Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 29 W (pat) 110/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 68 214.3

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 9. Dezember 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Wortmarke

"ENTDECKUNGSKISTE"

ist ursprünglich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 9, 28 und 41 zur

Eintragung in das Markenregister eingetragen worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 wegen des Bestehens eines

Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete

Wortzusammensetzung beschreibe allgemein verständlich mögliche sonstige

Merkmale (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Marke weise darauf hin, dass die Waren und Dienstleistungen eine Sammlung oder ein gebündeltes Angebot zum Inhalt und Gegenstand

bzw. zum Thema haben, die beispielsweise die Art und Weise betreffe, wie Kinder

und Jugendliche oder sonstige Lernende ihre Umwelt oder andere Bereiche entdeckten und kennen lernten. Wie sich aus zahlreichen Titeln für Kinder- und Jugendliteratur ergebe, handele es sich bei "Kiste" um ein Synonym für eine Sammlung oder ein gebündeltes Angebot. Anders als die von der Anmelderin genannten

schutzfähigen Marken "BONUS" und "CHANGE" (BGH GRUR 1998, 465 ff; 1998,

813, 814), die lediglich Vertriebsmodalitäten der Waren beschrieben, weise die

hier angemeldete Marke unmittelbar auf die Waren und Dienstleistungen und deren Merkmale hin. Solche Angaben dürften nicht für einen Anbieter monopolisiert

werden.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und

Dienstleistungen eingeschränkt, so dass die Beschwerde sich noch gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen

"Software als Lehr- und Unterrichtsmittel im Schul- und Vorschulbereich, als lehr- und lernpädagogische Spiele sowie für vorschul-

und schulpädagogische Fachinformationen; Durchführung von

Fortbildungsseminaren"

richtet.

Sie trägt vor, die angemeldete Marke sei nicht freihaltungsbedürftig. Ein unmittelbarer begrifflicher Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortkombination

und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei nicht vorhanden. Zwar

werde der Verkehr den Wortbestandteil "Kiste" als Bezeichnung für eine Bündelung oder Sammlung von bestimmten Angeboten im Bereich der Lehr- und Unterrichtsmittel auffassen.

Im Zusammenhang mit dem Wortelement

"ENT-

DECKUNGS-" ergebe sich aus der angemeldeten Wortkombination insgesamt –

anders als bei den von der Markenstelle genannten Wortzusammensetzungen

"Spielkiste, Geschichtenkiste, Liederkiste, Feste-Feier-Kiste" - aber keine konkrete

Angabe über die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen. Auch werde der

Begriff "Entdeckungskiste" weder als Gattungsbegriff noch als allgemein übliche

Bezeichnung verwendet. Ein nur mittelbarer Produktbezug einer Marke reiche

aber für eine Schutzversagung nicht aus.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und nach der Einschränkung des Verzeichnisses der

Waren und Dienstleistungen in der Sache auch begründet.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich weder um eine Angabe, die zur Beschreibung für die nach der Teilrücknahme der Anmeldung entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen dienen kann, noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).

Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) an der angemeldeten Marke ist für die noch angemeldeten zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht ersichtlich. Die angemeldete Wortmarke

stellt keinen hinreichend konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf

diese Waren und Dienstleistungen dar. Zwar ist das Wort sprachüblich gebildet

und allgemein als Sachhinweis auf den Gegenstand oder den Inhalt eines Angebotsbündels verständlich. Wie bereits die Markenstelle nachgewiesen hat, gibt es

zahlreiche Wortkombinationen mit dem Bestandteil "-kiste", die den Inhalt und Gegenstand von Medien oder von Sammelangeboten bezeichnen. Dies bestätigt

auch eine Internetrecherche des Senats, die vergleichbar gebildete Wortzusammensetzungen wie "Erfahrungskiste, Erlebniskiste, Entdeckungskiste, Literatur-Kiste, Ideen-Kiste, Spiele-Kiste, Kinder-Info-Kiste" nachweisen konnte. Solche

schlagwortartigen allgemeinen Wortzusammensetzungen sind auf dem betreffenden Gebiet als Bezeichnung von Kisten, die pädagogisch wertvolle Spiele, etwa

zur Entdeckung der Natur, enthalten, sowie für Sammelangebote - in diesem Zusammenhang aber in erster Linie mit vorangestellter Bezeichnung der enthaltenen

Gegenstände - üblich. Jedoch stellt die noch angemeldete Software keine (körperliche) Kiste zum Entdecken dar. Auch der Gedanke, dass die Software eine "virtuelle" Kiste darstellen könnte, liegt nicht nahe, weil es bei derartigen "Kisten", die

Erfahrungen oder Erlebnisse vermitteln sollen, in erster Linie auf die körperliche

Erfahrung ankommt, was ein Programm nicht vermitteln kann. Als Anleitung zur

Herstellung einer "Entdeckungskiste" kommen Programme ebenfalls nicht mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit in Betracht. Ebenso stellt die angemeldete

Wortmarke keine konkrete Bestimmungsangabe dar. Software kann zwar in einem

Sammelangebot vertrieben, in Kisten aufbewahrt werden und Entdeckungen beinhalten oder das Entdecken verschiedener Dinge ermöglichen. Eine solche Bezeichnung ist jedoch sehr wenig konkret, und insbesondere die Benennung als

"Kiste" ist für Software nicht belegbar und liegt auch nicht nahe. Hinsichtlich

"Durchführung von Fortbildungsseminaren" ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass sich

diese ausschließlich auf Entdeckungskisten beziehen oder Entdeckungskisten

sein könnten.

Die noch angemeldeten Waren und Dienstleistungen haben daher keinen erkennbaren engeren Bezug zu einer "Entdeckungskiste". Die angemeldete Kennzeichnung weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe verstanden werden. Es handelt

sich nicht um eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistungen für die geworben

wird oder die für den Kunden im Vordergrund steht, sondern lediglich um einen

Umstand, der mit den für den Verkehr wesentlichen Eigenschaften in einem

gewissen entfernteren Zusammenhang steht (vgl dazu etwa auch BGH BlPMZ

1998, 249 "BONUS"), der jedoch nicht die Eigenschaften, die Qualität und die Verwendbarkeit der angemeldeten Dienstleistungen als solche betrifft.

Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG) ebenfalls gegeben. Kann einer Wortmarke für die in Frage stehenden

Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch nicht um einen sonst verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der

vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,

so ist die Unterscheidungskraft zu bejahen (vgl BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR

YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083

"marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH

GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"). Dies ist hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall.

Grabrucker

Pagenberg

Guth

Hu