Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.11.2001 – 32 W (pat) 236/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 16 953.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. Juli 2000

im Umfang seiner Versagung aufgehoben.

G r ü n d e

I .

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

ua für

Speicher

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Tanzveranstaltungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Catering-

Service.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der

Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses in diesem Umfang zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

24. Juli 2000 im Umfang der Versagung aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "Speicher" in das Markenregister steht für die noch beanspruchten Dienstleistungen

weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne vorn § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der

erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).

Eine eindeutig beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der

beanspruchten Dienstleistungen hinweist, ist der Marke "Speicher" nicht zu entnehmen. Dieses Wort hat ua die Bedeutung von Dachboden (vgl Duden, 20. Auflage S 672) und stellt für die beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbar im

Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe dar.

Soweit "Speicher" im Internet nachweisbar ist, wird es ausschließlich als firmen-

oder markenmäßig verwendet und zwar für unterschiedliche Angebote (Hotel

Speicher, Rockpalast Speicher, Speicher Husum eV, Brillenstube Speicher, Restaurant Zum Speicher). Die Tatsache nach den Feststellungen des Senats der

beanspruchte Begriff ausschließlich kennzeichnend verwendet wird, schließt es

aus, dass der Verkehr die Marke stets nur als Speicher (Dachboden) als Ort der

Erbringung der Dienstleistungen und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen

wird.

Speicher ist auch nicht geeignet, die Dienstleistungen der Anmelderin unmissverständlich iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu bezeichnen. Wie oben dargelegt, ist der

Begriff Speicher im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht eindeutig. Er ist auch kein sonstiges Merkmal im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG,

indem der Ort der Dienstleistungen zweifelsfrei beschrieben wird. "Dachböden"

oder "Speicher" sind keine für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen übliche Lokalitäten wie etwa (Wein- bzw Bier –)Keller. Anhaltspunkte dafür, dass

"Speicher" sich künftig in diese Richtung entwickeln könnte, konnte der Senat

auch nicht feststellen.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Hu