Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 24 W (pat) 7/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die IR-Marke 622 529

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 4. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 622 529 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 395 53 141 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus ihrer og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm

§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Ströbele

Werner

Schmitt

prö