Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 26 W (pat) 20/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 39 222.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker
sowie der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 31. August 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen
"Dienstleistungen eines Transportunternehmens; Beförderung von
Personen mit Luftfahrzeugen; Organisation und Durchführung von
eigenen und Vermittlung von Verkehrsleistungen und Reisen aller
Art, insbesondere von Flugreisen und Touristikreisen; Dienstleistungen eines Luftfahrt-, Touristik- und Reiseunternehmens; Vermietung, Verpachtung und Vercharterung von Luftfahrzeugen;
Betreiben von Luftfahrzeugen von Dritten; An- und Verkauf von
Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen aller Art.
Öffentlichkeitsarbeit; Werbung; Werbemittlung; Unternehmensberatung; Projektmanagement, Marktforschung und Marketing; Geschäftsführung; Organisatorische, betriebswirtschaftliche und
marktstrategische Beratung; Vermittlung und Abschluß und Ausführung (Merchandising) von Handelsgeschäften für andere; Verwaltung und Repräsentation von anderen, rechtlich selbständigen
Unternehmen; alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Gebiet
des Luftfahrt-, Tourismus- und Reisegewerbes.
Veranstaltung von Schulungen, Seminaren und Aus- und Fortbildungskursen, insbesondere von Flug- und Flugbegleitpersonal;
Veranstaltung kultureller Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Werbeprospekten,
Informationsbroschüren und Dokumentationen; alle vorgenannten
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Luftfahrt-, Tourismus- und
Reisegewerbes".
angemeldete Wortmarke
Air Frankfurt
mit Beschluss vom 31. August 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung
weise lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einem
Luftfahrtunternehmen erbracht würden, das auf den Frankfurter Raum spezialisiert
sei bzw. dort seinen Sitz habe. Es stehe außer Zweifel, dass der Markenbestandteil "Frankfurt" dabei vom Verkehr iSv "Frankfurt/Main" verstanden werde. Das
weitere Markenwort "Air" sei im Inland zur Bezeichnung von Fluglinien üblich. Es
zähle auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet zu den gebräuchlichsten Wörtern. Kombinationen der Bezeichnung "Air" mit einer geografischen Angabe, die
auf den Sitz oder die Nationalität einer Fluggesellschaft hinwiesen, seien weithin
üblich. Gerade die unmittelbare Verständlichkeit der angemeldeten Wortkombination spreche für ihre Eignung als Sach- oder Werbebegriff, was ein Freihaltungsbedürfnis indiziere. Da der Sinngehalt der Bezeichnung "Air Frankfurt" geläufig sei
und sie auch keinen hinreichenden Phantasiegehalt aufweise, werde die angemeldete Marke ohne weiteres Nachdenken als Hinweis auf eine Fluglinie mit Bezug zum Frankfurter Raum verstanden werden. Deshalb fehle ihr auch jegliche
Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke sei bereits deshalb nicht freihaltungsbedürftig, weil
es zwei Orte mit dem Namen "Frankfurt" gebe. Da der eindeutig lokalisierende Zusatz "Main" bzw "Oder" fehle, komme die angemeldete Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe nicht in Betracht. Behördliche und außerbehördliche Dokumente, gleich welcher Art, enthielten stets den unterscheidenden Zusatz "Main"
bzw "Oder". Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es auch in den USA drei
Städte mit dem Namen "Frankfort" gebe. Die Annahme der Markenstelle, der weitere Markenbestandteil "Air" stehe für die Begriffe "Luftlinie" und "Luftfahrtgesellschaft", sei rein spekulativ. In den deutschen Sprachgebrauch jedenfalls habe der
englische Begriff "Air" in den vorgenannten Bedeutungen keinen Eingang gefunden. Auch im Englischen stehe für eine Luftlinie oder eine Luftfahrtgesellschaft nur
der Begriff "Airline". Bei wörtlicher Übersetzung der angemeldeten Marke ergebe
sich der Begriff "Luft Frankfurt", der für die beanspruchten Dienstleistungen nicht
unmittelbar beschreibend sei. Da es im Rahmen der Prüfung des § 8 MarkenG nur
auf die angemeldete Marke insgesamt ankomme, sei die angemeldete Bezeichnung als Marke eintragungsfähig, nachdem nicht feststellbar sei, dass sie von Mitbewerbern als dienstleistungsbeschreibende Angabe benutzt werde. Ein Indiz für
die Eintragungsfähigkeit sei auch der Umstand, dass die Bezeichnung "AIR
BERLIN" am 4. Dezember 1994 unter der Registernummer 2 006 896 eingetragen
worden sei. Diese Marke enthalte neben der Wortfolge nur einen grafisch völlig
üblichen Bildbestandteil, der die Eintragbarkeit der Marke nicht begründet haben
könne.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung der Bezeichnung "Air
Frankfurt" als Marke stehen für die beanspruchten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen
Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Ein Schutzhindernis iSd der vorgenannten Bestimmung liegt nur dann vor, wenn
die angemeldete Marke für die maßgeblichen Dienstleistungen eine konkrete und
eindeutige Sachaussage darstellt (BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU) und sie
überdies entweder bereits als beschreibende Sachaussage benutzt wird oder ihre
Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Der
rechtlichen Beurteilung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde zu legen ist dabei die Marke in ihrer Gesamtheit (BGH BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Die Gesamtbezeichnung "Air Frankfurt" wird, soweit unter Einbeziehung des Internets ersichtlich ist, bisher nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen benutzt. Feststellbar ist lediglich die marken- und firmenmäßige Benutzung der angemeldeten Gesamtbezeichnung durch die Anmelderin
selbst, die insbesondere von dem im Hunsrück gelegenen Flughafen Frankfurt-
Hahnausflüge im Charterdienst sowie die Erteilung von Flugunterricht anbietet.
