Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 20 W (pat) 57/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Dezember 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 43 575

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Anders und die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dr. Hartung sowie

Dr. van Raden

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 4. August 2000 wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das von der Beschwerdeführerin mit Einspruch angegriffene Patent 44 43 575

wurde vom Patentamt in vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent

beschränkt aufrechtzuerhalten mit den überreichten Patentansprüchen 1 bis 4.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zur Übertragung von codierten Sprachsignalen in

mindestens einem Telekommunikationsnetz, bei dem die

Sprachsignale über erste Kanäle niedriger Datenrate mit einem

datenreduzierenden Code und über zweite Kanäle höherer

Datenrate übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, daß

auch die Übertragung der Sprachsignale über die zweiten Kanäle

höherer Datenrate mit dem datenreduzierenden Code erfolgt und

daß über die Kanäle höherer Datenrate eine Inband-Signalisierung

übertragen wird, die den datenreduzierenden Code kennzeichnet

und zum Umschalten von Encodern und Decodern dient."

Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist noch zusätzlich

aufgenommen,

"daß geprüft wird, ob die datenreduzierenden Codes an den

Enden der zweiten Kanäle höherer Datenrate gleich sind und daß

die Übertragung über die zweiten Kanäle höherer Datenrate bei

Gleichheit mit dem datenreduzierenden Code und bei Ungleichheit

in decodierter Form erfolgt."

Folgende Entgegenhaltungen spielen für die Entscheidung eine Rolle:

(1)

WO 93/00 778

und das im Beschwerdeverfahren eingeführte

Dokument

(3)

ETSI-GSM Technical Specification GSM 08.60,

Version 3.3.1, February 1992 (30 Seiten)

II.

Der Gegenstand des Patents ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand dem

Fachmann durch (1) und (3) nahegelegt.

Die Druckschrift

(1) stellt es als nachteilig hin, wenn man

in einem

Sprachübertragungsnetzwerk, bei dem eine Mobilfunkstation und eine

Basisstation im GSM- oder DECT-Standard über Kanäle niedriger Datenrate

kommunizieren,

für die Übertragung der Sprachsignale zur Mobilfunkvermittlungsstelle oder zum öffentlichen Netz die datenkomprimierten Sprachsignale

einer weiteren Decodierung und Codierung unterwirft (S 2 Abs 2 und 3 iVm S 3

letzter Abs bis S 4 Abs 2). (1) schlägt vor, die Konvertierung nur dann

vorzunehmen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, den datenreduzierenden Code

also nach Möglichkeit auch auf den Kanälen höherer Datenrate beizubehalten.

Wenn dabei, einem angeführten Ausführungsbeispiel gemäß (S 4 letzter Abs bis

S 5 Abs 1 Satz 1), Mobilfunkstationen über mehrere Mobilfunkvermittlungsstellen,

mithin über das Mobilfunknetz verbunden sind: so werden die sprachkomprimierten Signale im datenreduzierenden GSM- oder DECT-Standard auch über

die zwischen den Vermittlungsstellen bestehenden Kanäle höherer Datenrate

übertragen, ohne daß dabei eine automatische Konversion in das 64 kb/s/-Format

vorgenommen wird, wie dies üblicherweise zwischen Mobilfunkvermittlungsstellen

der Fall ist. Nur wenn empfangsseitig aus der empfangenen Datenfolge nicht

unmittelbar die Sprachsignale wieder hergestellt werden können, findet eine

automatische Konversion in den vorherbestimmten Telefonstandard statt (S 2

letzter Abs bis S 3 Abs 2).

Das gegenseitige Verstehen der Sprachsignale in den Mobilstationen setzt, wie

der Fachmann erkennt, voraus, daß

ihre Basisstationen nach denselben

Codiervorschriften arbeiten. Sind die Algorithmen für die datenreduzierenden

Codes einander gleich, so kann unmittelbar aus der empfangenen komprimierten

Datenfolge das Sprachsignal wieder hergestellt werden: Ein Transcodieren

erübrigt sich, über die Kanäle höherer Datenrate kann mit datenreduzierendem

Code übertragen werden.

Es liegt nahe, es nicht erst auf den Versuch ankommen zu lassen, ob eine

Basisstation mit den empfangenen datenreduzierten Sprachsignalen etwas

anfangen kann oder nicht. Denn der Vorschlag, nach Möglichkeit unnötige

Konvertierung zu vermeiden, erweist sich bereits zur Zeit des Verbindungsaufbaus

zwischen zwei Mobilstationen als vorteilhaft (S 5 Abs 1). Das bedeutet, daß

bereits zu diesem Zeitpunkt die jeweilen Basisstationen wissen müssen, ob ihre

beiderseitigen Codierungsvorschriften übereinstimmen. Als Mitteilung hierfür

eignet sich die Inband-Signalisierung; denn der auch mit (3) vertraute Fachmann,

ein Ingenieur der Nachrichtentechnik mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet

der Übertragung codierter Sprachsignale, kennt aus dieser Norm die Maßnahme,

Codemerkmale über eine Inband-Signalisierung zu kennzeichnen. Nach dieser

Vorschrift dient die

Inband-Signalisierung zur Steuerung eines von der

Basisstation entfernt angeordneten Transcoders, wobei ein Steuerbit C5 angibt,

ob die Sprachsignale nach der Vollratencodierung oder nach der

Halbratencodierung datenreduziert sind (S 11, 14). Dieses Wissen bringt der

Fachmann in Anschlag, wenn es gilt, einer empfangenden Basisstation den

datenreduzierenden Code der mit ihr über mehrere Mobilfunkvermittlungsstellen

verbundenen sendenden Basisstation mitzuteilen: Hierzu bedient er sich

gleichfalls einer Inband-Signalisierung.

2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein

allgemeinerer Anspruch 1 den Anspruch 1 nach Hilfsantrag mitumfaßt.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. Anders 7.2.2002

br/Na