Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.12.2001 – 33 W (pat) 138/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 10 886.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Am 14. Februar 2000 ist die Wortmarke "FAIR FACILITY MANAGEMENT" für die

Dienstleistungen

"Geschäftsführung; Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung und Personalberatung, Gestellung von Personal sowie Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit;

Immobilienwesen, Grundstücks- und Gebäudeverwaltung, insbesondere Planungsleistungen, Konzeptentwicklung und Flächenmanagement für Immobilien, Vermarktung und Vermietung von

Immobilien, Vermietung von Garagen und Parkplätzen; Energieverbrauchsüberwachung, Mietabrechung,

Inventarverwaltung,

Umbaukoordinierung, Umzugsplanung, Wirtschaftlichkeitsprüfung

und Schätzen sowie Budgetierung von Immobilien; Bauwesen;

Reparaturwesen betreffend Gebäude, Gebäudetechnik und

Außenanlagen;

Installationsarbeiten, Dienstleistungen der Gebäudetechnik, wie

Planungsleistungen, Konzeptentwicklung, Installation, Montage,

Inbetriebnahme, Überwachung, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Einrichtungen und Anlagen der Gebäudetechnik, wie

der zentralen Leittechnik (Gebäudeautomation), von Energieversorgungsanlagen, raumlufttechnischen Anlagen, Heizungsanlagen, Wasseraufbereitungs- und Entsorgungsanlagen, Förderanlagen, Schließanlagen, Küchenanlagen, Brand- und Einbruchmeldeanlagen, elektrotechnischen Anlagen und Sanitäranlagen;

landschaftsgärtnerische Arbeiten; Winterdienste; Reparatur- und

Reinigungsdienste, insbesondere Dienstleistungen der Straßen-

und Gebäudereinigung, wie Planungsleistungen, Konzeptentwicklung, Grundreinigung, Unterhaltsreinigung und Bauendreinigung von Gebäuden, Klinikhygiene (Reinigung und Desinfektion

von Kliniken und Operationsräumen), Industriereinigung, Fassadenreinigung, Glasreinigung, Kanalreinigung, Reinigung von Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Reinigung von Land-,

Wasser- und Luftfahrzeugen; Vernichten von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut; Waschen, Reinigen und Bügeln von Wäsche

und Bekleidung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und –geräten; Wertstoffsammlung;

Telekommunikation, nämlich Fernsprech-, Fernschreib-, Telefax-

und Funkdienste; Sammeln, Liefern und Übertragen (Übermitteln)

von Nachrichten; Transportwesen;

Be- und Entladen von Fahrzeugen; Gepäckträgerdienste, Boten-,

Hol- und Bringdienste; Rettung von Personen; Abfall- und Müllbeseitigung; Veranstaltung und Vermittlung von Verkehrs- und Ordnungsleistungen,

Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Patienten, Heimbewohnern und Mitarbeitern, insbesondere in Krankenhäusern, Kliniken, Heimen, Anstalten, Betrieben, Behörden und Schulen; Partyservice, Verpflegung von Teilnehmern an Groß- und Sonderveranstaltungen; Catering, insbesondere zugehörige Planungs- und

Beratungsleistungen, Konzeptentwicklungen, zentrale Speisenversorgung und diätetische Beratung; Dienstleistungen von Alten-,

Pflege- und Erholungsheimen, von Sanatorien und Krankenhäusern, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege;

Hausdienste, insbesondere Hausmeister- und Portierdienste; Sicherheitsdienste, insbesondere zugehörige Planungs- und Beratungsleistungen und Konzeptentwicklungen, Pforten- und Empfangsdienste, Bewachungsdienste, Werkschutz, Personenschutz,

Bereitschafts- und Notdienste, Be- und Überwachung von Personen, Grundstücken, Gebäuden und Wertobjekten; Feuerwehrdienste, insbesondere zugehörige Planungs- und Beratungsleistungen

und Konzeptentwicklungen, Brandschutzberatungen, Brandschutzorganisation, Brandwach-, Posten- und Streifendienste,

Brandalarmierung, Brandursachenermittlung, Brandbekämpfung;

Garten- und Parkanlagen-Gestaltung und –Pflege; Entrümpelung;

technische Planungs- und Beratungsleistungen und Konzeptentwicklungen für Büros, Kaufhäuser, Alten-, Pflege- und Erholungsheime, Sanatorien und Krankenhäuser; Übersetzungsdienste;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Dienstleistungen der Datenverarbeitung sowie technische Beratung und

Erstellung von Gutachten zu allen zuvor genannten Dienstleistungen"

angemeldet worden (Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses gemäß Schriftsatz vom 21. September 2000).

Mit Beanstandungsbescheid vom 26. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 36

auf Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit hingewiesen und ausgeführt,

daß die angemeldete Marke in leicht verständlicher Form zum Ausdruck bringe,

daß es sich um eine (qualitativ) faire, gute und solide Immobilien- und Gebäudeverwaltung/-führung handle. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Monaten eingeräumt. Auf dem Beanstandungsbescheid befindet sich ein Vermerk,

daß dieser am 29. Juni 2000 zur Post gegeben worden sei. Mit Beschluß vom

29. August 2000, der Anmelderin zugestellt am 7. September 2000, hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anmelderin diesem

Bescheid nicht widersprochen habe.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß,

den Beschluß vom 29. August 2000 aufzuheben

sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Sie trägt vor, daß der Beanstandungsbescheid vom 26. Juni 2000 erst am

5. Juli 2000 bei den Vertretern der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Die Frist

zur Stellungnahme sei damit erst am 5. September 2000 abgelaufen, so daß die

Markenstelle für Klasse 36 bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist – und damit

unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - entschieden habe.