Es liegen – entgegen der Annahme der Markenstelle - auch keine hinreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldete Bezeichnung künftig
von den Mitbewerbern zur Beschreibung der in Frage stehenden Dienstleistungen
benötigt werden könnte. Gegen eine Entwicklung der angemeldeten Bezeichnung
zu einer die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Sachangabe spricht
dabei in besonderem Maße der Umstand, dass der Markenbestandteil "Air" - trotz
der großen Zahl von Marken, in denen er mit weiteren, meist geografischen Begriffen seit langer Zeit verwendet wird - weder in allgemeine Wörterbücher noch in
die Fachliteratur mit der von der Markenstelle behaupteten Bedeutung Aufnahme
gefunden hat. Dies ist nach Überzeugung des Senats insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Begriff "Air" – auch in Verbindung mit einer geografischen
Angabe wie "Frankfurt" – nicht konkret und eindeutig genug ist, um als Sachangabe fungieren zu können. Das englische Wort "air" hat von Haus aus nämlich zunächst nur die Bedeutung "Luft", die für die beanspruchten Dienstleistungen keinen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist. Gleiches gilt für die verbundene Bezeichnung "Luft Frankfurt".
Der Bezeichnung "Air Frankfurt" kann ohne weitere konkretisierende Zusätze auch
von Haus aus nichts darüber entnommen, ob es sich um die Kurzbezeichnung eines Airports oder einer Airline handeln soll, zumal da auch in der Werbung keine
beschreibende Verwendung des Wortes "Air" in der einen oder der anderen Richtung, sondern lediglich eine firmen- und markenmäßige Verwendung feststellbar
ist, die mögliche beschreibende Interpretationen inzwischen deutlich überlagert.
Bei dieser Sachlage kann von einem ernsthaften Bedürfnis der Mitbewerber an
der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung als dienstleistungs-beschreibende
Angabe nicht ausgegangen werden.
Der Bezeichnung "Air Frankfurt" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft iSd
Unterscheidungskraft iSd genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH aaO – FOR YOU).
Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer in
Deutschland gebräuchlichen Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089,
1091 – YES). Auch für die Beurteilung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist bei aus
mehreren Wörtern gebildeten Marken allein die angemeldete Bezeichnung in ihrer
Gesamtheit maßgeblich (BGH aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Bei der Bezeichnung "Air Frankfurt" handelt es sich nicht um eine die Dienstleistungen der Anmelderin konkret und eindeutig beschreibende Angabe. Insoweit
wird Bezug genommen auf die diesbezügliche Begründung zu § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG. Die Markenstelle hat auch keine Feststellungen dahingehend getroffen,
dass es sich bei "Air Frankfurt" um einen geläufigen Begriff der deutschen oder
der englischen Sprache handelt. Auch der Senat hat bei seinen Recherchen insoweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte gefunden. Die allein feststellbare firmen-
und markenmäßige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung durch die Anmelderin selbst macht diese nicht zu einem gebräuchlichen Wort iSd zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da dem Verkehr zudem vergleichbar
gebildete, aus dem Wort "Air" und einer geografischen Angabe gebildete Bezeichnungen als Namen und Marken zum Teil großer Fluggesellschaften (zB "Air
France", "Air America", "Air India") bekannt sind, fehlt es nicht nur an tatsächlichen
Anhaltspunkten, die gegen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen,
sondern es liegen im Gegenteil Bezeichnungsgewohnheiten vor, die erwarten lassen, dass der deutsche Verkehr auch in der angemeldeten Bezeichnung die
Marke eines einzelnen Luftfahrtunternehmens sehen wird.
Für sonstige Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG liegen ersichtlich keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
Kraft
Richterin Eder ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert
Kraft
Reker
prö