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BPatG Urteil vom 28.11.2001 – 4 Ni 56/00 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 28. November 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 56/00 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 199 274
(DE 3 666 886)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 28. November 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Obermayer,
Dipl.-Phys. Kalkoff,
der
Richterin
Schuster
und
des
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Hartung
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 12.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. April 1986 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 3 515 069 vom 26. April 1985 angemeldeten, ua mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 199 274 (Streitpatent), das einen "Transportwagen" betrifft und
6 Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
Transportwagen (1), der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware
vorgesehenen Einrichtung (2) ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich (6, 7) ein mit einer Kopplungseinrichtung
versehenes Münzschloss (10) angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle
erlaubt,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Münzschloss (10) im Bereich eines der beiden
Grifftragarme (6) angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm (6) als auch am Griff (7) abstützt.
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der
Anmeldung hinaus, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 199 274 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß
Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Transportgut vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein
An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen miteinander ebenso ermöglicht, wie das An- und Abkoppeln an eine
fest installierte Sammelstelle oder an einen mit der Sammelstelle direkt oder indirekt verbundenen Transportwagen,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Münzschloss im Verbindungsbereich eines Grifftragarms mit dem sich anschließenden Griffende befestigbar
ist und sich sowohl an diesem Grifftragarm als auch am Griff
abstützt,
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung
erhält:
Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Transportgut vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein
An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen miteinander ebenso ermöglicht, wie das An- und Abkoppeln an eine
fest installierte Sammelstelle oder an einen mit der Sammelstelle direkt oder indirekt verbundenen Transportwagen,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Münzschloss im Verbindungsbereich eines Grifftragarms mit dem sich anschließenden Griffende befestigbar
ist, dass das Gehäuse des Münzschlosses mit winklig zueinander angeordneten Befestigungsabschnitten ausgestattet
ist und dass sich das Münzschloss über die Befestigungsabschnitte sowohl an einem der beiden Grifftragarme als auch
am Griff abstützt.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 3 IntPatÜG, Art 138
Absatz 1 lit c EPÜ iVm Art 123 Abs 2 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung geltend gemacht wird, ist nicht begründet.
1. Das Streitpatent betrifft einen Transportwagen zur Aufnahme von Ware, der
in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einem Münzschloß
versehen ist, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln des Transportwagens mit
oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt.
Nach der Beschreibung ist es bei derartigen im Stand der Technik bekannten
Transportwagen schwierig, die Münzschlösser so anzubringen, daß das Ineinanderschieben der Wagen und ihre bequeme Handhabung erhalten bleiben. So rage
das Münzschloß im Stand der Technik teilweise in den Ladebereich des Korbes,
so daß die Ware beim Beladen des Korbes um das Münzschloß herum bewegt
werden müsse. Bei anderen bekannten Münzschlössern, die am Griff des Transportwagens befestigt seien, bestehe die Gefahr des Verdrehens um die Griffachse. Wieder andere Münzschlösser würden mittig am Griff so befestigt, daß sie
störend in den Kindersitzbereich hineinragten. Bei Münzschlössern, die an den
äußeren Korbseitenwänden befestigt würden, bestehe die Gefahr, daß der Einkaufswagen die Durchgänge in den Kassenzonen nicht oder nur mit Mühe passieren könne.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, bei
einem Transportwagen der genannten Art das Münzschloß so anzuordnen, daß es
den für ein im Wagen mitzuführendes Kleinkind vorgesehenen Raum nicht verkleinert, daß das Be- und Entladen nicht behindert wird, daß das Münzschloß ferner nicht mutwillig in seiner Lage veränderbar ist und daß sich schließlich seine
Lage im Laufe der Zeit nicht durch Gebrauchseinflüsse von selbst ändert.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent im Anspruch 1 einen
Gegenstand mit folgenden Merkmalen vor:
1. Transportwagen (1), der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von
Ware vorgesehenen Einrichtung (2) ausgestattet ist,
2. wobei im Griffbereich (6, 7) des Transportwagens (1) ein
mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss (10) angeordnet ist,
3. das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln
von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme
einer Sammelstelle erlaubt,
dadurch gekennzeichnet,
4. dass das Münzschloss (10)
4.1.
im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6)
angeordnet ist und
4.2.
sich sowohl am Grifftragarm (6) als auch am
Griff (7) abstützt.
4. Der Gegenstand des Patentes geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Anspruch 1 findet in den
ursprünglichen Unterlagen eine hinreichende Stütze.
4.1. Der Vorwurf, das Merkmal 4.1, wonach das Münzschloß im Bereich eines der
beiden Grifftragarme angeordnet ist, finde in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht die geringste Offenbarung, überzeugt nicht. Der Fachmann entnimmt es
ohne weiteres aus der in Form der EP 0 199 274 A2 (K3) veröffentlichten europäischen Patentanmeldung.
