Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 24 W (pat) 14/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 08 360

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele, des Richters Dr. Hacker sowie der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit

die Eintragung der angegriffenen Marke 396 08 360 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 2 033 528 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 24. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Marke 396 08 360 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 033 528 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm

§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,

264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und

unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Ju