Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 28 W (pat) 142/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 30 025.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richter Voit
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. August 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 06 755 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 30 025 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 396 06 755 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung
des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Voit
Martens
prö