Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 24 W (pat) 129/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 54 151.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
In das Register eingetragen werden soll die Bezeichnung
SHINE & GLIMMER.
Das Warenverzeichnis enthielt ursprünglich die Waren
"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel".
Im patentamtlichen Verfahren wurde die Warenangabe "Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege" eingeschränkt durch den Zusatz "ausgenommen dekorative
Kosmetik".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle
auch hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Sie bestehe aus den geläufigen englischen Begriffen "SHINE" und
"GLIMMER", deren Zusammenstellung eine unmittelbar warenbezogene Gesamtaussage ergebe. Kosmetika, die die behandelten Körperregionen wie Haut, Haare
und Nägel sowohl glänzend machten als auch mit "Glimmer" bedeckten, seien voll
im Trend. Der Verbraucher erhalte mit der angemeldeten Wortzusammenstellung
einen schlagwortartigen Hinweis auf die Art der beanspruchten Waren.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
hat sie die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren "ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen dekorative Kosmetik, Haarwässer,
Zahnputzmittel" zurückgenommen.
Für die verbliebenen Waren "Seifen, Parfümerien" verfolgt sie ihr Eintragungsbegehren weiter mit dem (sinngemäßen) Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Seifen,
Parfümerien" begründet.
In diesem warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Die Wortzusammenfügung "SHINE & GLIMMER" stellt für die jetzt noch beanspruchten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter bzw Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben beinhalten oder
sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende
Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"; vgl auch
BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten
Wortzusammenfügung fehlt es insoweit an einem entsprechenden Warenbezug.
Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch
beanspruchten "Seifen, Parfümerien" noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Kundenkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit
Bezug auf diese Waren.
Die Wortverbindung "SHINE & GLIMMER" - zu deutsch: Glanz und Schimmer –
verfügt nicht mehr über einen beschreibenden Aussagegehalt im oben dargelegten Sinne. Keiner der beiden verbliebenen Warengruppen ist es eigen, aufgrund
ihrer Beschaffenheit zu glänzen und zu schimmern oder auf der menschlichen
Haut derartige Effekte zu erzeugen. Soweit die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß auf das Glimmer-Duschgel "Délires d'Automne" der Firma Y…
Bezug nimmt, handelt es sich nicht um ein Produkt, das dem Oberbegriff
"Seifen" unterfällt.
Der angemeldeten Wortkombination "SHINE & GLIMMER" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist der Wortmarke kein für
die verbliebenen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zuzuordnen. Auch handelt es sich weder um einen gebräuchlichen Ausdruck der
englischen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1 089, 1 091
"YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten
Marke, im Zusammenhang mit "Seifen, Parfümerien" als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Ströbele
Werner
Schmitt
Ko