Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.12.2001 – 30 W (pat) 87/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Dezember 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 689 160

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markeninhaberin ersucht um Schutz in Deutschland für ihre international registrierte Marke 689 160

INFOSTORE

für die Waren und Dienstleistungen:

Logiciels. Élaboration de programmes d'ordinateurs.

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und dem Bestehen eines Freihaltebedürfnisses den Schutz in Deutschland verweigert. Zur

Begründung ist ausgeführt, für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen auf

diesem Warengebiet Englisch der deutschen Sprache gleichgesetzt werde, heiße

die Marke soviel wie "Informationsspeicher" und werde als Sachaussage bzw

Bestimmungsangabe aufgefaßt.

Die Schutzsuchende hat Beschwerde erhoben. Sie meint, die Marke besitze keinen eindeutigen Aussagegehalt. Dies belege auch eine vom Senat durchgeführte

Internetrecherche, in der Infostore zB auch im Sinne von "Haus für Informationen"

gebraucht werde. Der Begriff habe somit weder für die Waren, noch insbesondere

für die Dienstleistungen einen unmittelbar und eindeutig beschreibenden Aussagegehalt.

Die Schutzsuchende beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Marke kann als unmittelbar beschreibender Sachangabe der Schutz in

Deutschland nicht bewilligt werden (§§ 107, 113, MarkenG). Artikel 5 Absatz 1

MMA in Verbindung mit Artikel 6 quinquies Abschnitt B Nr 2 PVÜ. Danach sind

Marken - ebenso wie nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz - von der Schutzbewilligung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der

Waren und Dienstleistungen dienen können; für die also ein aktuelles oder konkret

zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht. Um eine solche Angabe handelt es sich

bei INFOSTORE für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Käufer von Computerprogrammen bzw um Personen oder Firmen, die sich spezielle Computerprogramme ausarbeiten lassen. Dieser Personenkreis hat regelmäßig eine gewisse

Fachkunde und ist es gewohnt, daß in diesem Gebiet nahezu ausschließlich englische Begriffe verwendet werden. Entgegen der Ansicht der Schutzsuchenden

wird das Wort INFOSTORE in Zusammenhang mit den damit gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen - denn eine Marke tritt nicht isoliert im Verkehr auf -

ohne weitere Gedankenschritte im Sinn von „Informationsspeicher“ verstanden

werden. Daß es sich bei dem Begriff INFO um das in der englischen und deutschen Sprache übliche und ohne weiteres verständliche Kurzwort für "Information“

handelt (vgl PAVIS PROMA, 30 W (pat) 35/96 MAPINFO), wird von der Anmelderin eingeräumt. Der weitere Bestandteil STORE bedeutet zwar in der Alltagssprache soviel wie Kauf-, Warenhaus, Laden und Geschäft, in Zusammenhang mit der

Datenverarbeitung ist aber damit allein der Datenspeicher gemeint. Dies hat die

Markenstelle bereits mit Nachweisen belegt (ebenso PAVIS PROMA, Kliems,

30 W (pat) 47/00 - Gigastore). INFOSTORE bedeutet also "Informationsspeicher".

Das Wort Informationsspeicher aber hat in Zusammenhang mit der elektronischen

Datenverarbeitung einen eindeutigen Aussagegehalt, nämlich die Fähigkeit eines

Computers, Informationen zu speichern und bei Bedarf bereitzuhalten. So taucht

der Begriff in der Süddeutschen Zeitung, Ausgabe 1999 und 2000 mehrfach auf.

Einmal werden damit die vielen Funktionen eines Chip beschrieben (Logikprozesse, "Informationsspeicher" uä), der deshalb eine breite technologische Basis erfordere (SZ v 24.11.2000, S 25); ein andermal wird von Hologrammen berichtet,

die per Laser auf einem noch zu erforschenden Material eingebrannt werden sollen, um sodann als digitaler "Informationsspeicher" zu dienen (SZ v 23.2.2000,

Beilage Seite V2/26). Wird Software damit gekennzeichnet, so denkt der Verbraucher deshalb an Datenbanksoftware oder Archivierungssoftware, die zur Speicherung eines Bestandes an Informationen in Form von Dokumenten, Dateien usw

dienen, nicht aber an eine Marke. Wird ein solcher Informationsspeicher als Datenbank betrieben, so handelt es sich um ein (virtuelles) Informationsmagazin,

womit das Wort store wieder seiner ursprünglichen Bedeutung als Geschäft, Laden, Speicher zugeführt ist. Ein Gegensatz oder eine eigentümliche Mehrdeutigkeit ist dies nicht, denn der Inhalt des Begriffes ist der gleiche, denn in der Computersprache werden häufig Begriffe der Realität für virtuelle Funktionen verwendet (die Worte Speicher, speichern dürften inzwischen öfter im Sinn ihrer virtuellen

Bedeutung für den Computerspeicher gebraucht werden als im Sinn von Getreidespeicher oder Hausspeicher, Dachboden da es ständig gebrauchte Steuerungsbefehle sind). Werden die Dienstleistungen damit gekennzeichnet, so beschreibt die Marke die Art und Bestimmung dieser Dienstleistung, nämlich das Erstellen von Informationsspeicherprogrammen, zB das Erstellen von Datenbank-

oder Archivierungssoftware. Soweit der Begriff bereits im Internet für eine Informationsplattform verwendet wird, so wird er in eben diesem Sinn verwendet, nämlich als Möglichkeit, Informationen zu geben, zu speichern und abzurufen. Mit der

Marke wird damit eine wesentliche Eigenschaft der Produkte sowie eine Bestimmung der Dienstleistungen unzweideutig und unmittelbar beschrieben. Wie bei

allen zusammengesetzten Hauptwörtern, die im Englischen zwar nicht so generell

gebraucht werden wie im Deutschen, aber auch dieser Sprache nicht fremd sind,

folgt der aus dem Sinn der Einzelwörter sich ergebende Gesamtsinn unmittelbar

aus der Wortstellung (vgl zB Schloßtür ./. Türschloß), so dass der Hinweis auf die

Entscheidung RATIONAL SOFTWARE CORPORATION (BGH GRUR 2001, 162)

hier nicht weiterführt. Die Entscheidung Swiss Army (GRUR 2001, 240) ist für die

hier maßgebende Frage des Freihaltebedürfnisses ohne Belang, weil der BGH in

Swiss Army keine verwendete Beschaffenheitsangabe für Uhren gesehen hat

(aaO S. 242 a.E.). Derartige Begriffe müssen den Mitbewerbern zur freien Verwendung offengehalten werden, so dass der Marke wegen des Schutzhindernisses eines Freihaltebedürfnisses der Schutz nicht bewilligt werden kann.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

br/Ko