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BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 20 W (pat) 22/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Dezember 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 49 069.7-31

hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.- Phys. Kalkoff,

Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 26. Januar 2000 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Funkgerät

Anmeldetag: 06. November 1997.

Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde:

1 Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 bis 6 und 1a, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

1 Blatt Zeichnung mit einer Figur, eingegangen am 06. November 1997.

G r ü n d e

I

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die Anmeldung durch

Beschluß vom 26. Januar 2000 mangels Erfindungshöhe des Gegenstandes des

damals geltenden einzigen Patentanspruchs zurückgewiesen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit

folgenden Unterlagen:

Patentanspruch und Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

einzige Figur entsprechend den ursprünglichen Unterlagen.

Der Patentanspruch lautet:

"Funkgerät (1), insbesondere Mobiltelefon, mit einer Akkumulatoraufnahme (5), einer Kartenaufnahme (10) und einer Leiterplatte (15), wobei die Akkumulatoraufnahme (5) und die Kartenaufnahme (10) auf

derselben Seite der Leiterplatte (15) und die Kartenaufnahme (10) etwa

parallel zu dieser angeordnet sind und wobei die Akkumulatoraufnahme

(5) und die Kartenaufnahme (10) längs der Leiterplatte (15) benachbart

angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Kartenaufnahme

(10) nur bei aus der Akkumulatoraufnahme (5) entferntem Akkumulator

(20) zugänglich und eine Karteneinführung bzw. –entnahme nur über

die benachbarte Akkumulatoraufnahme (5) möglich ist."

Folgende Entgegenhaltungen sind in Betracht gezogen:

(1)

(2)

(3)

DE 296 05 693 U1,

DE 296 05 692 U1,

Bosch Telekom-Katalog "Bosch-Mobiltelephone 1996/97.

Erfrischende Ideen für unterhaltsame Verbindungen".

Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs gegenüber diesem Stand der Technik neu und durch diesen auch nicht nahegelegt sei.

II

1. Die Fassung des Patentanspruchs ist zulässig. Er ist auf die räumlich-bauliche

Anordnung von Akkumulatoraufnahme und Kartenaufnahme in Bezug zu einer

Leiterplatte gerichtet mit Merkmalen, die den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 2 sowie der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seite 5 Zeilen 4

bis 14 entnehmbar sind.

2. Stand der Technik

Sowohl aus der Gebrauchsmusterschrift (1) wie auch aus der Gebrauchsmusterschrift (2) sind (Mobil-) Funkgeräte mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs als bekannt entnehmbar.

Druckschrift (1), vgl. die Figuren 1 bis 3 und die Beschreibung Seite 1 Zeilen 17-

33, Seite 3 Zeile 11 bis Seite 4 Zeile 8, geht von bekannten Mobilfunkgeräten mit

besonders flachem Aufbau aus und hat zum Ziel, keine zusätzlichen Bedienelemente zum Herausschieben einer (Chip-) Karte zu benötigen. Dazu weist das aus

(1) als bekannt entnehmbare (Mobil-) Funkgerät eine Aufnahme für einen Akkumulator 5 und eine Aufnahme für eine Chipkarte 7 auf. Beide Aufnahmen befinden

sich benachbart längs und auf derselben Seite einer – nicht dargestellten, aber

vorauszusetzenden – Leiterplatte, vgl. Figur 3. Die Kartenaufnahme ist etwa parallel zur Leiterplatte und sowohl bei aus der Akkumulatoraufnahme entferntem

Akkumulator wie auch bei nicht entferntem Akkumulator zugänglich (S 3 Z 11 bis

S 4 Z 8). Der Akkumulator 5 wird mittels einer Taste 6, die über eine Drehbewegung DR in das Gehäuse des Funkgeräts hinein einen Riegel 10 betätigt, entriegelt und kann dann aus der Akkumulatoraufnahme entnommen werden, vgl. Figur 3. Die Karte 7 wird mit Hilfe derselben Taste 6 längs einer Gehäuseunterschale 3 aus dem Gehäuse ausgeschoben bzw. eingezogen (Fig 3, Schieberichtung SR). Die Öffnung für die Kartenaufnahme und die Akkumulatoraufnahme sind

an gegenüberliegenden Enden des Gehäuses angeordnet.

Druckschrift (2), vgl. die Figuren 1 bis 4 und die Beschreibung Seite 3 Zeilen 4-28,

ist ebenfalls mit einem (Mobil-) Funkgerät mit besonders flachem Aufbau befaßt,

das eine Aufnahme für einen Akkumulator 5 und eine Aufnahme 8 für eine Chipkarte 7 aufweist. Auch bei dem aus (2) als bekannt entnehmbaren Funkgerät befinden sich beide Aufnahmen benachbart längs und auf derselben Seite einer

ebenfalls nicht dargestellten, aber vorauszusetzenden Leiterplatte und etwa parallel dazu, vgl. Figuren 1 und 2. Der Akku 5 ist mittels einer Verriegelungstaste 6

entriegel- und entnehmbar, die Karte wird mittels einer teilweise aus dem Gehäuse herausziehbaren Transportschublade 8 in das Funkgerät eingelegt bzw.

daraus entnommen. Die Kartenaufnahme ist zugänglich unabhängig davon, ob

sich der Akku im Gerät befindet oder nicht. Die Aufnahmeöffnung für die Karte befindet sich an dem dem Akku gegenüberliegenden Ende des Gehäuses. Um die

Stromversorgung beim Entnehmen der Karte – sicher - auszuschalten, ist ein zusätzlicher Endschalter vorgesehen (S 3 Z 29 bis S 4 Z 2). Dem Fachmann waren

nach (2) aber auch Geräte bekannt, bei dem beim Wechseln der Karte die Akkuspannung automatisch durch Entfernen des Akkus ausgeschaltet wurde (S 3 Z 31-

36).

