Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 03.12.2001 – 10 W (pat) 36/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 36/01
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 45 512.3-34
wegen Recherchengebühr
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterinnen Püschel und Schuster 6.70
beschlossen:
Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes
wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
G r ü n d e
Die Anmelderin hat hinsichtlich des Patents 43 19 965 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht (23 W (pat) 13/98) die Teilung
erklärt und gleichzeitig das Patentamt ermächtigt, alle für die Teilung erforderlichen Gebühren abzubuchen. Das Patentamt buchte für die Teilanmeldung
1 415,00 DM ab, stellte später aber fest, daß die Rechercheantragsgebühr nicht
vollständig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 39 Absatz 3 PatG gezahlt worden
sei. Die Anmelderin beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in die Frist des § 39
Abs 3 PatG mit der Begründung, die Teilungserklärung habe die Ermächtigung
enthalten, alle erforderlichen Gebühren abzubuchen.
Das Patentamt gab dem Wiedereinsetzungsantrag statt.
Die Anmelderin beantragte daraufhin Rückzahlung der ihrer Ansicht nach überzahlten Gebühren in Höhe von 50,00 DM. Diesen Antrag hat das Patentamt am
5. März 2001 zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde begehrt die Anmelderin nach wie vor Rückzahlung der
50,00 DM, weiter hat sie im Schriftsatz vom 15. November 2001 mehrere Feststellungsanträge hinsichtlich Teilungserklärung, Wiedereinsetzungsantrag und Abbuchungsermächtigung für Gebühren gestellt.
Der Senat sieht eine Einladung gemäß § 77 PatG als erforderlich an, weil die zu
entscheidende Rechtsfrage sich zukünftig auf zahlreiche Verfahren bei dem Patentamt auswirken kann. Im Verfahren wird insbesondere von Interesse sein, ob
und in welchem Umfang das Patentamt für eine Teilanmeldung, für die die Rechercheantragsgebühr nach § 39 Absatz 2 PatG zu entrichten ist, Recherchemaßnahmen durchführt. Auf die Entscheidung des 4. Senats vom 20. November 1987, BPatGE 29, 186 ff wird hingewiesen.
Eine Äußerung sollte bis zum 15. Februar 2002 erfolgen.
Schülke
Püschel
Schuster
br/Be