Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.12.2001 – 27 W (pat) 225/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 14 141

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer und der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke

CENTRONIC

für

Elektrische und elektronische Regel- und Steuergeräte, insbesondere zur Verwendung in der Klimatechnik

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

CONTRONIC

eingetragen unter der Nr 759 011 für

Elektronische Geräte zur Datenverarbeitung, insbesondere Kontroll- und Registriergeräte, Buchungs- und Rechenmaschinen, Regel- und Meßgeräte.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die zulässige Einrede der Markeninhaberin sei eine Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht worden. Die von

der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen - nämlich die Teilablichtung eines

Prospektes "Contronic S" und zwei Auftragsbestätigungen - reichten hierzu nicht

aus, da sich ihnen keine Angaben über Umfang und Zeitdauer der Benutzung entnehmen ließen. Im übrigen sei auch eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr

nicht zu besorgen, da der Klangcharakter beider Marken unterschiedlich sei und

auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen sei, zumal die

identische zweite Silbe "TRONIC" im Bereich der Elektronik und Datenverarbeitung weitverbreitet und damit verbraucht sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die bislang nicht begründete Beschwerde der

Widersprechenden. Im Erinnerungsverfahren hatte sie vorgetragen, die vorgelegten Unterlagen seien zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke geeignet und ausreichend, und der einzige Unterschied der jüngeren Marke zur

Widerspruchsmarke bestehe in dem Buchstaben "e" statt des "o", der so gering

sei, daß zumal bei flüchtiger Bennennung beider Zeichen eine deutliche Verwechselbarkeit gegeben sei.

Die Markeninhaberin hat zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf

die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle

den Widerspruch aus der Marke 759 011 "CONTRONIC" mangels Glaubhaftmachung der Benutzung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen bietet für eine

abweichende Beurteilung keinen Anlaß.

Auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin, welche beide

Zeiträume des § 43 Abs 1 MarkenG erfaßt, hätte die Widersprechende eine Benutzung ihrer Marke für die Zeit vom 10. September 1991 bis 10. September 1996

und von November 1996 bis November 2001 glaubhaft machen müssen (vgl BGH

GRUR 1999, 54 - Holtkamp; 2000, 510 - Contura). Eine solche Glaubhaftmachung

fehlt jedoch nach wie vor. Schon die im Amtsverfahren vorgelegte Teilablichtung

aus einem Prospekt ließ weder erkennen, ob sie irgendeinen der beiden Zeiträume betrifft, noch für welche der eingetragenen Waren sie genau benutzt wurde;

aus diesem Grund war und ist sie für eine Glaubhaftmachung nicht geeignet. Auch

die eingereichten Auftragsbestätigungen, welche die Daten 26. Mai 1995/28. September 1995, 14. November 1996 und 22. April 1997 tragen, hat das Patentamt zu

Recht nicht als ausreichend angesehen, da sich hieraus keinerlei Rückschlüsse

auf den Umfang und die Art der Benutzung der Marke in unmittelbarer Verbindung

mit den eingetragenen Waren ziehen lassen, so daß offen bleibt, ob eine rechtserhaltende Benutzung tatsächlich jemals vorlag. Schließlich fehlt auch jeglicher Vortrag der Widersprechenden, welche ihre Beschwerde bislang nicht begründet hat,

über die aktuelle Benutzung der Widerspruchsmarke.

Der Widerspruch nach alledem schon mangels Glaubhaftmachung einer Benutzung der Widerspruchsmarke keinen Erfolg haben konnte (vgl § 43 Abs 1 Satz 3

MarkenG), war die Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Frage

einer möglichen Verwechslungsgefahr ankam.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz