Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 29 W (pat) 120/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 395 21 972
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 ist wirkungslos,
soweit die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen
Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 039 985 und
39 405 046 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 5. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke wegen der
Widersprüche aus den Marken 2 039 985 und 39 405 046 angeordnet. Hiergegen
hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und
3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Grabrucker
Pagenberg
Guth
Ju