Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.11.2001 – 32 W (pat) 293/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 680 030
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 28. November 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für "Lampes de plongée étanches et rechargeables" Schutz suchende
IR-Marke 680 030
Magnum
ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 397 26 136
MAG-NUM STAR
die seit 29. Juli 1997 für "Glühbirnen für Taschenlampen" eingetragen ist, sowie
aus der Wortmarke 2 096 600
MAG
die seit 16. Mai 1995 für "Taschenlampen, Stablampen und andere Beleuchtungsgeräte, soweit in Klasse 11 enthalten" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Widersprüche in zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, es bestehe ein deutlicher Warenabstand.
MAG-NUM STAR werde nicht durch MAG-NUM geprägt. Aus "Magnum" werde
MAG nicht herausgelöst.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung
sie vor allem darauf abstellt, MAG-NUM STAR werde auf MAGNUM verkürzt, weil
STAR eine schutzunfähige Qualitätsangabe sei.
Die zweite Silbe unterscheide MAGNUM auch nicht ausreichend von MAG. Sie
gehe klanglich unter. Außerdem wirke MAGNUM als Teil einer von MAG abgeleiteten Serie (MAG Charger, Mini-MAG, Micro-MAG, MAG-NUM STAR, MAG-LITE,
MAGLITE).
Die Waren seien teilweise identisch, weil auch wiederaufladbare Taschenlampen
als Taucherlampen verwendet werden könnten. Sportgeschäfte führten beiderlei
Lampen. Die Waren seien sich zudem als Ersatzteile ähnlich.
MAG sei eine umfangreich benutzte Marke. Im Jahr würden ca. … Lampen mit
dieser Marke allein in Deutschland verkauft. Auch das LG Köln (31 O 361/99)
habe die Bekanntheit der Widerspruchsmarke MAG bestätigt. Soweit MAG-LITE
verwendet werde, sei darauf hinzuweisen, dass LITE in vereinfachter Schreibweise für LIGHT stehe und nicht berücksichtigt werden dürfe.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und der
angegriffenen IR-Marke den Schutz zu verweigern.
Die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Waren kämen sich nicht so nahe, dass eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Für wasserdichte und wiederaufladbare Taucherlampen
und ähnliche Waren werde der Nichtbenutzungseinwand erhoben. MAG-LITE und
MAGLITE seien keine Benutzungsformen der Widerspruchsmarke MAG.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke MAG-NUM STAR sei gering.
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft komme allenfalls MAG-Lite zu. Die Verwendung von MINI-MAG, MICRO-MAG erhöhe die Kennzeichnungskraft nicht, zumal
dort MAG nicht vorangestellt sei.
MAG sei viel zu kurz, als dass es mit MAGNUM verwechselt werden könnte. MAG
würde zudem [mack] gesprochen, MAGNUM aber [ma:gnu:m].
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn es besteht keine
Gefahr von Verwechslungen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159
- Drei-Streifen-Kennzeichnung) besteht.
1. Widerspruch aus MAG-NUM STAR
Die Waren des Widerspruchszeichens (Glühbirnen) sind Zubehör für Lampen, wie
sie die angegriffene Marke beansprucht. Als solche werden sie die angesprochenen Verbraucher dem selben betrieblichen Hersteller zuordnen, wenn sie identisch bezeichnet sind und wenn für die Widerspruchsmarke höchste Kennzeichnungskraft unterstellt wird (vgl. BGH GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN).
Mangels näherer Anhaltspunkte kommt dem Widerspruchszeichen durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu; allenfalls sein Bestandteil MAG ist bekannt. Er verleiht jedoch der Gesamtkombination keinen besonderen Schutzumfang, zumal
MAG-NUM als Größenangabe verstanden eher kennzeichnungsschwach ist.
Bei dieser Sachlage hält die angegriffene Marke "Magnum" einen Abstand zur
Widerspruchsmarke MAG-NUM STAR ein, der die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit erlaubt.
