Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 26 W (pat) 75/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 62 593.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft, der Richterin

Eder und des Richters Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 13. November 1998 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 34 des DPMA hat die für die Waren

"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbes Cigaretten, Raucherartikel,

soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer"

angemeldete Bildmarke

mit dem genannten Beschluß gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei der angemeldeten Darstellung um eine typische etikettenartige Umrahmung handele, wie

sie dem Verkehr in dieser oder ähnlicher Art nicht nur von Büchern und Heften,

sondern auch von Verpackungen unterschiedlichster Waren vertraut sei. Derartige

Umrandungen dienten gewöhnlich zur Aufnahme warenbeschreibender oder betriebskennzeichnender Hinweise, den Charakter eines betrieblichen Unterscheidungsmerkmals besäßen sie selbst aber nicht. Dies träfe auch für die angemeldete Bildmarke zu, die im Vergleich zu üblichen Etikettgestaltungen keinerlei

phantasievollen Überschuß aufweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist ua auf die

Entscheidung BGH MarkenR 1999, 133 - Etiketten, wonach der naturgetreuen

Abbildung einer Etikettenform sogar für die Ware "Etiketten" nicht von vornherein

jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Solange die äußere

Gestalt der Abbildung geeignet sei, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft der

Waren hinzuweisen, müsse das Zeichen als schutzfähig gelten. Selbst wenn die

abgebildete geometrische Figur für sich betrachtet und ohne Bezug auf das Warenverzeichnis Erinnerungen an alte Etikettenformen wecke, wie sie in früherer

Zeit einmal auf Schulheften oder Marmeladengläsern angebracht wurden, so sei

die vorliegende Marke jedoch für "Tabakwaren" und gerade nicht für Etiketten angemeldet. Die Markenstelle habe nicht dargelegt, daß es üblich sei, die beanspruchten Waren mit Etiketten zu kennzeichnen. Die angemeldete Gestaltung sei

deshalb sehr wohl geeignet, auf den Betrieb der Anmelderin hinzuweisen.

Demgemäß beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis des § 8 Absatz 2 Nr 1

MarkenG nicht entgegen.

Der angemeldeten Bildmarke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

der genannten Bestimmung abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde

liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Selbst Bildmarken weisen dann die erforderliche

- geringe - Unterscheidungskraft auf, wenn sie sich nicht nur in der Abbildung der

damit gekennzeichneten Waren erschöpfen oder sie sich auf die Darstellung von

warentypischen Merkmalen oder solchen beschränken, die allein die technische

Gestaltung der Ware betreffen (vgl BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; WRP 1999,

525 - Etiketten; WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang). Ein bestimmter Eigentümlichkeitsgrad und Originalität sind keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen

von Unterscheidungskraft und können deshalb auch nicht zum selbständigen

Prüfungsmaßstab erhoben werden (vgl BGH aaO - Zahnpastastrang).

Hiervon ausgehend kann der schutzbegehrenden graphischen Darstellung nicht

die erforderliche Unterscheidungseignung im Bezug auf die beanspruchten Waren

abgesprochen werden: Feststellungen dahin, daß es sich bei dem angemeldeten

Zeichen um eine Abbildung der im Warenverzeichnis aufgeführten Tabak- und

Raucherartikel selbst oder um ein in bezug auf ein der beanspruchten Waren

maßgebliches Gestaltungsmerkmal handeln könnte, hat der Senat nicht treffen

können. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Zeichen in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit den beanspruchten Waren steht. Auch wenn

diese Waren - anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen "Etiketten"-

Fall (aaO) - in erster Linie nicht nur für den Fachverkehr, sondern für das breite

Publikum bestimmt sind, kann auch dem angemeldeten Zeichen, das ähnlich wie

eine Etikettenumrahmung keine bloße geometrische Grundform ist, die erforderliche - wenn auch geringe - Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Der angefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben.

Kraft

Eder

Sekretaruk

br/prö