Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 24 W (pat) 14/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 08 360
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Dr. Hacker sowie der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der angegriffenen Marke 396 08 360 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 2 033 528 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 24. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 396 08 360 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 033 528 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm
§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Ju