Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 24 W (pat) 129/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 54 151.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

In das Register eingetragen werden soll die Bezeichnung

SHINE & GLIMMER.

Das Warenverzeichnis enthielt ursprünglich die Waren

"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel".

Im patentamtlichen Verfahren wurde die Warenangabe "Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege" eingeschränkt durch den Zusatz "ausgenommen dekorative

Kosmetik".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle

auch hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Sie bestehe aus den geläufigen englischen Begriffen "SHINE" und

"GLIMMER", deren Zusammenstellung eine unmittelbar warenbezogene Gesamtaussage ergebe. Kosmetika, die die behandelten Körperregionen wie Haut, Haare

und Nägel sowohl glänzend machten als auch mit "Glimmer" bedeckten, seien voll

im Trend. Der Verbraucher erhalte mit der angemeldeten Wortzusammenstellung

einen schlagwortartigen Hinweis auf die Art der beanspruchten Waren.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens

hat sie die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren "ätherische Öle, Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen dekorative Kosmetik, Haarwässer,

Zahnputzmittel" zurückgenommen.

Für die verbliebenen Waren "Seifen, Parfümerien" verfolgt sie ihr Eintragungsbegehren weiter mit dem (sinngemäßen) Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Seifen,

Parfümerien" begründet.

In diesem warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Die Wortzusammenfügung "SHINE & GLIMMER" stellt für die jetzt noch beanspruchten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne

von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter bzw Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben beinhalten oder

sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende

Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"; vgl auch

BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten

Wortzusammenfügung fehlt es insoweit an einem entsprechenden Warenbezug.

Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch

beanspruchten "Seifen, Parfümerien" noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Kundenkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit

Bezug auf diese Waren.

Die Wortverbindung "SHINE & GLIMMER" - zu deutsch: Glanz und Schimmer –

verfügt nicht mehr über einen beschreibenden Aussagegehalt im oben dargelegten Sinne. Keiner der beiden verbliebenen Warengruppen ist es eigen, aufgrund

ihrer Beschaffenheit zu glänzen und zu schimmern oder auf der menschlichen

Haut derartige Effekte zu erzeugen. Soweit die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß auf das Glimmer-Duschgel "Délires d'Automne" der Firma Y…

Bezug nimmt, handelt es sich nicht um ein Produkt, das dem Oberbegriff

"Seifen" unterfällt.

Der angemeldeten Wortkombination "SHINE & GLIMMER" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist der Wortmarke kein für

die verbliebenen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt

zuzuordnen. Auch handelt es sich weder um einen gebräuchlichen Ausdruck der

englischen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1 089, 1 091

"YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten

Marke, im Zusammenhang mit "Seifen, Parfümerien" als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Ströbele

Werner

Schmitt

Ko