Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.12.2001 – 27 W (pat) 265/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 397 27 731.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die zur farbigen Eintragung angemeldete - blau/orange ausgestaltete - Wort-/Bildmarke
soll für
Augenschutzbrillen für Löt-, Gas- und Schweißarbeiten, Arbeiten
unter Glas und Rauch, Fräs-, Dreh- und Schleifarbeiten, feinmechanische Arbeiten, leichte Montagearbeiten; Schweißerschutzschilde; Schutzhelme, insbesondere aus Poyethylen; Atemschutzmasken gegen Staub, Rauch und Dämpfe; Schuhe und Stiefel,
insb. Sicherheitsschuhe/Stiefel nach EN 354 zur Vermeidung von
Fußverletzungen; Bekleidungsstücke, insbesondere Berufsbekleidung (Bundjacke, -hose, Latzhose, Kombination, Kittel, lange Jakke, berufsbez. Arbeitshosen), Schweißerschutzkleidung, Warnschutzkleidung, Zunftkleidung, Einweg-Schutzkleidung (Overalls),
Schürzen (Schweißerschürze), Westen, Arbeitssocken; Freizeitkleidung, Polo-, T- und Sweat-Shirts, Oberhemden, Pullover, Kälte- und Windschutzjacken; Regenschutzkleidung; Unterwäsche,
auch Thermounterwäsche; Bekleidungsstücke, Gürtel, Hosenträger; Recycling alter Bekleidungsstücke
geschützt.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Anmeldemarke enthalte den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständliche
rein beschreibende und werblichanpreisende Angaben. Die besondere Gestaltung
vermöge ebenfalls keine Unterscheidungskraft zu begründen, da es sich sowohl
bei den verwendeten Schriftarten als auch der Verwendung zweier sich deutlich
voneinander abhebender Farben um werbeübliche graphische Gestaltungselemente ohne besonderen Phantasiegehalt handele, an welche der Verkehr gewöhnt sei, ohne sie einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Die Kombination
der Wort- und Farbelemente führe daher hier nicht zu einem komplexen, unterscheidungskräftigen Ganzen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach berücksichtigt die Markenstelle nicht, daß Farben vom Gesetz als Bildzeichen behandelt werden, so daß auch der einfachen Farbe ohne jede grafische
Gestaltung nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Was für
verschiedenfarbige Streifen gelte, müsse auch bei verschiedenfarbigen Wortkombinationen zutreffen, zumal die vorliegende Kombination in der vorliegenden Form
nicht einmal üblich sei, da es grammatisch richtig eigentlich "Mobiler Arbeitsschutz" heißen müßte.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle die Anmeldung mangels
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt für eine abweichende Entscheidung keinen Anlaß.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu
überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt BGH,
GRUR 2001, 162 [163] mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES;
BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Daß die Wortbestandteile der Anmeldemarke in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend und damit für sich genommen nicht
unterscheidungskräftig sind, wird auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt; auch die bloße, grammatikalisch an sich nicht übliche Nachstellung des Adjektivs "mobil" steht dem nicht entgegen, da es sich hierbei um ein übliches, die
Eigenschaft der Waren in herausgestellter Weise anpreisendes Stilmittel in der
Werbung handelt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist schließlich auch
der Bildbestandteil, der sich hier in der grafischen Ausgestaltung (unterschiedliche
Schrift/Zweifarbigkeit) der Wörter erschöpft, nicht geeignet, das Schutzhindernis
mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden, da sich die Ausgestaltung der
angemeldeten Wort-/Bildmarke auf übliche Mittel hinsichtlich Schriftbild und Farbe
beschränkt, wie sie vielfach zur sachlichen Beschreibung von Waren und Dienstleistungen oder ihrer werblichen Anpreisung verwendet werden; der Verkehr hat
daher keinen Anlaß, allein aus diesen Gestaltungsmitteln in irgendeiner Weise auf
die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu schließen (vgl BGH WRP 2001, 1201, 1202 – anti-KALK). Vielmehr wird er dem
Anmeldezeichen weiterhin nur die in seinen Wörtern zutage tretende Sachangabe
über den Bestimmungszweck und die Funktion dieser Waren und Dienstleistungen
entnehmen.
Der Hinweis der Anmelderin auf die Grundsätze der "VISA-Streifenbild"-Entscheidung (BPatG GRUR 1997, 285) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Einer bildlichen Darstellung kann zwar aufgrund ihrer konkreten farblichen Gestaltung eine
schutzbegründende Eigenart zukommen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn
die Farbe bzw die Farbkombination das den Bildeindruck beherrschende Element
bildet, wie in dem der "VISA-Streifenbild"-Entscheidung zugrunde liegenden Fall
eines Rechtecks mit verschiedenfarbigen Streifen in ungewöhnlicher Farbkombination. Damit nicht vergleichbar sind Farben, in denen die Wortelemente einer
Marke wiedergegeben sind. Bei der farbigen Schriftgestaltung handelt es sich um
das gängigste Mittel der Hervorhebung von Werbeaussagen überhaupt. Die Farbe
tritt dabei gegenüber dem Werbetext selbst derart zurück, daß sie vom Verkehr im
allgemeinen nicht einmal bewußt, sondern nur unterschwellig wahrgenommen
wird. Der Ausnahmefall eines eigenartigen Farbeindrucks, der sich dem Verkehr
als betriebliches Unterscheidungsmittel einprägen kann, liegt bei den hier gewählten zwei Farben orange und blau nicht vor (vgl BGH aaO - antiKALK).
Da somit die Markenstelle zu Recht dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt
hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Pü