Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.12.2001 – 30 W (pat) 124/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 26 522.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in
der Sitzung
vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
MEDIASUITE
für die Waren:
"Computerprogramme, insbesondere Programme zur Bildbe-
und verarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke lediglich beschreibend auf ein "Softwarepaket für
Medien" hinweise.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit insbesondere als nicht sprachübliche Wortneuschöpfung für schutzfähig.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke
MEDIASUITE ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG eine beschreibende Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der beanspruchten Waren dienen kann; ihr fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Media" und "Suite"
zusammen. "Media" - der Plural von "Medium" - ist zwar lateinischen Ursprungs
(wörtlich: Mittel), hat jedoch seit langem als Fremdwort in die deutsche Sprache
Eingang gefunden (vgl zB Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, S 851).
"Media" sind allgemein die Mittel, die der Vermittlung von Informationen, Unterhaltung und Belehrung dienen, z.B. Film, Funk, Fernsehen, Presse, Foto, Video (vgl
Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2000, S 859); diese sind speziell auch die für die
Werbung benutzten Kommunikationsmittel (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl S 1063). "Media" begegnet breiten Verkehrskreisen häufig in Begriffen wie "Mediaanalyse" (vergleichende Auswertung verschiedener Werbemedien im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, vgl Wahrig aaO), "Mediaforschung" (Untersuchungen über Einsatz und Wirkung von Werbeträgern ua Hörfunk, Fernsehen,
Presse, vgl Der Brockhaus in fünf Bänden, Band 3 S 2974), "Mediakombination"
oder "Mediamix" (Heranziehung verschiedener Medien für eine Werbung, vgl
Duden, Das große Fremdwörterbuch aaO), "Mediamann" (Fachmann der Werbewirtschaft, vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl S 1063). Der Senat
vermag daher nicht der von der Anmelderin vertretenen Auffassung zu folgen, daß
es sich bei "Media" um ein extrem seltenes, sprachunübliches Wort handelt.
Auch das Wort "Suite" (französisch wörtlich: Folge) ist Bestandteil der deutschen
Sprache (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch aaO S 1289). Im Bereich der
EDV bezeichnet "Suite" ein Programmpaket (vgl Fachwörterbuch der EDV-Begriffe
2001, S 304 sowie die der Anmelderin von der Markenstelle übersandten Nachweise).
Das danach sprachüblich gebildete Markenwort MEDIASUITE bedeutet wörtlich
übersetzt "Mediaprogrammpaket". Es handelt sich dabei nicht um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung zweier verschiedener Begriffe. Vielmehr
ergibt auch die Wortzusammenfügung nur ein sprachübliches Wort beschreibenden Inhalts, weil die beiden Wörter nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein
beschreibenden Wortsinn verwendet werden (BGH GRUR 1996, 68 – COTTON
LINE). In bezug auf die beanspruchten "Computerprogramme, insbesondere Programme zur Bildbe- und verarbeitung", die zB Text-, Musik-, Bild-, Videobearbeitung oder Mediaanalyse und –planung betreffen und Gegenstand eines Programmpakets sein können, stellt das Markenwort eine knappe, aber dennoch ausreichend deutliche Sachangabe in der Form einer Bestimmungsangabe dar.
Der genannten beschreibenden Bedeutung steht nicht entgegen, daß das Wort
"Suite" auch eine Folge von zusammengehörenden Zimmern in Hotels bezeichnet
(Duden, Das große Fremdwörterbuch aaO S 1289). Denn ein beschreibender
Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren
beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Diese potentielle
Mehrdeutigkeit nimmt der angemeldeten Wortkombination damit nicht von vornherein die Eignung, als konkrete Beschreibung der einschlägigen Waren zu dienen. Insoweit ist entscheidend, ob sie gerade im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren mehrdeutig ist (vgl BPatG GRUR 2001, 741, 743 – Lichtenstein). Das ist nicht der Fall; im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Computerprogrammen sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, da die bei den hier maßgeblichen Waren angesprochenen
Verkehrskreise das Wort MEDIASUITE ohne weiteres verstehen und wegen des
beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe, nicht aber einen
Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem
bestimmten Geschäftsbetrieb sehen werden.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Fa