Der von der Anmelderin zitierte Katalog (3) beschreibt allgemein (Mobil-) Funkgeräte mit einer Akkumulatoraufnahme und einer Kartenaufnahme und einer leichten

und flachen Bauweise (vgl zB S 4 miSp, S 6 miSp). Bzgl. der räumlich-baulichen

Anordnung von Akkumulatoraufnahmen und Kartenaufnahmen reicht die Druckschrift inhaltlich nicht an die vorstehend abgehandelten Druckschriften heran.

3. Neuheit

Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentanspruchs ist

neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt das Merkmal im Kennzeichenteil

des Patentanspruchs, daß eine Karteneinführung bzw. –entnahme nur über die

benachbarte Akkumulatoraufnahme möglich ist.

4. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Es mag sein, daß der hier zuständige Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung

und Fertigung von Funkgeräten, in Betracht zieht, die aus den Druckschriften (1)

oder (2) als bekannt entnehmbaren (Mobil-) Funkgeräte hinsichtlich der Anordnung von Akkumulatoraufnahme und Kartenaufnahme so weiterzuentwickeln, daß

eine flache Bauweise der Funkgeräte und ein einfacher und sicherer Wechsel einer Karte wie auch eines Akkumulators ermöglicht werden.

Die bei den bekannten (Mobil-) Funkgeräten aufgezeigten Wege sind im Falle der

Gebrauchsmusterschrift (1) darauf gerichtet, ein gemeinsames Sperr- und Betätigungselement für Akku und Karte vorzusehen (vgl (1) S 1 Z 31 bis S 2 Z 15 und

Fig 3), im Falle der Druckschrift (2) ist als Kartenaufnahme an dem der Akkumulatoraufnahme entgegengesetzten Ende des Gehäuses eine Transportschublade

angebracht, zusätzlich ist ein Endschalter vorgesehen, der beim Entfernen der

Karte aus der Aufnahme die Akkuspannung abschaltet. Bei beiden bekannten Anordnungen kann die Karte jeweils sowohl bei in der Akkumulatoraufnahme

verbleibenden wie daraus entnommenen Akku entfernt werden.

Nachdem in Druckschrift (2) zum Entfernen der Karte ein Abschalten der Akkuspannung mittels Endschalter vorgesehen ist und außerdem eine automatische

Abschaltung durch (vorheriges) Entfernen des Akkus ebenfalls als bekannt geschildert wird (vgl (2) S 3 Z 29-36), könnte es für den Fachmann zwar noch nahegelegen haben, die Kartenaufnahme so auszuführen, daß diese – wie im Kennzeichenteil des Patentanspruchs gefordert - nur bei aus der Akkumulatoraufnahme

entferntem Akkumulator zugänglich wäre. Jedoch bietet keine der beiden Druckschriften dem Fachmann einen Hinweis, der ihn veranlassen konnte, die Kartenaufnahme so anzuordnen, daß, wie weiter im Patentanspruch gefordert, eine

Karteneinführung bzw. –entnahme nur über die benachbarte Akkumulatoraufnahme möglich ist. Bei beiden aus den Druckschriften (1) und (2) bekannten

Bauformen der Funkgeräte liegt die Öffnung der Kartenaufnahme zum Einführen

bzw. Entnehmen der Karte an dem der Akkumulatoraufnahme gegenüberliegenden Gehäuseteil, ist demnach der Akkumulatoraufnahme nicht benachbart, auch

wenn Akkumulatoraufnahme und Kartenaufnahme jeweils als Ganzes nebeneinander angeordnet sind. Die Kartenhalterung ist befriedigend gelöst. Demgegenüber wird mit der anspruchsgemäß implizierten Anordnung der Öffnung unerwünschte Herausfallen der Karte auf einfachste Weise unter Ausnutzung der

Maßnahme verhindert, daß ein Entnehmen nur bei entferntem Akkumulator möglich ist.

Der durch die weiters im Verfahren befindliche Druckschrift (3) belegte Stand der

Technik liegt bzgl. der räumlich-baulichen Ausprägung der Kartenaufnahme, wie

bereits oben unter Punkt 2. ausgeführt, weiter ab und kann dem Fachmann auch

in der Zusammenschau mit den Druckschriften (1) und (2) keinen Hinweis geben

auf die mit dem Gegenstand des Patentanspruchs beanspruchte Maßnahme,

nämlich daß eine Karteneinführung bzw. –entnahme nur über die benachbarte Akkumulatoraufnahme möglich ist. Selbst unter Berücksichtigung weiterer, hier

druckschriftlich nicht ausdrücklich belegter, aber dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnender Kenntnisse, wie z. B. weitere Maßnahmen zur Abschaltung der Akkuspannung betreffend, ist keine Veranlassung für die genannte Maßnahme in der

beanspruchten Merkmalsausprägung ersichtlich.

5. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Na