Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.12.2001 – 30 W (pat) 153/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 69 209
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der aus der Marke 1 051 421 Widersprechenden
wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Magnesport
Das Wort
ist am 10. März 1999 für
"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;
Desinfektionsmittel"
in das Markenregister eingetragen und am 8. April 1999 veröffentlicht worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für
"pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für
die Gesundheitspflege"
seit 25. Juli 1983 eingetragenen Marke 1 051 421
Magnesorot,
deren Schutzdauer am 30. November 1992 verlängert wurde und der am
20. Juli 1983 für
"pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für
die Gesundheitspflege"
eingetragenen Marke 1 051 200
Magnerot.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, wegen Gefahr von Verwechslungen mit der Marke 1 051 200 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und im übrigen den Widerspruch aus der Marke
1 051 421 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die aus der Marke 1 051 421 Widersprechende Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Markenstelle keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.
Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke – etwa aufgrund
einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, so
wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.
Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr
zurück zu zahlen, da es aufgrund der Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach
einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen
Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der weiteren Widersprechenden oder aber nach einer abweichenden Entscheidung durch das
Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstigen Entscheidung in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle kommen
können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demnach keine
andere Möglichkeit, als Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein
durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Frist gegenstandslos geworden war und damit auch
eine Auseinandersetzung in der Sache und damit ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden
ist (vgl BPatGE 3, 75, 77, 78; 39, 160, 161), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten.
Die Prüfung auf die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfolgt
von Amts wegen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatG, 25 W (pat) 206/97 – CENTNF/Cynt – PAVIS PROMA – Kliems).
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Hu