Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 29 W (pat) 26/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Dezember 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 01 427.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin
Pagenberg
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
MultiPhone
Die Bezeichnung
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit
in Klasse 9 enthalten); Apparate zur
Aufzeichnung,
Übertragung,
Verarbeitung
und
Wiedergabe
von
Ton,
Bild
oder
Daten;
maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.
Klasse 36: Finanzwesen, Immobilienwesen.
Klasse 37: Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von
Einrichtungen für die Telekommunikation.
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk- und Fernsehen.
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung
der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation"
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 14. Oktober 1999 teilweise zurückgewiesen und
zwar für die Waren und Dienstleistungen
"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe
von Ton, Bild oder Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten
aus Karton oder Plastik; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für
Funk und Fernsehen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen
und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation."
Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine zwar lexikalisch nicht
nachweisbare, aber den Regeln der deutschen Sprache entsprechende
Wortzusammensetzung, die wie gängige vergleichbare Begriffe gebildet sei und
vom Verkehr ohne weiteres im Sinne von "vielseitig, mehrfach verwendbares
Telefon" verstanden werde. Sie stelle nicht nur für Telefone im traditionellen Sinn,
sondern auch für sämtliche Kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte der
Teilzurückweisung eine Angabe der Art und Beschaffenheit dar. Derartige Geräte
könnten eine Vielzahl verschiedener Funktionen in sich vereinen, wodurch sie zu
einem vielseitig verwendbaren Telefon werden. Für bedruckte und/oder geprägte
Karten sei die angemeldete Bezeichnung eine Bestimmungsangabe und
hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen gebe "MultiPhone" deren
Gegenstand an. Die angemeldete Bezeichnung sei freihaltungsbedürftig und es
fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung nimmt sie
Bezug auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle und auf die Begründung zum
Markengesetz, auf Kommentare sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein noch so geringer Grad an Unterscheidungskraft ausreiche,
um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden. Es
handele sich bei "MultiPhone" nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer gängigen Fremdsprache, sondern um zwei ausschließlich
fremdsprachige Wörter mit einer Vielzahl von Bedeutungen und Übersetzungsvarianten. Die Kennzeichnung sei zu unbestimmt und ausfüllungsbedürftig, so daß
sie keinen Hinweis auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der Zurückweisung
geben könne. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis, da keine konkreten
Anhaltspunkte bestünden, daß eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung
derzeit oder künftig im allgemeinen Geschäftsverkehr zu erwarten sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten
Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG hinsichtlich
der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen entgegen.
Die angemeldete Bezeichnung "MultiPhone" setzt sich ersichtlich aus dem in
deutschen wie in englischen Wortzusammensetzungen gebräuchlichen Präfix
"Multi" und dem englischen Wort "phone" zusammen. Aufgrund der Wortbildung
und der Großschreibung des "P" ist deutlich erkennbar das Substantiv "Telephon"
gemeint. Die Wortzusammenstellung entspricht den Regeln der Bildung von
Komposita im Deutschen wie im Englischen. In beiden Sprachen bilden die
substantivischen Komposita die häufigste Form der Bildung neuer Sach- und
Fachbegriffe. Dabei ist es gerade in der Entstehungsphase eines Kompositum
typisch,
innerhalb einer Wortzusammensetzung einen Großbuchstaben zu
verwenden, wenn das betreffende Substantiv noch als fremdsprachig empfunden
wird, auch um ein leichteres Erfassen des Sinngehaltes zu erreichen (vgl