In ihrer Gesamtheit kommen sich die Vergleichszeichen weder klanglich noch
schriftbildlich verwechselbar nahe.
Der Verbraucher hat keinen Anlass, das Widerspruchszeichen auf MAG-NUM zu
verkürzen, denn diese - auch als Größenangabe verstehbare - Angabe ist nicht so
eigenständig kennzeichnend, dass darin der markenmäßige Schwerpunkt des
Gesamtzeichens liegt. Zwar ist STAR als Hinweis auf eine Spitzenstellung von
Haus aus kennzeichnungsschwach (vgl. BGH BlPMZ 1978, 32 - STAR/SPAR).
Hier steht STAR (Stern) aber im Zusammenhang mit einer Lichtquelle. Dieser
Umstand verleiht dem Zeichen eine gewisse Eigenart. Das Element "STAR" wird
daher nicht in rechtserheblichem Umfang vernachlässigt werden.
Dass die Widersprechende über eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil
MAG-NUM oder gar "Magnum" verfügt, ist weder feststellbar noch behauptet.
Die angegriffene Marke wird auch sonst nicht gedanklich der Widerspruchsmarke
zugeordnet. Der - nur klanglich identische - Bestandteil [magnum] hat mangels
entsprechender Anhaltspunkte neben dem im Zusammenhang mit Lampen nicht
bloß eine Spitzenstellung beschreibenden STAR keinen eigenständigen Hinweischarakter zu Gunsten der Widersprechenden.
2. Widerspruch aus MAG
Die bestrittene Benutzung und die Bekanntheit der Widerspruchsmarke können
unterstellt werden, weil letztlich eine Verwechslungsgefahr nicht feststellbar ist.
Die Waren der Widerspruchsmarke sind zu denen der angegriffenen Marke ähnlich. Warenidentität ist jedoch nicht gegeben, weil Taucherlampen einen sehr speziellen Einsatzbereich haben und deshalb besondere Eigenschaften aufweisen
müssen (Wasserdichte, Rostfreiheit, Befestigungsmöglichkeit etc.), die zwar auch
bei anderen Lampen nützlich sein können, aber nicht unbedingt notwendig sind.
Trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ähnlichen
Waren hält die angegriffene Marke "Magnum" einen Abstand zur Widerspruchsmarke MAG ein, der die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit erlaubt.
Es ist keine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. In ihrer Gesamtheit kommen sich die Vergleichszeichen weder klanglich noch schriftbildlich verwechselbar
nahe. Dies könnte bei insgesamt so unterschiedlichen Marken wegen der bloßen
Gemeinsamkeit in gleichen Bestandteilen nur angenommen werden, wenn ein solcher Bestandteil den Gesamteindruck der Kombinationsmarke prägen würde
(BGH BlPMZ 1996, 180 - Springende Raubkatze), er also eine so eigenständig
kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung hätte, dass darin der
markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens liegen würde.
Dies kann hier nicht festgestellt werden. Die ersten drei Buchstaben von
"Magnum" verbinden sich nämlich mit den übrigen zu einem Wort, das laut Duden
als Bezeichnung für Flaschen und Waffen dient.
Auch eine Verwechslungsgefahr als Serienzeichen ist damit nicht gegeben, weil in
der angegriffenen Marke "Mag" eben nicht als eigenständiger Bestandteil hervortritt, sondern in dem Gesamtwort "Magnum" untergeht. Dass die Widersprechende
über eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil MAG in einer Art und Weise
verfügt, bei der sich "Mag" mit anderen Bestandteilen zu einheitlichen Wörtern verbindet, ist nicht feststellbar. In der Regel ist MAG bei den Marken der Widersprechenden von sonstigen Bestandteilen durch Bindestriche oder Trennung und Fettdruck abgesetzt. Selbst
in der zusammengeschrieben verwendeten Form
MAGLITE ist MAG durch eine andere Schriftart herausgehoben. Außerdem ist
MAGLITE keine Verbindung, die ein eigenständiges Wort - wie Magnum - ergibt.
Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Fa