Dem zuständigen Fachmann, einem Konstrukteur, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Einkaufs- und Transportwagen entwickelt, sticht das streitige Merkmal bereits beim ersten Blick auf die Zeichnungen ins Auge (Fig 1, 3, 4, 5) und es
erschließt sich ihm weiter unmittelbar beim Lesen der Anmeldungsbeschreibung.
Danach ist das Münzschloß bevorzugt an der linken Seite des Griffs angeordnet
(S 4 Z 20 bis 25), und es kann so geformt sein, daß es sich jederzeit im Verbindungsbereich eines Grifftragarms mit dem sich anschließenden Griffende befestigen läßt (S 5 Z 2 bis 7). Der Fachmann haftet nicht streng am Wortlaut dieser Aussage. Er verallgemeinert sie vielmehr so weit, wie dies die ursprüngliche Offenbarung zuläßt. Sie spricht davon, daß es nachteilig ist, wenn man das Münzschloß
mittig am Griff befestigt, weil es dabei in den Kindersitzbereich des Einkaufswagens hineinragt (S 2 Z 4 bis 17). Zur Problemlösung ordnet die Erfindung das
Münzschloß seitlich an (S 8 Z 10, 11). Sie verlagert es, wie der Fachmann somit
erkennt, von der Griffmitte nach außen, an das Griffende, m.a.W. in den Bereich
eines Grifftragarms (Merkmal 4.1), dorthin, wo es sich sowohl am Grifftragarm als
auch am Griff abstützt (Merkmal 4.2).
4.2. Das von der Klägerin gerügte Weglassen des ursprünglich im Anspruch 1
enthaltenen Merkmals, daß ein wesentlicher Teil des Münzschlosses unmittelbar
über einem der beiden Grifftragarme angeordnet ist, erweitert den Gegenstand
nicht in unzulässiger Weise gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten
Fassung. Genau genommen wurde das in Rede stehende Merkmal nicht aus dem
Anspruch gestrichen, sondern vielmehr durch die Merkmale 4.1 und 4.2 ersetzt,
nach welch letzterem das Münzschloß sich sowohl am Grifftragarm als auch am
Griff abstützt. Dieses Ersetzen verstößt nicht gegen Art 123 (2) EPÜ.
Ohne tiefes Nachdenken erkennt der Fachmann, daß es nicht darauf ankommt,
daß ein wesentlicher Teil des Münzschlosses unmittelbar über einem der beiden
Grifftragarme angeordnet ist. Dem Erfinder war daran gelegen, folgende Aufgabe
zu lösen (S 2 Abs 3):
Bei gleichgearteten ineinanderschiebbaren Transportwagen soll das Münzschloß
so angeordnet sein,
-
daß es den für ein im Wagen mitzuführendes Kleinkind vorgesehenen Raum
nicht verkleinert (Teilaufgabe a),
-
daß es das Be- und Entladen des Korbes nicht behindert (Teilaufgabe b),
-
daß es ferner nicht mutwillig in seiner Lage veränderbar ist und daß sich
schließlich seine Lage im Laufe der Zeit nicht durch Gebrauchseinflüsse von
selbst ändert, zusammengefaßt: daß es verdrehsicher am Einkaufswagen angebracht ist (S 5 Z 30 bis 32) (Teilaufgabe c).
Der Anspruch 1 der Anmeldung und die entsprechende Textstelle in der Beschreibung (S 3 Abs 1) bieten dem Fachmann keine befriedigende Problemlösung. Sie
lassen offen, wie die Verdrehsicherheit des Münzschlosses erreicht werden soll.
Denn dadurch, daß man einen wesentlichen Teil des Münzschlosses, nämlich
einen wesentlichen Teil seines Volumens (S 4 Z 23 bis 25), nach der Zeichnung
gleichbedeutend mit dem größten Teil seines Volumens (Fig 1, 2, 4, 5) nicht nur
- schlechthin - über dem Griff, sondern unmittelbar über demselben anordnet
erreicht man keine Verdrehsicherheit. Welche Maßnahme dies leistete, lehrte erst
die Beschreibung: hierzu muß sich das Münzschloß sowohl am Grifftragarm als
auch am Griff abstützen (S 3 Z 8 bis 13).