Muttersprache, Vierteljahresschrift für deutsche Sprache Juni 2001, S 105, 106
"Zum Wortschatz der Sachgruppe Internet" z.B. Internet-Portal/Internetportal;
Chat-Room/Chatroom; Web-Seite/Webseite; OnlineRecht etc.) Vor allem reiht sich
die angemeldete Bezeichnung in die große Anzahl vergleichbar gebildeter
Verbindungen von "Multi" mit einem Substantiv zu einem Gesamtbegriff ein, wie
sie sowohl in der Umgangssprache, in den verschiedensten Fachgebieten als
auch auf dem Gebiet von Telekommunikationsgeräten und -einrichtungen
anzutreffen sind
(vgl z.B. Multimillionär, Multimeter, Multipack, Multipol,
Multivalenz, Multivision, Multivibrator, Multifunktionsdisplay etc-DUDEN Bd. 5
Fremdwörterbuch 1990, S. 517, 518; Multimedia, multigrade, multi-purpose,
multi-storey, multi-access, multi-band, multichannel, multiform, multi-user;
Multichip, multicomputing, multi
speaker, multisystem, multitester,
multitone-Oppermann Wörterbuch der modernen Technik, 2. Aufl 1990,
S 1176 - 1185; Lueger, Lexikon der Technik, 4. Aufl 1972, S 191; De Vries/Theo
M. Herrmann Englisch-German Technical and Engineering Dictionary, 3. Aufl
1970, S 644 - 648; A. Kucera Compact Wörterbuch
der
exakten
Naturwissenschaften und der Technik, S 792 - 798 - multicasting, multilist,
multipath, multiphase, multiport, multiprocessor etc.). In diesen Sprachgebrauch
fügt sich die Bezeichnung "multiphone" ein. Daher komm ihr - wie die Markenstelle
zu Recht ausgeführt hat -, die Bedeutung von "vielfach, vielseitig verwendbarem
Telefon" zu. Das Wort "multi" findet im englisch-technischen Sprachgebrauch
häufig neben oder anstelle der englischen Bezeichnung "multiple" mit der
Bedeutung von
"vielfach, mehrfach" Verwendung,
(vgl 26 W (pat) 149/69
- Multibelt mwN).
Die Wortzusammensetzung "MultiPhone" ist jedoch nicht nur potentiell geeignet,
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit bzw. der Bestimmung der
beanspruchten Apparate, der (Telefon)Karten, der Telekommunikation und deren
Einrichtungen zu dienen. Die Recherchen des Senats haben vielmehr ergeben,
daß die Bezeichnung
"Multiphone"
von
verschiedenen Telekommunikationsgesellschaften wie British Telecom, Swisscom, Ericsson und einer Firma
Assistive Technology für verschiedene Produkte und Leistungen verwendet wird.
Allen gemeinsam ist, daß die Geräte und Dienste über das Telefonieren hinaus
zusätzliche, vielfältige Funktionen in sich vereinen bzw. in einem anbieten. Am
umfassendsten informierte die British Telecom über ihre Pläne, ab Frühjahr 2000
in über 1000 Orten Großbritanniens öffentliche Multimedia-fähige Kartentelefone
zu installieren. Jedes Multiphon biete nicht nur Internet-Zugang und E-Mail,
sondern auch aktuelle Nachrichten und Stadtpläne. Die Telefone könnten jederzeit
mit neuen Funktionen ausgestattet werden. Weitere Features wie "Streaming
Audio und Video, Videokonferenz und Video E-Mail" wolle man noch integrieren.
Die Neuerungen auf dem Gebiet der modernen Telefontechnologie sind
keinesfalls abgeschlossen. Sie sollen dem Durchschnittsabnehmer insbesondere
im Zuge der UMTS-Lizenzen zugänglich gemacht werden. Es bestehen aber auch
derzeit schon vielfältige neue Möglichkeiten, neben Konferenzschaltungen Daten
in Kombination mit einem Computer und Gespräche vom Computer aus zu
übertragen, Anrufumleitungen und Anruferkennungen vorzunehmen, Paying,
Telefon und Telefax zu kombinieren oder Telefaxe über das mobile Telefon zu
versenden. Bereits zur CeBit 98 wurde ein Multi-Komfort-Telefon mit Anrufbeantworter als "Multitalent" bezeichnet (vgl. Funkschau 4/98, S 15). Aus der Sicht
der angesprochenen Verkehrskreise besteht somit auf Grund des eindeutigen
Sinngehalts
des Gesamtbegriffs, mit
dem wichtige Merkmale
der
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden können, ein
hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten
Bezeichnung
"MultiPhone" und den Waren und Dienstleistungen der
Teilzurückweisung, wie er von der Markenstelle im einzelnen dargelegt worden ist.
Die Entscheidung steht im übrigen in Einklang mit dem Beschluß des 30. Senats
des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 251/97),
in dem die Eintragung der
Bezeichnung "MULTI-PHONE" für vergleichbare Waren und Dienstleistungen
zurückgewiesen worden ist.
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl/Na