Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.12.2001 – 30 W (pat) 175/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 18 374
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Magdyn
ist am 22. August 1996 unter der Rollennummer 396 18 374 für
"Humanarzneimittel"
in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 16. August 1995 für
"Pharmazeutische Erzeugnisse; Stärkungsmittel für medizinische
Zwecke; medizinische Nahrungsergänzungsmittel; chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;
Pflaster und Verbandmaterial; alle vorgenannten Waren ausgenommen Produkte für den Kardio-Vaskular-Bereich; kosmetische
und medizinische Bräunungsmittel und UV- bzw Sonnenschutzmittel sowohl oral als auch äußerlich; Wasch- und Bleichmittel,
Putz-, Polier-, Fettentfernungsmittel und Schleifmittel, Seifen;
Parfümerien, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Haarsprays; Shampoos und Zahnputzmittel"
eingetragenen Marke 394 04 175
MILDYN.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 6. Juni 2000
den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeichen sich auf Humanarzneimitteln
begegnen könnten und bei Annahme eines durchschnittlichen Schutzumfangs der
Widerspruchsmarke der danach erforderliche Markenabstand eingehalten werde.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt, diese bisher nicht begründet und
auch keinen Antrag gestellt.
Die Markeninhaberin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
In der Sache hat die zulässige Beschwerde keinen Erfolg. Auch nach Auffassung
des Senates besteht zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung in Ermangelung anderer Anhaltspunkte
von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem daraus resultierenden Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, auch wenn die Endsilbe "-dyn"
auf Kraft hinweist (vgl die physikalische Krafteinheit Dyn), was durch Begriffe wie
"Dynamik, dynamisch" oder "Dynamo" auch breiten Bevölkerungskreisen bekannt
ist, oder aus anderen Gründen, etwa der häufigen Verwendung als Markenbestandteil kennzeichnungsschwach sein mag (vgl BGH GRUR 1999, 241 – Lions).
Hieraus kann aber nicht ohne weitere Umstände, die hier nicht erkennbar sind, auf
die maßgebliche Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung geschlossen werden.
Nach der maßgebenden Registerlage können sich die gegenüberstehenden Marken, soweit Humanarzneimittel betroffen sind, auf identischen Waren begegnen.
Da eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht enthalten ist, sind uneingeschränkt die allgemeinen Verkehrskreise bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehen.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter umfassender Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der
Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (st Rspr, vgl EuGH, MarkenR
1999, 22 – CANON; BGH MarkenR 1999, 297 – Honka; GRUR 2001, 158 – Drei-
Streifen-Kennzeichnung). Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit oder Identität der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt
(vgl BGH GRUR 2000, 506 –
ATTACHÉ/TISSERAND).
Bei der hier gegebenen Identität der beanspruchten Waren mit denjenigen der
Widerspruchsmarke ist bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
daher ein strenger Maßstab anzulegen, dem die angegriffene Marke aber genügt.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen weisen deutliche klangliche Unterschiede
in den besonders beachteten Wortanfängen (vgl BGH, GRUR 1975, 370, 371 –
Protesan; BGH GRUR 1993, 118, 120 – Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 1995, 50
– Indorektal/Indohexal) auf. Während die angegriffene Marke in der betonten Anfangssilbe den dunkel klingenden Vokal "a" aufweist, besitzt die Widerspruchsmarke an der selben Stelle den hell klingenden Vokal "i"; darüber hinaus unterscheiden sich die jeweils folgenden Konsonanten so deutlich, dass eine klangliche
Verwechslungsgefahr, auf die vorrangig abzustellen ist, nicht anzunehmen ist,
zumal im Arzneimittelbereich eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Verkehrs angenommen wird (vgl BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal). Der Übereinstimmung der Zeichen in der jeweils 2. Silbe (dyn) kommt wegen deren beschreibenden Gehalts weniger Bedeutung zu (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdn 185).
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist wegen der in der Widerspruchsmarke vorhandenen zusätzlichen Oberlänge und des daraus resultierenden Konturunterschiedes nicht zu erkennen.
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmannn
Schwarz-Angele
Voit
Hu