Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 29 W (pat) 26/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Dezember 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 01 427.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin

Pagenberg

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

MultiPhone

Die Bezeichnung

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,

Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente

(soweit

in Klasse 9 enthalten); Apparate zur

Aufzeichnung,

Übertragung,

Verarbeitung

und

Wiedergabe

von

Ton,

Bild

oder

Daten;

maschinenlesbare

Datenaufzeichnungsträger;

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte

Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse,

insbesondere

bedruckte

und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.

Klasse 36: Finanzwesen, Immobilienwesen.

Klasse 37: Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von

Einrichtungen für die Telekommunikation.

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von

Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere

für Funk- und Fernsehen.

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung

der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und

Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung

von Einrichtungen für die Telekommunikation"

als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 14. Oktober 1999 teilweise zurückgewiesen und

zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe

von Ton, Bild oder Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten

aus Karton oder Plastik; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für

Funk und Fernsehen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen

und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation."

Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine zwar lexikalisch nicht

nachweisbare, aber den Regeln der deutschen Sprache entsprechende

Wortzusammensetzung, die wie gängige vergleichbare Begriffe gebildet sei und

vom Verkehr ohne weiteres im Sinne von "vielseitig, mehrfach verwendbares

Telefon" verstanden werde. Sie stelle nicht nur für Telefone im traditionellen Sinn,

sondern auch für sämtliche Kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte der

Teilzurückweisung eine Angabe der Art und Beschaffenheit dar. Derartige Geräte

könnten eine Vielzahl verschiedener Funktionen in sich vereinen, wodurch sie zu

einem vielseitig verwendbaren Telefon werden. Für bedruckte und/oder geprägte

Karten sei die angemeldete Bezeichnung eine Bestimmungsangabe und

hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen gebe "MultiPhone" deren

Gegenstand an. Die angemeldete Bezeichnung sei freihaltungsbedürftig und es

fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung nimmt sie

Bezug auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle und auf die Begründung zum

Markengesetz, auf Kommentare sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein noch so geringer Grad an Unterscheidungskraft ausreiche,

um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden. Es

handele sich bei "MultiPhone" nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen

oder einer gängigen Fremdsprache, sondern um zwei ausschließlich

fremdsprachige Wörter mit einer Vielzahl von Bedeutungen und Übersetzungsvarianten. Die Kennzeichnung sei zu unbestimmt und ausfüllungsbedürftig, so daß

sie keinen Hinweis auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der Zurückweisung

geben könne. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis, da keine konkreten

Anhaltspunkte bestünden, daß eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung

derzeit oder künftig im allgemeinen Geschäftsverkehr zu erwarten sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten

Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG hinsichtlich

der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen entgegen.

Die angemeldete Bezeichnung "MultiPhone" setzt sich ersichtlich aus dem in

deutschen wie in englischen Wortzusammensetzungen gebräuchlichen Präfix

"Multi" und dem englischen Wort "phone" zusammen. Aufgrund der Wortbildung

und der Großschreibung des "P" ist deutlich erkennbar das Substantiv "Telephon"

gemeint. Die Wortzusammenstellung entspricht den Regeln der Bildung von

Komposita im Deutschen wie im Englischen. In beiden Sprachen bilden die

substantivischen Komposita die häufigste Form der Bildung neuer Sach- und

Fachbegriffe. Dabei ist es gerade in der Entstehungsphase eines Kompositum

typisch,

innerhalb einer Wortzusammensetzung einen Großbuchstaben zu

verwenden, wenn das betreffende Substantiv noch als fremdsprachig empfunden

wird, auch um ein leichteres Erfassen des Sinngehaltes zu erreichen (vgl

Muttersprache, Vierteljahresschrift für deutsche Sprache Juni 2001, S 105, 106

"Zum Wortschatz der Sachgruppe Internet" z.B. Internet-Portal/Internetportal;

Chat-Room/Chatroom; Web-Seite/Webseite; OnlineRecht etc.) Vor allem reiht sich

die angemeldete Bezeichnung in die große Anzahl vergleichbar gebildeter

Verbindungen von "Multi" mit einem Substantiv zu einem Gesamtbegriff ein, wie

sie sowohl in der Umgangssprache, in den verschiedensten Fachgebieten als

auch auf dem Gebiet von Telekommunikationsgeräten und -einrichtungen

anzutreffen sind

(vgl z.B. Multimillionär, Multimeter, Multipack, Multipol,

Multivalenz, Multivision, Multivibrator, Multifunktionsdisplay etc-DUDEN Bd. 5

Fremdwörterbuch 1990, S. 517, 518; Multimedia, multigrade, multi-purpose,

multi-storey, multi-access, multi-band, multichannel, multiform, multi-user;

