Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 26 W (pat) 20/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 39 222.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker

sowie der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 31. August 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Dienstleistungen

"Dienstleistungen eines Transportunternehmens; Beförderung von

Personen mit Luftfahrzeugen; Organisation und Durchführung von

eigenen und Vermittlung von Verkehrsleistungen und Reisen aller

Art, insbesondere von Flugreisen und Touristikreisen; Dienstleistungen eines Luftfahrt-, Touristik- und Reiseunternehmens; Vermietung, Verpachtung und Vercharterung von Luftfahrzeugen;

Betreiben von Luftfahrzeugen von Dritten; An- und Verkauf von

Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen aller Art.

Öffentlichkeitsarbeit; Werbung; Werbemittlung; Unternehmensberatung; Projektmanagement, Marktforschung und Marketing; Geschäftsführung; Organisatorische, betriebswirtschaftliche und

marktstrategische Beratung; Vermittlung und Abschluß und Ausführung (Merchandising) von Handelsgeschäften für andere; Verwaltung und Repräsentation von anderen, rechtlich selbständigen

Unternehmen; alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Gebiet

des Luftfahrt-, Tourismus- und Reisegewerbes.

Veranstaltung von Schulungen, Seminaren und Aus- und Fortbildungskursen, insbesondere von Flug- und Flugbegleitpersonal;

Veranstaltung kultureller Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Werbeprospekten,

Informationsbroschüren und Dokumentationen; alle vorgenannten

Dienstleistungen auf dem Gebiet des Luftfahrt-, Tourismus- und

Reisegewerbes".

angemeldete Wortmarke

Air Frankfurt

mit Beschluss vom 31. August 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung

weise lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einem

Luftfahrtunternehmen erbracht würden, das auf den Frankfurter Raum spezialisiert

sei bzw. dort seinen Sitz habe. Es stehe außer Zweifel, dass der Markenbestandteil "Frankfurt" dabei vom Verkehr iSv "Frankfurt/Main" verstanden werde. Das

weitere Markenwort "Air" sei im Inland zur Bezeichnung von Fluglinien üblich. Es

zähle auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet zu den gebräuchlichsten Wörtern. Kombinationen der Bezeichnung "Air" mit einer geografischen Angabe, die

auf den Sitz oder die Nationalität einer Fluggesellschaft hinwiesen, seien weithin

üblich. Gerade die unmittelbare Verständlichkeit der angemeldeten Wortkombination spreche für ihre Eignung als Sach- oder Werbebegriff, was ein Freihaltungsbedürfnis indiziere. Da der Sinngehalt der Bezeichnung "Air Frankfurt" geläufig sei

und sie auch keinen hinreichenden Phantasiegehalt aufweise, werde die angemeldete Marke ohne weiteres Nachdenken als Hinweis auf eine Fluglinie mit Bezug zum Frankfurter Raum verstanden werden. Deshalb fehle ihr auch jegliche

Unterscheidungskraft.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke sei bereits deshalb nicht freihaltungsbedürftig, weil

es zwei Orte mit dem Namen "Frankfurt" gebe. Da der eindeutig lokalisierende Zusatz "Main" bzw "Oder" fehle, komme die angemeldete Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe nicht in Betracht. Behördliche und außerbehördliche Dokumente, gleich welcher Art, enthielten stets den unterscheidenden Zusatz "Main"

bzw "Oder". Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es auch in den USA drei

Städte mit dem Namen "Frankfort" gebe. Die Annahme der Markenstelle, der weitere Markenbestandteil "Air" stehe für die Begriffe "Luftlinie" und "Luftfahrtgesellschaft", sei rein spekulativ. In den deutschen Sprachgebrauch jedenfalls habe der

englische Begriff "Air" in den vorgenannten Bedeutungen keinen Eingang gefunden. Auch im Englischen stehe für eine Luftlinie oder eine Luftfahrtgesellschaft nur

der Begriff "Airline". Bei wörtlicher Übersetzung der angemeldeten Marke ergebe

sich der Begriff "Luft Frankfurt", der für die beanspruchten Dienstleistungen nicht

unmittelbar beschreibend sei. Da es im Rahmen der Prüfung des § 8 MarkenG nur

auf die angemeldete Marke insgesamt ankomme, sei die angemeldete Bezeichnung als Marke eintragungsfähig, nachdem nicht feststellbar sei, dass sie von Mitbewerbern als dienstleistungsbeschreibende Angabe benutzt werde. Ein Indiz für

die Eintragungsfähigkeit sei auch der Umstand, dass die Bezeichnung "AIR

BERLIN" am 4. Dezember 1994 unter der Registernummer 2 006 896 eingetragen

worden sei. Diese Marke enthalte neben der Wortfolge nur einen grafisch völlig

üblichen Bildbestandteil, der die Eintragbarkeit der Marke nicht begründet haben

könne.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung der Bezeichnung "Air

Frankfurt" als Marke stehen für die beanspruchten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe,

die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen

Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Ein Schutzhindernis iSd der vorgenannten Bestimmung liegt nur dann vor, wenn

die angemeldete Marke für die maßgeblichen Dienstleistungen eine konkrete und

eindeutige Sachaussage darstellt (BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU) und sie

überdies entweder bereits als beschreibende Sachaussage benutzt wird oder ihre

Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Der

rechtlichen Beurteilung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde zu legen ist dabei die Marke in ihrer Gesamtheit (BGH BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION).

