Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.11.2001 – 32 W (pat) 214/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 54 484.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Hochhausfest

für

Unterhaltungsdienstleistungen; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Durchführung von Veranstaltungen und Musikdarbietungen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben.

Er ist der Auffassung, Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

stünden der angemeldete Marke nicht entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung von "Hochhausfest" in das Markenregister steht für die

beanspruchten Dienstleistungen das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG entgegen.

Danach sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist vorliegend der Fall. "Hochhausfest" können der Inhalt, das Thema

und auch der Ort, mithin "sonstige Merkmale" der beanspruchten Dienstleistungen

bezeichnet werden.

"Hochhausfest" bedeutet "ein Fest im Hochhaus". Ein solches Fest kann zum einen von jedem, der entsprechende Räume in einem Hochhaus zur Verfügung hat,

veranstaltet werden. Ausweislich der dem Anmelder übersandten Internetrecherche vom 2. Oktober 2001, …, kann zudem festgestellt werden, dass sowohl

die beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltungsdienstleistungen, als auch

"sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Durchführung von Veranstaltungen und Musikdarbietungen" in einem Hochhaus stattfinden. So hat die "Leipziger Volkszeitung" ein Hochhausfest veranstaltet, bei dem sich "Mutige vom 16-

Geschosser abseilen können" mit "Live-Musik für Jung und Alt". Mitbewerbern des

Anmelders muß es unbenommen bleiben, ihr Fest mit "Hochhaus" zu bezeichnen.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Hu