Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.12.2001 – 27 W (pat) 240/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 300 08 877.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2000 teilweise aufgehoben, soweit

die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Telekommunikation,

insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informations- und Kommunikationsdienste für geschlossene und offene Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch

Übertragungsmedien aller Art; Herausgabe von Reiseführern".

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

MONEY!

soll für

"Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

Klasse 9: Bild- und Tonträger; Datenträger zur Wiedergabe

von Ton und Bild; CD-Rom; Datenverarbeitungsgeräte; Klasse 16: Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informations-

und Kommunikationsdienste für geschlossene und offene

Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch

Übertragungsmedien aller Art; Klasse 41: Rundfunk- und

Fernsehunterhaltung; Klasse 42: Anbieten und Mitteilen von

auf einer Datenbank gespeicherten Informationen; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern und Druckwerten

aller Art; Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;

Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und allgemeinen Informationen; Einrichten und Betreiben einer Datenbank"

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen

mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 04.04.2000 ist ausgeführt, bei dem Markenwort handele es

sich um ein Wort der englischen Sprache, das in seiner Bedeutung (Geld, Zahlungsmittel) für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter habe, da es als allgemeiner Begriff im Geschäfts- und

Handelsverkehr lediglich darauf hinweise, dass die Waren nur mit Geld und Zahlungsmitteln erworben werden könnten; für die Klassen 16, 38, 41 und 42 handele

es sich auch um eine reine Inhaltsangabe, nämlich dass diese Waren und Dienstleistungen sich mit dem Thema "Geld und Zahlungsmittel" befassen würden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach weist die Anmeldemarke keinen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Dass diese nur gegen Geld und Zahlungsmittel erworben werden könnten, stelle nur eine mittelbare Vertriebsmodalität

dar, die eine Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht rechtfertige. Zudem habe die Markenstelle übersehen, dass das Wort

"Money" mit einem Ausrufezeichen versehen sei, welches ebenfalls die Unterscheidungskraft begründe.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde kann ein teilweiser Erfolg für

die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht versagt werden, da das

angemeldete Zeichen nur für die darüber hinaus beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mangels Unterscheidungskraft

schutzunfähig ist.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so dass jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu

überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt

BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORA-

TION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr

– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091]

- YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301]

- Partner with the best; BGH, aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Bezeichnung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zukommt.

Das zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörende Wort "Money" ist im

Deutschen in seiner Bedeutung "Geld, Zahlungsmittel" unmittelbar verständlich.

Da es – wie allgemein bekannt ist – auf dem Markt eine Vielzahl an Druckwerken

(Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) und Software sowie zahlreiche Rundfunk- und

Fernsehprogramme gibt, deren Gegenstand entweder der Finanzbereich (Geldanlage, Börse, Steuerberechnung usw.) oder (Geld- und Börsen-) Spiele sind, wird

der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "MONEY" in bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und – mit Ausnahme

der Herausgabe von Reiseführern – auch hinsichtlich der Dienstleistungen der

Klasse 42 nur als einen Hinweis darauf ansehen, dass diese Waren und Dienstleistungen sich mit dem Thema "Geld" in welcher Form auch immer (also nicht nur

sachlich, sondern etwa auch im Rahmen eines Spiels) befassen und dieses zum

Inhalt haben (vgl auch BGH GRUR Mitt. 2001, 432, 433 - Gute Zeiten – Schlechte

Zeiten. Das gilt auch für die in Klasse 9 enthaltenen Datenverarbeitungsgeräte, die

ua Bankautomaten, dh Geräte zur Ausgabe von Geld und Anzeige von Geldbeständen auf Konten umfassen. Auch insoweit stellt sich die angemeldete Marke

dem Verkehr nur als bloße Sachangabe über den Gegenstand der Waren dar,

nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Einen solchen kann der

Verkehr auch nicht dem Ausrufungszeichen hinter dem Markenwort entnehmen,

da es sich hierbei um ein bekanntes, häufig anzutreffendes Werbemittel handelt.

Demgegenüber lässt sich Vergleichbares für die ebenfalls beanspruchten Waren

der Klassen 3 und 25 sowie die Dienstleistungen der Klasse 38 und die "Herausgabe von Reiseführern" nicht feststellen, denn diese Waren und Dienstleistungen

stehen ersichtlich nicht unmittelbar mit dem Gegenstand "Geld" in Zusammenhang. Entgegen der Auffassung der Markenstelle hat der Verkehr keinen Anlass,

die Bezeichnung "MONEY" als beschreibenden Hinweis darauf zu verstehen, die

in den Klassen 3 und 25 aufgeführten Waren könnten nur gegen Geld/Zahlungsmittel erworben werden. Dies ist für die angesprochenen Verbraucher eine Selbstverständlichkeit, da Waren üblicherweise nicht ohne finanzielle Gegenleistung abgegeben bzw erbracht werden und die einzelne Ware (nicht zuletzt auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen) in aller Regel mit einem ausdrücklich genannten

Preis versehen ist (etwa in Form eines Preisetiketts). Aber auch wo ein solcher

ausnahmsweise nicht genannt ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise

schon wegen der allgemeinen Üblichkeit annehmen, dass die im Rahmen eines

Geschäftsbetriebes angebotenen Waren und Dienstleistungen entgeltlich sind,

und nicht erst, wenn sie mit der Angabe "MONEY" versehen sind. Sie werden deshalb einer solchen Kennzeichnung regelmäßig einen anderen Sinn als den eines

bloßen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Waren und Dienstleistungen beimessen.

Auch hinsichtlich der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "MONEY" keine ohne weiteres verständliche unmittelbar beschreibende Aussage über den Gegenstand oder den Inhalt dar, weil im Bereich der Telekommunikation, insbesondere der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informations- und Kommunikationsdienste die Einrichtung und Bereitstellung der technischen Vorrichtungen für die Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen und

nicht die übermittelten Inhalte. Schließlich hat auch die Dienstleistung "Herausgabe von Reiseführern" inhaltlich keinen Bezug zu dem Thema "Geld".

Da hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen auch sonstige Schutzhindernisse nicht erkennbar sind, war der angefochtene Beschluss in dem im Tenor genannten Umfang aufzuheben, während die Beschwerde im übrigen als unbegründet zurückzuweisen war.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz

Ko