Die Gesamtbezeichnung "Air Frankfurt" wird, soweit unter Einbeziehung des Internets ersichtlich ist, bisher nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen benutzt. Feststellbar ist lediglich die marken- und firmenmäßige Benutzung der angemeldeten Gesamtbezeichnung durch die Anmelderin

selbst, die insbesondere von dem im Hunsrück gelegenen Flughafen Frankfurt-

Hahnausflüge im Charterdienst sowie die Erteilung von Flugunterricht anbietet.

Es liegen – entgegen der Annahme der Markenstelle - auch keine hinreichenden

tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldete Bezeichnung künftig

von den Mitbewerbern zur Beschreibung der in Frage stehenden Dienstleistungen

benötigt werden könnte. Gegen eine Entwicklung der angemeldeten Bezeichnung

zu einer die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Sachangabe spricht

dabei in besonderem Maße der Umstand, dass der Markenbestandteil "Air" - trotz

der großen Zahl von Marken, in denen er mit weiteren, meist geografischen Begriffen seit langer Zeit verwendet wird - weder in allgemeine Wörterbücher noch in

die Fachliteratur mit der von der Markenstelle behaupteten Bedeutung Aufnahme

gefunden hat. Dies ist nach Überzeugung des Senats insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Begriff "Air" – auch in Verbindung mit einer geografischen

Angabe wie "Frankfurt" – nicht konkret und eindeutig genug ist, um als Sachangabe fungieren zu können. Das englische Wort "air" hat von Haus aus nämlich zunächst nur die Bedeutung "Luft", die für die beanspruchten Dienstleistungen keinen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist. Gleiches gilt für die verbundene Bezeichnung "Luft Frankfurt".

Der Bezeichnung "Air Frankfurt" kann ohne weitere konkretisierende Zusätze auch

von Haus aus nichts darüber entnommen, ob es sich um die Kurzbezeichnung eines Airports oder einer Airline handeln soll, zumal da auch in der Werbung keine

beschreibende Verwendung des Wortes "Air" in der einen oder der anderen Richtung, sondern lediglich eine firmen- und markenmäßige Verwendung feststellbar

ist, die mögliche beschreibende Interpretationen inzwischen deutlich überlagert.

Bei dieser Sachlage kann von einem ernsthaften Bedürfnis der Mitbewerber an

der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung als dienstleistungs-beschreibende

Angabe nicht ausgegangen werden.

Der Bezeichnung "Air Frankfurt" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft iSd

Unterscheidungskraft iSd genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung

zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH aaO – FOR YOU).

Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer in

Deutschland gebräuchlichen Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089,

1091 – YES). Auch für die Beurteilung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist bei aus

mehreren Wörtern gebildeten Marken allein die angemeldete Bezeichnung in ihrer

Gesamtheit maßgeblich (BGH aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Bei der Bezeichnung "Air Frankfurt" handelt es sich nicht um eine die Dienstleistungen der Anmelderin konkret und eindeutig beschreibende Angabe. Insoweit

wird Bezug genommen auf die diesbezügliche Begründung zu § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG. Die Markenstelle hat auch keine Feststellungen dahingehend getroffen,

dass es sich bei "Air Frankfurt" um einen geläufigen Begriff der deutschen oder

der englischen Sprache handelt. Auch der Senat hat bei seinen Recherchen insoweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte gefunden. Die allein feststellbare firmen-

und markenmäßige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung durch die Anmelderin selbst macht diese nicht zu einem gebräuchlichen Wort iSd zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da dem Verkehr zudem vergleichbar

gebildete, aus dem Wort "Air" und einer geografischen Angabe gebildete Bezeichnungen als Namen und Marken zum Teil großer Fluggesellschaften (zB "Air

France", "Air America", "Air India") bekannt sind, fehlt es nicht nur an tatsächlichen

Anhaltspunkten, die gegen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen,

sondern es liegen im Gegenteil Bezeichnungsgewohnheiten vor, die erwarten lassen, dass der deutsche Verkehr auch in der angemeldeten Bezeichnung die

Marke eines einzelnen Luftfahrtunternehmens sehen wird.

Für sonstige Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG liegen ersichtlich keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor.

Kraft

Richterin Eder ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert

Kraft

Reker

prö