Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.12.2001 – 27 W (pat) 240/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 300 08 877.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2000 teilweise aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Telekommunikation,
insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informations- und Kommunikationsdienste für geschlossene und offene Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch
Übertragungsmedien aller Art; Herausgabe von Reiseführern".
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
MONEY!
soll für
"Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Klasse 9: Bild- und Tonträger; Datenträger zur Wiedergabe
von Ton und Bild; CD-Rom; Datenverarbeitungsgeräte; Klasse 16: Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informations-
und Kommunikationsdienste für geschlossene und offene
Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch
Übertragungsmedien aller Art; Klasse 41: Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung; Klasse 42: Anbieten und Mitteilen von
auf einer Datenbank gespeicherten Informationen; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern und Druckwerten
aller Art; Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und allgemeinen Informationen; Einrichten und Betreiben einer Datenbank"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen
mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 04.04.2000 ist ausgeführt, bei dem Markenwort handele es
sich um ein Wort der englischen Sprache, das in seiner Bedeutung (Geld, Zahlungsmittel) für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter habe, da es als allgemeiner Begriff im Geschäfts- und
Handelsverkehr lediglich darauf hinweise, dass die Waren nur mit Geld und Zahlungsmitteln erworben werden könnten; für die Klassen 16, 38, 41 und 42 handele
es sich auch um eine reine Inhaltsangabe, nämlich dass diese Waren und Dienstleistungen sich mit dem Thema "Geld und Zahlungsmittel" befassen würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach weist die Anmeldemarke keinen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Dass diese nur gegen Geld und Zahlungsmittel erworben werden könnten, stelle nur eine mittelbare Vertriebsmodalität
dar, die eine Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht rechtfertige. Zudem habe die Markenstelle übersehen, dass das Wort
"Money" mit einem Ausrufezeichen versehen sei, welches ebenfalls die Unterscheidungskraft begründe.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde kann ein teilweiser Erfolg für
die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht versagt werden, da das
angemeldete Zeichen nur für die darüber hinaus beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mangels Unterscheidungskraft
schutzunfähig ist.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so dass jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu
überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt
BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORA-
TION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr
– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091]
- YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301]
- Partner with the best; BGH, aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Bezeichnung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zukommt.
Das zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörende Wort "Money" ist im
Deutschen in seiner Bedeutung "Geld, Zahlungsmittel" unmittelbar verständlich.
Da es – wie allgemein bekannt ist – auf dem Markt eine Vielzahl an Druckwerken
(Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) und Software sowie zahlreiche Rundfunk- und
Fernsehprogramme gibt, deren Gegenstand entweder der Finanzbereich (Geldanlage, Börse, Steuerberechnung usw.) oder (Geld- und Börsen-) Spiele sind, wird
der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "MONEY" in bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und – mit Ausnahme
der Herausgabe von Reiseführern – auch hinsichtlich der Dienstleistungen der
Klasse 42 nur als einen Hinweis darauf ansehen, dass diese Waren und Dienstleistungen sich mit dem Thema "Geld" in welcher Form auch immer (also nicht nur
sachlich, sondern etwa auch im Rahmen eines Spiels) befassen und dieses zum
Inhalt haben (vgl auch BGH GRUR Mitt. 2001, 432, 433 - Gute Zeiten – Schlechte
Zeiten. Das gilt auch für die in Klasse 9 enthaltenen Datenverarbeitungsgeräte, die
ua Bankautomaten, dh Geräte zur Ausgabe von Geld und Anzeige von Geldbeständen auf Konten umfassen. Auch insoweit stellt sich die angemeldete Marke
dem Verkehr nur als bloße Sachangabe über den Gegenstand der Waren dar,
nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Einen solchen kann der
Verkehr auch nicht dem Ausrufungszeichen hinter dem Markenwort entnehmen,
da es sich hierbei um ein bekanntes, häufig anzutreffendes Werbemittel handelt.
Demgegenüber lässt sich Vergleichbares für die ebenfalls beanspruchten Waren
der Klassen 3 und 25 sowie die Dienstleistungen der Klasse 38 und die "Herausgabe von Reiseführern" nicht feststellen, denn diese Waren und Dienstleistungen
stehen ersichtlich nicht unmittelbar mit dem Gegenstand "Geld" in Zusammenhang. Entgegen der Auffassung der Markenstelle hat der Verkehr keinen Anlass,
die Bezeichnung "MONEY" als beschreibenden Hinweis darauf zu verstehen, die
in den Klassen 3 und 25 aufgeführten Waren könnten nur gegen Geld/Zahlungsmittel erworben werden. Dies ist für die angesprochenen Verbraucher eine Selbstverständlichkeit, da Waren üblicherweise nicht ohne finanzielle Gegenleistung abgegeben bzw erbracht werden und die einzelne Ware (nicht zuletzt auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen) in aller Regel mit einem ausdrücklich genannten
Preis versehen ist (etwa in Form eines Preisetiketts). Aber auch wo ein solcher
ausnahmsweise nicht genannt ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise
schon wegen der allgemeinen Üblichkeit annehmen, dass die im Rahmen eines
Geschäftsbetriebes angebotenen Waren und Dienstleistungen entgeltlich sind,
und nicht erst, wenn sie mit der Angabe "MONEY" versehen sind. Sie werden deshalb einer solchen Kennzeichnung regelmäßig einen anderen Sinn als den eines
bloßen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Waren und Dienstleistungen beimessen.
Auch hinsichtlich der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "MONEY" keine ohne weiteres verständliche unmittelbar beschreibende Aussage über den Gegenstand oder den Inhalt dar, weil im Bereich der Telekommunikation, insbesondere der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informations- und Kommunikationsdienste die Einrichtung und Bereitstellung der technischen Vorrichtungen für die Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen und
nicht die übermittelten Inhalte. Schließlich hat auch die Dienstleistung "Herausgabe von Reiseführern" inhaltlich keinen Bezug zu dem Thema "Geld".
Da hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen auch sonstige Schutzhindernisse nicht erkennbar sind, war der angefochtene Beschluss in dem im Tenor genannten Umfang aufzuheben, während die Beschwerde im übrigen als unbegründet zurückzuweisen war.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Ko