Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 24 W (pat) 148/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 36 196.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2001 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung
POWDER.
Das Warenverzeichnis enthielt ursprünglich die Waren
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Seifen".
Im Laufe des Verfahrens wurde es eingeschränkt durch den Zusatz "sämtliche
vorgenannten Waren nicht in Puder- oder Pulverform".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle
auch im Umfang des eingeschränkten Warenverzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft. Sie bestehe aus dem englischen Wort "powder" und bedeute im Deutschen soviel wie "Puder, Pulver". Produkte, die sich unter die beanspruchten
Oberbegriffe des Warenverzeichnisses subsumieren ließen, könnten ohne weiteres auch in Puderform angeboten werden. Damit könne der angemeldete Begriff
zur unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren dienen. Für die beanspruchten Waren sei zwar durch den Ausnahmevermerk ausgeschlossen, daß sie in Puder- oder Pulverform vorlägen, dies vermöge jedoch die Eignung von "powder" als beschreibende Angabe nicht auszuschließen. Denn die einschlägigen Waren könnten für die Herstellung von Puder
dienen oder wie Puder wirken. Aufgrund der rein sachbezogenen Bedeutung des
Markenworts müsse dieses auch zur freien Verwendung der Mitbewerber erhalten
bleiben.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
hat sie das Warenverzeichnis weiter eingeschränkt durch folgenden Zusatz:
"sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Puder oder Pulver bestehend und nicht
zur Herstellung von Puder oder Pulver bestimmt".
Insoweit verfolgt sie ihr Eintragungsbegehren weiter mit dem (sinngemäßen)
Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach erneuter Einschränkung des Warenverzeichnisses durch
den neugefaßten Zusatz "sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Puder oder
Pulver bestehend und nicht zur Herstellung von Puder oder Pulver bestimmt"
begründet.
In diesem warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten
Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Das englische Wort "POWDER" - zu deutsch: Puder, Pulver - stellt für die jetzt
noch beanspruchten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe
im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur
solche Wörter erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die im
Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben beinhalten oder sonstige Merkmale
der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000,
882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Dem angemeldeten Wort fehlt es insoweit an einem entsprechenden Warenbezug. Es bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch beanspruchten Waren noch
einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Kundenkreise
irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Waren. Das Markenwort
"POWDER" verfügt nicht mehr über einen beschreibenden Aussagegehalt im
oben dargelegten Sinne, nachdem der das Warenverzeichnis nunmehr weiter einschränkende Zusatz klarstellt, daß die beanspruchten Waren weder aus Puder
oder Pulver in jedweder Form bestehen noch zur Herstellung von puder- oder pulverartigen Artikeln dienen.
Dem angemeldeten Wort "POWDER" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend
den vorherigen Ausführungen ist dem Markenwort "POWDER" kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch handelt es sich weder um einen Ausdruck der englischen Sprache, der
vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1 089, 1 091 "YES"), noch sprechen
sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den jetzt noch beanspruchten Waren als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden zu werden.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
br/Fa