Multichip, multicomputing, multi

speaker, multisystem, multitester,

multitone-Oppermann Wörterbuch der modernen Technik, 2. Aufl 1990,

S 1176 - 1185; Lueger, Lexikon der Technik, 4. Aufl 1972, S 191; De Vries/Theo

M. Herrmann Englisch-German Technical and Engineering Dictionary, 3. Aufl

1970, S 644 - 648; A. Kucera Compact Wörterbuch

der

exakten

Naturwissenschaften und der Technik, S 792 - 798 - multicasting, multilist,

multipath, multiphase, multiport, multiprocessor etc.). In diesen Sprachgebrauch

fügt sich die Bezeichnung "multiphone" ein. Daher komm ihr - wie die Markenstelle

zu Recht ausgeführt hat -, die Bedeutung von "vielfach, vielseitig verwendbarem

Telefon" zu. Das Wort "multi" findet im englisch-technischen Sprachgebrauch

häufig neben oder anstelle der englischen Bezeichnung "multiple" mit der

Bedeutung von

"vielfach, mehrfach" Verwendung,

(vgl 26 W (pat) 149/69

- Multibelt mwN).

Die Wortzusammensetzung "MultiPhone" ist jedoch nicht nur potentiell geeignet,

im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit bzw. der Bestimmung der

beanspruchten Apparate, der (Telefon)Karten, der Telekommunikation und deren

Einrichtungen zu dienen. Die Recherchen des Senats haben vielmehr ergeben,

daß die Bezeichnung

"Multiphone"

von

verschiedenen Telekommunikationsgesellschaften wie British Telecom, Swisscom, Ericsson und einer Firma

Assistive Technology für verschiedene Produkte und Leistungen verwendet wird.

Allen gemeinsam ist, daß die Geräte und Dienste über das Telefonieren hinaus

zusätzliche, vielfältige Funktionen in sich vereinen bzw. in einem anbieten. Am

umfassendsten informierte die British Telecom über ihre Pläne, ab Frühjahr 2000

in über 1000 Orten Großbritanniens öffentliche Multimedia-fähige Kartentelefone

zu installieren. Jedes Multiphon biete nicht nur Internet-Zugang und E-Mail,

sondern auch aktuelle Nachrichten und Stadtpläne. Die Telefone könnten jederzeit

mit neuen Funktionen ausgestattet werden. Weitere Features wie "Streaming

Audio und Video, Videokonferenz und Video E-Mail" wolle man noch integrieren.

Die Neuerungen auf dem Gebiet der modernen Telefontechnologie sind

keinesfalls abgeschlossen. Sie sollen dem Durchschnittsabnehmer insbesondere

im Zuge der UMTS-Lizenzen zugänglich gemacht werden. Es bestehen aber auch

derzeit schon vielfältige neue Möglichkeiten, neben Konferenzschaltungen Daten

in Kombination mit einem Computer und Gespräche vom Computer aus zu

übertragen, Anrufumleitungen und Anruferkennungen vorzunehmen, Paying,

Telefon und Telefax zu kombinieren oder Telefaxe über das mobile Telefon zu

versenden. Bereits zur CeBit 98 wurde ein Multi-Komfort-Telefon mit Anrufbeantworter als "Multitalent" bezeichnet (vgl. Funkschau 4/98, S 15). Aus der Sicht

der angesprochenen Verkehrskreise besteht somit auf Grund des eindeutigen

Sinngehalts

des Gesamtbegriffs, mit

dem wichtige Merkmale

der

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden können, ein

hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten

Bezeichnung

"MultiPhone" und den Waren und Dienstleistungen der

Teilzurückweisung, wie er von der Markenstelle im einzelnen dargelegt worden ist.

Die Entscheidung steht im übrigen in Einklang mit dem Beschluß des 30. Senats

des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 251/97),

in dem die Eintragung der

Bezeichnung "MULTI-PHONE" für vergleichbare Waren und Dienstleistungen

zurückgewiesen worden ist.

Grabrucker

Baumgärtner

Pagenberg

Cl/Na