baruther"

lediglich um einen geographischen Herkunftshinweis handle, weshalb sich im vorliegenden Fall die Wortelemente "Johannesbrunnen" und "Johannis Quell" gegenüberstünden. Da die Begriffe "-brunnen" und "Quell" im Zusammenhang mit Mineralwasser als Synonyme zu werten seien, bestünde die Gefahr, daß ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs die beiderseitigen Marken gedanklich

miteinander in Verbindung bringe, so daß die Gefahr von Verwechslungen iSd § 9

Absatz 1 Nr 2 MarkenG bestehe.

Die Erinnerungsprüferin hat den Widerspruch dagegen mit Beschluß vom

27. Juni 2001 zurückgewiesen. Obwohl die beiderseitigen Waren identisch seien,

sei im vorliegenden Fall mit Verwechslungen in markenrechtlich erheblichem Umfang nicht zu rechnen, denn gerade auf dem hier einschlägigen Warengebiet

werde die geographische Herkunftsangabe "Baruther" nicht außer Acht gelassen,

denn bei Mineralwässern lege der Verkehr besonderen Wert auf die Herkunft des

Wassers aus einer bestimmten Quelle. Er werde die jüngere Marke deshalb stets

in seiner Gesamtheit wiedergeben, so daß unmittelbare Verwechslungen nicht zu

befürchten seien. Eine "assoziative" Verwechslungsgefahr sei ebenfalls zu verneinen, weil die Widersprechende nicht über eine Zeichenserie mit dem fraglichen

Bestandteil verfüge und die Marken nicht denselben charakteristischen Aufbau

aufwiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Bei dem Wortbestandteil "Baruther" der

angegriffenen Marke handle es sich um eine geographische Herkunftsangabe, die

lediglich auf den Ort der Abfüllung des Mineralwassers hinweise. Es sei ohne

weiteres denkbar, daß ein weiteres Mineralwasser im Ort Baruth abgefüllt werde.

Außerdem müsse davon ausgegangen werden, daß der Verkehr die jüngere

Marke auf den leichter zu merkenden Bestandteil "Johannesbrunnen" verkürze.

Mithin stünden sich bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit die Begriffe "Johannesbrunnen" und "Johannis Quell" gegenüber, wobei aufgrund der Warenidentität

bereits bei einem geringen Übereinstimmungsgrad die Verwechslungsgefahr zu

bejahen sei. Den nachgestellten Begriffsteilen "-brunnen" und "Quell" messe der

Verkehr nur eine geringe Bedeutung bei. Auf dem Gebiet der Mineralwasser tausche der Verkehr diese Begriffe ohnehin ohne weiteres gegeneinander aus, so

daß dieser Unterschied nicht geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr zwischen

den beiden Kennzeichnungen zu verhindern.

Demgemäß beantragt die Widersprechende die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß. Gerade auf dem Gebiet der Getränke

sei der Verkehr durchaus daran gewöhnt, sich an geographischen Angaben zu

orientieren. Es sei daher auszuschließen, daß der Verkehr die angegriffene Marke

auf den Bestandteil "Johannesbrunnen" reduziere. Im übrigen würden auch an

anderen Orten Quellen mit "Johannesbrunnen" bzw "Johannisbrunnen" oder "Johannes Quell" bezeichnet.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "Baruther Johannesbrunnen" und der Widerspruchsmarke "Johannis Quell" keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,

387, 389 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "Natürliches Mineralwasser" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Johannis Quell",

die sich nach ihrem Gesamteindruck bemißt, wird zugunsten der Widersprechenden als durchschnittlich bewertet. Für eine Erweiterung des Schutzumfangs der

Widerspruchsmarke liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Selbst wenn

danach an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO

– Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen "Baruther Johannesbrunnen" und "Johannis Quell" in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich voneinander ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen

sind.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Unterscheidungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er

deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

Deshalb setzt die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil voraus, daß die weiteren Bestandteile so in

den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum

Gesamteindruck des Zeichens nichts beitragen (vgl BGH WRP 2000, 173 –

RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND).

Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß etwa dem Zeichenteil "Johannesbrunnen" in der

jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Es trifft zwar

zu, daß es sich bei dem weiteren Markenbestandteil "Baruther" um eine geographische Herkunftsangabe handelt. Abgesehen davon, daß beschreibende Markenteile bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen, vermögen sie sich mit den weiteren Angaben zu einem

zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis zu verbinden und insoweit

zur Prägung des Gesamteindrucks beizutragen, wenn sie auf dem einschlägigen

Warengebiet wesentlich zur besonderen Identifizierung und Einprägsamkeit der

Gesamtmarke beitragen (vgl dazu Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9

Rdn 185 mwNachw). In diesem Sinn trägt der Markenbestandteil "Baruther" zur

besonderen Identifizierung der Gesamtmarke bei, denn auf dem Gebiet der "natürlichen Mineralwässer" hat die Herkunft des Mineralwassers aus einem Brunnen

oder einer Quelle, die in einem bestimmten Gebiet liegen, besondere Bedeutung.

Dafür spricht auch der Umstand, daß Mineralwässer häufig unter dem Namen ihrer geographischen Herkunft wie zB "Überkinger", "Pyrmonther" oder "Adelholzener" vertrieben werden. Die Widersprechende hat diesem Umstand selbst insofern

Rechnung getragen, daß in dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auf

die Herkunft des Mineralwassers "aus dem Johannis Brunnen in Heimersheim"

hingewiesen wird.

Anhaltspunkte dafür, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Es liegen keine Anzeichen dafür

vor, daß dem Bestandteil "Johannesbrunnen" ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren Marke zukommt. Die Widersprechende hat den Verkehr nicht bereits durch die Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses Wort als Bestandteil gewöhnt. Zu Recht hat die Erinnerungsprüferin

in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß die sich gegenüberstehenden Marken nicht denselben charakteristischen Aufbau aufweisen. Schließlich

spricht gegen eine gedankliche Verbindung, daß auf dem betreffenden Warengebiet die Wortelemente "Johannesbrunnen", "Johannis Quell" bzw "Johannes",

"Brunnen" oder "Quell" häufig als Markenbestandteile verwendet werden.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Kraft

Reker

Eder

Fa/prö