Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.11.2001 – 28 W (pat) 42/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 72 109.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 6.70

– vom 29. Mai 2000 und vom 7. Dezember 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "feine Konditorwaren" zurückgewiesen wurde.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für zahlreiche Waren der Klassen 29 bis 31 ist die Wortkombination

"Eintopf-Krönung".

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung ua wegen § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung von der Eintragung ausgeschlossen, der Verkehr sehe in der Wortkombination im Zusammenhang mit den beanspruchen Waren lediglich eine werbemäßige Anpreisung,

nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dem

angemeldeten Zeichen könne kein im Vordergrund stehender, die Waren unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Sie beschränkt das Warenverzeichnis wie folgt:

"Fleisch, Fisch Geflügel, Wild, Wurstwaren, auch als Konserven;

Pilzkonserven; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst

und Gemüse; Brühwürfel, Brühpaste, Gemüsepaste, Speisewürze,

Würzkäse; gebratene oder fritierte Kartoffelerzeugnisse.

Brot, feine Back- und Konditorwaren, Gewürze, Brühwürfel, Brühpaste, Gemüsepaste.

Frisches Obst und Gemüse, frische Würzkräuter."

Seitens der Anmelderin, die mitgeteilt hat, zum Termin nicht zu erscheinen, lag

sinngemäß Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse vor.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses nur bezüglich der Waren "feine Konditorwaren" Erfolg. Im übrigen

führt sie nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, denn insoweit steht

der angemeldeten Bezeichnung auch nach Ansicht des Senats das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden

kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999, 1167, 1169 "YES" und "FOR YOU").

Diese geringen Anforderungen erfüllt das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren nicht. Mit der Anmelderin ist

vorliegend davon auszugehen, daß es sich bei den noch beanspruchten Waren

um mögliche Zusätze zu Suppen und Eintöpfen handeln kann. Diese Annahme

kann nach Ansicht des Senats lediglich für "feine Konditorwaren" nicht gelten, da

darunter vom Konditor handwerklich hergestellte Waren von besonderer Qualität

zu verstehen sind, die üblicherweise nicht zu oder in Eintöpfen verarbeitet werden.

In Verbindung mit den verbleibenden Waren reduziert sich jedoch die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit auf die rein sachbezogene Aussage, daß

die so gekennzeichneten Waren die Krönung eines Eintopfs darstellen.

Um zu diesem beschreibenden Sinngehalt zu kommen, bedarf es im Gegensatz

zur Auffassung der Anmelderin keiner weiteren Analyse durch den Verkehr. Nach

dem Wörterbuch der Werbesprache (Rothfuss-Verlag Stuttgart 1991, S 129) wird

das Wort "Krönung" insbesondere in Verbindung mit Lebensmitteln als Wertversprechen etwa wie folgt: "Die Krönung der Tafelfreuden: Lachs aus Kanada" verwendet. Daß das Wort "Krönung" gerade im Zusammenhang mit einem guten Essen üblich ist, um etwa den glanzvollen Höhepunkt einer Menüfolge zu bezeichnen, hat eine Recherche des Senats im Internet mit Hilfe der Suchmaschine "…"

unter den Stichwörtern "Krönung" und "Menü" mit zahlreichen Links zu Restaurants ergeben, die als Krönung ihrer Speisenfolge etwa ein Dessert (www. altes-forsthaus-germerode.de) oder besondere Weine (www. schlosshotel-nebra.de)

empfehlen. Das Wort "Krönung" dient in diesem Warenbereich darüber hinaus

dazu, eine besonders delikate Zubereitung oder eine qualitativ hochwertige Ware

zu bezeichnen, was an Hand von Produktkennzeichnungen wie "Holsteiner Krönung – Unsere Beste Salami I a" bzw "Holsteiner Krönung zarter Lachsschinken"

(www. redlefsen.de) oder am Produkt "Salatkrönung" der Firma K…, deren Gewürzmischung dem Salat den besonderen Pfiff verleit, deutlich wird. Soweit sich

die Anmelderin zur Stützung ihres Eintragungsbegehrens auf die markenmäßige

Verwendung des Begriffes "Krönung" in Verbindung mit Kaffee der Firma J…

beruft, führt bereits die Alleinstellung dieser Bezeichnung zu einer abweichenden

Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Was die vorliegend in ihrer Gesamtheit zu beurteilende Bezeichnung "Eintopf-

Krönung" angeht, bezieht der Verkehr vor diesem tatsächlichen Hintergrund der

Verwendung im maßgeblichen Lebensmittelbereich und angesichts der vorliegend

beanspruchten Waren diese nicht auf einen bestimmten Hersteller von Eintopfgerichten oder deren Zutaten, sondern sieht im Vordergrund die Eignung der

so gekennzeichneten Waren zu einem wohlschmeckenden Eintopf verarbeitet zu

werden bzw diesem Gericht den "krönenden Pfiff" zu verleihen. Damit fehlt der

beanspruchten Wortkombination (mit Ausnahme für die Waren "feine Konditorwaren") selbst die von der Rechtsprechung geforderte lediglich geringe Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG), so daß die Beschwerde der Anmelderin

überwiegend keinen Erfolg haben konnte.

Stoppel

Martens

Voit

prö