Mit dieser Maßnahme löst man aber, wie der Fachmann bei aufmerksamer Lektüre der Unterlagen auf Anhieb erkennt, nicht nur das Problem der Verdrehsicherheit, sondern auch noch die anderen Teilaufgaben. Wenn sich nämlich das Münzschloß am Griff und am Grifftragarm abstützt (Merkmal 4.2) und damit seitlich im
Bereich eines der beiden Tragarme angeordnet ist (Merkmal 4.1), ragt es nicht in
den Kindersitzbereich hinein und verkleinert damit nicht den Raum, der am Einkaufswagen üblicherweise in der Griffmitte zum Befestigen des Kindersitzes vorgesehen ist (S 2 Z 4 bis 17). Zum anderen ist auch das Be- und Entladen des
Korbes nicht behindert, wenn man, wie dies vielfach üblich ist, den Korb von der
Griffseite aus belädt (S 2 Z 1 bis 3).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der größte Teil des Münzschlosses über dem
Grifftragarm angeordnet ist oder etwa unter ihm. Für die Verdrehsicherheit spielt
dies keine Rolle. Wie der Fachmann aus der Figurenbeschreibung entnimmt, ist
vielmehr das Münzschloß dadurch verdrehsicher am Einkaufswagen angeordnet,
daß seine beiden, sich am Griff und Grifftragarm abstützenden Befestigungsabschnitte winklig so zueinander angeordnet sind, daß sie nicht auf einer gemeinsamen Achse liegen (S 5 Z 13 bis 36). Kurz gesagt: Wenn sich das Münzschloß
sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abstützt, so läßt es sich aufgrund der
beiden winklig zueinander angeordneten Befestigungsabschnitte nicht um eine
waagrechte Achse verdrehen (S 3 Z 8 bis 13).
Auch für den ungehinderten Zugang zum Kindersitzbereich oder für das Be- und
Entladen der Ware ist die Anordnung des Schlosses über dem Grifftragarm ohne
Belang, wie der Fachmann gleichfalls ohne weiteres erkennt. Für den ungehinderten Zugang zum Kindersitzbereich ist nur die Verlagerung des Schlosses von der
Griffmitte seitlich zum Grifftragarm nötig. Bei dieser Anordnung versperrt das
Schloß auf keinen Fall den kritischen Bereich in der Griffmitte.
Daß es Fälle geben mag, bei denen es sich als günstig erweist, das Münzschloß
nicht nur im Bereich eines Grifftragarmes, sondern zum größten Teil unmittelbar
über ihm anzuordnen, ist für die vorliegend angesprochenen Probleme ohne
Belang. Die Anordnung über dem Grifftragarm soll den Raum unter dem Griff freihalten, um die Einkaufswagen ungehindert ineinanderschieben zu können. Hierauf
hat es der Anmelder im vorliegenden Falle aber nach seiner Aufgabenstellung in
keiner Weise abgesehen. Im übrigen muß die Anordnung des Münzschlosses
unter dem Griff das Ineinanderschieben der Wagen keineswegs zwangsläufig
behindern.
Eine unzulässige Änderung ergibt sich auch dann nicht, wenn man insoweit die
rechtlichen Maßstäbe des Europäischen Patentamts zugrunde legt. Auch nach
diesen Grundsätzen darf ein Merkmal in einem Anspruch ohne Verstoß gegen
Art 123 (2) EPÜ ersetzt werden, wenn der Fachmann unmittelbar und eindeutig
erkennt, daß das Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt ist,
es als solches für die Funktion der Erfindung unter Berücksichtigung der technischen Aufgabe nicht unerläßlich ist und das Ersetzen oder Streichen keine
wesentliche Angleichung anderer Merkmale erfordert (vgl EPA in ABl EPA 1989,
105 "Koaxialverbinder"; 1992, 570 "Infusionsgerät"; 1991, 22). Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt.
Die Gesamtoffenbarung stellt das gestrichene Merkmal nicht als wesentlich hin.
Das Freibleiben des Raumes unter dem Griff wird in der Beschreibung nur als weiterer Vorteil erwähnt (S 3 Z 22 bis 28). Daß es als solches für die Funktion der
Erfindung unter Berücksichtigung der technischen Aufgabe nicht notwendig ist,
erhellt zur Genüge aus dem bereits oben Gesagten. Auch die Beschreibung
betont nirgends die Notwendigkeit dieser möglicherweise vorteilhaften Ausführungsart. Eine besondere Ausführungsart, die einen weiteren Vorteil bringt, ist
aber für die Funktion der Erfindung nicht unerläßlich.
Die Änderung hat auch keine wesentliche Angleichung anderer Merkmale ausgelöst und eine solche war auch nicht erforderlich. Das Merkmal 4.1 bringt lediglich
den Sachverhalt klarer zum Ausdruck, der sich bereits im Merkmal 4.2 verbirgt, da
ein sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abgestütztes Münzschloß bei fachgerechter Realisierung ohnehin mehr oder weniger zwangsläufig im Bereich eines
der beiden Grifftragarme angeordnet ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
Dr. Schwendy
Obermayer
Kalkoff
Schuster
Dr. Hartung
prö/Fa