Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 20 W (pat) 57/00
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Dezember 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 43 575
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Anders und die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dr. Hartung sowie
Dr. van Raden
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 4. August 2000 wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das von der Beschwerdeführerin mit Einspruch angegriffene Patent 44 43 575
wurde vom Patentamt in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent
beschränkt aufrechtzuerhalten mit den überreichten Patentansprüchen 1 bis 4.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"1. Verfahren zur Übertragung von codierten Sprachsignalen in
mindestens einem Telekommunikationsnetz, bei dem die
Sprachsignale über erste Kanäle niedriger Datenrate mit einem
datenreduzierenden Code und über zweite Kanäle höherer
Datenrate übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, daß
auch die Übertragung der Sprachsignale über die zweiten Kanäle
höherer Datenrate mit dem datenreduzierenden Code erfolgt und
daß über die Kanäle höherer Datenrate eine Inband-Signalisierung
übertragen wird, die den datenreduzierenden Code kennzeichnet
und zum Umschalten von Encodern und Decodern dient."
Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist noch zusätzlich
aufgenommen,
"daß geprüft wird, ob die datenreduzierenden Codes an den
Enden der zweiten Kanäle höherer Datenrate gleich sind und daß
die Übertragung über die zweiten Kanäle höherer Datenrate bei
Gleichheit mit dem datenreduzierenden Code und bei Ungleichheit
in decodierter Form erfolgt."
Folgende Entgegenhaltungen spielen für die Entscheidung eine Rolle:
(1)
WO 93/00 778
und das im Beschwerdeverfahren eingeführte
Dokument
(3)
ETSI-GSM Technical Specification GSM 08.60,
Version 3.3.1, February 1992 (30 Seiten)
II.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand dem
Fachmann durch (1) und (3) nahegelegt.
Die Druckschrift
(1) stellt es als nachteilig hin, wenn man
in einem
Sprachübertragungsnetzwerk, bei dem eine Mobilfunkstation und eine
Basisstation im GSM- oder DECT-Standard über Kanäle niedriger Datenrate
kommunizieren,
für die Übertragung der Sprachsignale zur Mobilfunkvermittlungsstelle oder zum öffentlichen Netz die datenkomprimierten Sprachsignale
einer weiteren Decodierung und Codierung unterwirft (S 2 Abs 2 und 3 iVm S 3
letzter Abs bis S 4 Abs 2). (1) schlägt vor, die Konvertierung nur dann
vorzunehmen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, den datenreduzierenden Code
also nach Möglichkeit auch auf den Kanälen höherer Datenrate beizubehalten.
Wenn dabei, einem angeführten Ausführungsbeispiel gemäß (S 4 letzter Abs bis
S 5 Abs 1 Satz 1), Mobilfunkstationen über mehrere Mobilfunkvermittlungsstellen,
mithin über das Mobilfunknetz verbunden sind: so werden die sprachkomprimierten Signale im datenreduzierenden GSM- oder DECT-Standard auch über
die zwischen den Vermittlungsstellen bestehenden Kanäle höherer Datenrate
übertragen, ohne daß dabei eine automatische Konversion in das 64 kb/s/-Format
vorgenommen wird, wie dies üblicherweise zwischen Mobilfunkvermittlungsstellen
der Fall ist. Nur wenn empfangsseitig aus der empfangenen Datenfolge nicht
unmittelbar die Sprachsignale wieder hergestellt werden können, findet eine
automatische Konversion in den vorherbestimmten Telefonstandard statt (S 2
letzter Abs bis S 3 Abs 2).
Das gegenseitige Verstehen der Sprachsignale in den Mobilstationen setzt, wie
der Fachmann erkennt, voraus, daß
ihre Basisstationen nach denselben
Codiervorschriften arbeiten. Sind die Algorithmen für die datenreduzierenden
Codes einander gleich, so kann unmittelbar aus der empfangenen komprimierten
Datenfolge das Sprachsignal wieder hergestellt werden: Ein Transcodieren
erübrigt sich, über die Kanäle höherer Datenrate kann mit datenreduzierendem
Code übertragen werden.
Es liegt nahe, es nicht erst auf den Versuch ankommen zu lassen, ob eine
Basisstation mit den empfangenen datenreduzierten Sprachsignalen etwas
anfangen kann oder nicht. Denn der Vorschlag, nach Möglichkeit unnötige
Konvertierung zu vermeiden, erweist sich bereits zur Zeit des Verbindungsaufbaus
zwischen zwei Mobilstationen als vorteilhaft (S 5 Abs 1). Das bedeutet, daß
bereits zu diesem Zeitpunkt die jeweilen Basisstationen wissen müssen, ob ihre
beiderseitigen Codierungsvorschriften übereinstimmen. Als Mitteilung hierfür
eignet sich die Inband-Signalisierung; denn der auch mit (3) vertraute Fachmann,
ein Ingenieur der Nachrichtentechnik mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet
der Übertragung codierter Sprachsignale, kennt aus dieser Norm die Maßnahme,
Codemerkmale über eine Inband-Signalisierung zu kennzeichnen. Nach dieser
Vorschrift dient die
Inband-Signalisierung zur Steuerung eines von der
Basisstation entfernt angeordneten Transcoders, wobei ein Steuerbit C5 angibt,
ob die Sprachsignale nach der Vollratencodierung oder nach der
Halbratencodierung datenreduziert sind (S 11, 14). Dieses Wissen bringt der
Fachmann in Anschlag, wenn es gilt, einer empfangenden Basisstation den
datenreduzierenden Code der mit ihr über mehrere Mobilfunkvermittlungsstellen
verbundenen sendenden Basisstation mitzuteilen: Hierzu bedient er sich
gleichfalls einer Inband-Signalisierung.
2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein
allgemeinerer Anspruch 1 den Anspruch 1 nach Hilfsantrag mitumfaßt.
Dr. Anders
Obermayer
Dr. Hartung
Dr. van Raden ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Anders 7.2.2002
br/Na