In der Sache

räumt die Anmelderin ein, daß der Begriff

"FACILITY

MANAGEMENT" im Sinne von "Immobilienverwaltung" beschreibend sei. Das

Wort "FAIR" sei in seiner Aussage jedoch nicht eindeutig, sondern könne auf verschiedene Art und Weise übersetzt werden. Bei der Beurteilung der Marke als

Ganzer komme dieser daher Unterscheidungskraft zu.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 26. Oktober 2001 unter

Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen darauf hingewiesen, daß Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bestehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "FAIR

FACILITY MANAGEMENT" hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen

jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten

Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von

hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best"). Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß

dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES).

Die Wortfolge "FAIR FACILITY MANAGEMENT" stellt im englischen Sprachgebrauch eine sinnvolle und üblich gebildete Aussage dar, wobei jeder einzelne der

verwendeten Begriffe für sich allein bereits beschreibend ist. Hinsichtlich des

gebräuchlichen Fachbegriffs "FACILITY MANAGEMENT" räumt die Anmelderin

dies auch ein. Dem Senat liegen zahlreiche diesbezügliche Nachweise vor. So ist

beispielsweise eine Immobilienmarkt-Verlagsbeilage zur Frankfurter Allgemeinen

Zeitung vom 16. März 2001 mit "FACILITY MANAGEMENT" betitelt und befaßt

sich auf sechs Seiten ausschließlich mit diesem Thema. Ein Artikel in der

Süddeutschen Zeitung vom 26. Oktober 2001 (Beilage Gewerbeimmobilien zur

Expo Real 2001, Titel: Internationale Aura prägt das Profil der Messe) hat

ebenfalls "FACILITY MANAGEMENT" im Sinne von Immobilienverwaltung zum

Gegenstand.

Der weitere englischsprachige Wortbestandteil "FAIR" ist, wie die Anmelderin zutreffend vorträgt, abstrakt für sich allein gesehen mehrdeutig und kann mit "schön",

"deutlich", "heiter" aber auch "gut", "anständig" oder "fair" übersetzt werden

(Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 238). Der englische

Ausdruck ist jedoch schon längst mit der Bedeutung "gerecht"/"anständig" (vgl

Duden-Online-Lexikon in die deutsche Sprache eingegangen und wird von den

deutschen Verkehrskreisen in der Regel in erster Linie auch so verstanden.

Bei der Beurteilung des angemeldeten Zeichens ist in diesem Zusammenhang

außerdem berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen

in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß

bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen

ist

(BGH, MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION, EuGH, Rechtssache C-383/99, Nr 40 - BABY-DRY). Im Zusammenhang mit "FACILITY MANAGEMENT" steht aber hinsichtlich sämtlicher angemeldeter Dienstleistungen für den Begriff "FAIR" der Bedeutungsinhalt "anständig", "fair" so klar verständlich im Vordergrund, daß das Gesamtzeichen einen rein

beschreibenden Begriffsinhalt dahingehend hat, daß es sich um eine qualitativ

besonders gute Immobilien- oder Gebäudeverwaltung/-führung handelt; eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit ist nicht gegeben.

Daran ändert auch nichts, daß sich die angemeldete Marke aus ursprünglich

fremdsprachigen Begriffen zusammensetzt. Zwar dürfen diese nicht schematisch

ihrer jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden; im

vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise, hier teilweise auch das allgemeine Publikum, die verwendeten Wörter

verstehen und somit nicht als Betriebskennzeichen ansehen werden. "FACILITY

MANAGEMENT" ist – wie bereits ausgeführt – ein auch im Deutschen zunehmend

gebräuchlicher Fachbegriff, "fair" im Sinne von "anständig", "gerecht" wird auch im

deutschen Sprachgebrauch verwendet. Im übrigen wird der Wortschatz der englischen Sprache im alltäglichen Leben auch ständig dadurch gefestigt und erweitert,

daß in Deutschland mit zunehmender Tendenz außerordentlich zahlreich englische Ausdrücke, Begriffe, Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze nicht nur

in den Medien sowie der Umgangs- und Werbesprache, sondern auch fachsprachlich auf nahezu allen Gebieten verwendet werden.

Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an

dem beschreibenden Gesamtbegriff "FAIR FACILITY MANAGEMENT", was hier

jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

2. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs 3 MarkenG kommt

im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar hat die Markenstelle für Klasse 36 vor

Ablauf der im Beanstandungsbescheid gesetzten Frist eine Entscheidung in der

Sache getroffen und damit aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft gehandelt. Eine Kausalität zwischen diesem Fehlverhalten und der

Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung besteht jedoch allein deshalb nicht, weil

auch ohne Fehlverhalten des Deutschen Patent- und Markenamts inhaltlich dieselbe Entscheidung ergangen wäre (Althammer/Ströbele/Klaka Markengesetz,

6. Aufl § 71 Rnz 38 mwN).

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl